gestützt auf Abs. 2 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV), beschliesst:
922.201
Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis
Präambel
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.201
Standeskommissionsbeschluss über den
Treffsicherheitsnachweis
vom 30. Juni 2015 (Stand 30. Juni 2015)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
Art. 16
Art. 1 Nachweis der Treffsicherheit
Der Treffsicherheitsnachweis kann im Kanton nur im Rahmen des jährlich festgesetzten Jagdschiessens und nur in den dafür bestimmten Anlagen er- bracht werden. In begründeten Fällen kann die Jagdverwaltung Ausnahmen machen.
Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis der Nach- weis erfüllt ist. Der Beginn einer Passe muss vom Schützen1) vor dem ersten Schuss angekündigt werden.
Das Standblatt für den Treffsicherheitsnachweis ist vom Schützen sowie der Standaufsicht zu unterzeichnen.
Art. 2 Schiessprogramm Kugelwaffe
Das Schiessprogramm für die Kugelwaffe umfasst vier einzeln gezeigte Schüsse (4-Schuss-Passe) auf die stehende DJV-Gamsscheibe mit der Punkte-Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10 in der Position „liegend aufgestützt“. Als Treffer gelten die Punkte 8, 9 und 10. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als erbracht, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.
Art. 3 Schiessprogramm Schrotwaffe
Das Schiessprogramm für die Schrotwaffe umfasst vier einzeln gezeigte Schüsse auf den dreiteiligen, laufenden Kipphasen. Dabei sind zwei Schüs- se auf den von links kommenden und zwei Schüsse auf den von rechts kom- menden Hasen abzugeben. Als Treffer gilt, wenn mindestens der vordere oder mittlere Teil des Kipphasen fällt. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als erfüllt, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.
Art. 4 Waffen und Munition
Der Nachweis für die Treffsicherheit ist mit Waffen und Munition zu erbrin- gen, die für die Jagdausübung im Kanton zugelassen sind.
Schrotpatronen dürfen eine maximale Schrotladung von 36 Gramm aufwei- sen.
Art. 5 Schiesshilfen
Das Verwenden von Schiesshilfen wie Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiesshandschuhen ist nicht gestattet. Die Jagdverwaltung kann in begrün- deten Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 6 Gültigkeitsdauer Nachweis
Der Nachweis gilt vom Tag der Erlangung bis am 30. August des darauf folgenden Jahres.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 30. Juni 2015 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.201 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on
.06.2015 30.06.2015 Erlass Erstfassung -
.201 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 30.06.2015 30.06.2015 Erstfassung -