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922.911

Vereinbarung über die Ausübung der Jagd in der Gemeinde Reute und im Bezirk Oberegg

vom 26.09.1955 (Stand 26.09.1955)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.
vereinbaren:[1]

Art. 1

Jäger, die mit dem ausserrhodischen Jagdpatent auf dem Gebiete der Gemeinde Reute AR und Jäger, die mit dem innerrhodischen Jagdpatent auf dem Gebiete des Bezirkes Oberegg AI die Jagd ausüben, sind berechtigt, für die Erreichung ihres Jagdgebietes das Territorium des andern Kantons mit entladenen Waffen und an der Leine geführten Hunden zu durchfahren oder zu überschreiten.

Art. 2

Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und kann nach jeder Jagd-Saison durch blosse Mitteilung an die Regierung des andern Kantons aufgehoben werden.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.09.1955 26.09.1955 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.09.1955 26.09.1955 Erstfassung -