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923.010

Fischereiverordnung *

(FischV)

vom 28.10.1996 (Stand 01.03.2014)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 7 des Fischereigesetzes vom 28. April 1996 (FischG), *

beschliesst:

l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fischereiberechtigung

Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen:

  1. öffentliche Gewässer;
  2. private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können.

Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Ausgabe von Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung.

Das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt) kann Sonderbewilligungen erteilen. *

II. Organisation der Fischereibehörden

Art. 2 * Zuständigkeiten

Die Standeskommission erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnungen. Sie übt die Oberaufsicht über die Fischerei aus. Insbesondere ist sie zuständig für:

  1. die Wahl des kantonalen Fischereiverwalters;
  2. die Wahl der freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher;
  3. die Wahl der Fischereiprüfungskommission;
  4. den Erlass von Bestimmungen über den Fischereifonds;
  5. den Erlass eines Reglements über den Erwerb des kantonalen Fähigkeitsausweises;
  6. den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern;
  7. die Einführung des Pachtsystems für die Grenzgewässer;
  8. den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften über die Fischerei in dringenden Fällen;
  9. die Bezeichnung von Schongewässern und Fliegenstrecken;
  10. den Erlass der jährlichen Fischereivorschriften.

Das Departement ist zuständig für:

  1. den Erlass von Bestimmungen über die Fischereiaufsicht;
  2. den administrativen Entzug der Fischereiberechtigung;
  3. die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Fischzuchtanlagen.

Die Fischereiverwaltung ist zuständig für:

  1. den Vollzug der Vorschriften über die Fischerei, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt;
  2. den Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen der Standeskommission und des Departementes;
  3. die Instruktion, die Beaufsichtigung und die Weiterbildung der Fischereiaufsichtsorgane;
  4. die Aufsicht über die kantonalen und die privaten Fischzuchtanlagen;
  5. die Prüfung von Projekten für Bauten an und in Gewässern zuhanden des Departementes, ausgenommen Uferrodungen;
  6. die Organisation der Besatzmassnahmen;
  7. den Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik;
  8. das Abfischen der Gewässer sowie für die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei;
  9. die Abgrenzung zwischen der See- und Bachfischerei;
  10. die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen;
  11. die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer.

Art. 3 Fischereiaufsicht

Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet:

  1. der kantonale Fischereiverwalter;
  2. der Wildhüter;
  3. die Polizeiorgane;
  4. die freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher.

Art. 4 Fischereikontrollen

Jeder Fischer hat während der Ausübung der Fischerei das Patent sowie die Fangstatistik auf sich zu tragen und sich auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen entsprechend auszuweisen.

Jeder Fischer hat sich den Kontrollmassnahmen der Organe der Fischereiaufsicht zu unterziehen.

Die Organe der Fischereiaufsicht haben sich auszuweisen. Sie sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.

Art. 5 * Anzeige

Aufsichtsorgane und Inhaber von Fischereipatenten sind verpflichtet, Übertretungen der Fischereibestimmungen sofort bei der Fischereiverwaltung anzuzeigen.

III. Fischereipatent

Art. 6 Patentpflicht

Wer in den Gewässern des Kantons Appenzell I. Rh. fischen will, bedarf einer kantonalen Bewilligung.

Das Fischerpatent berechtigt die betreffende Person zur Ausübung der Fischerei in den dafür zugelassenen Gewässern. Das Patent ist nicht übertragbar.

Art. 7 * Patentarten

Es werden folgende Fischereipatente erteilt:

  1. Saisonpatent;
  2. Wochenpatent;
  3. Tagespatent Bergseen (Seealpsee, Sämtisersee, Fählensee).

Art. 8 Ausgabestellen

Die Ausgabestellen für die Patente werden von der Standeskommission bestimmt.

Art. 9 * Persönliche Voraussetzungen

Die Patente können nur auf den Namen einer bestimmten, natürlichen Person lauten und sind nicht übertragbar.

Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels müssen das 18. Altersjahr vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons oder des Schweizerischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein. Hievon ausgenommen sind Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein Patent erworben haben.

Jugendliche sind zum Bezug eines Patentes berechtigt, wenn sie das 12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden und den kantonalen Fähigkeitsausweis besitzen. Für den Bezug von Wochen- und Tagespatenten wird neben dem kantonalen Fähigkeitsausweis auch der Besitz des Schweizer Sportfischerbrevets anerkannt.

Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers, welcher das 15. Altersjahr im Bezugsjahr vollendet oder älter ist, oder einer patentberechtigten volljährigen Person fischen, es sei denn, sie vollenden selber das 15. Altersjahr im Bezugsjahr oder sind älter. *

Saisonpatente werden nur an Kantonseinwohner abgegeben, die wenigstens drei Monate vor dessen Erwerb den Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. begründet haben.

Ausserkantonale Fischer werden nur im Rahmen der Patentlösungen von 1968 zugelassen; wer das Saisonpatent im Jahre 1968 nicht löste, aber nachweisbar während fünf Jahren vorher gelöst hatte, wird zum Bezug des Saisonpatents zugelassen.

An Ausländer werden Saisonpatente nur abgegeben, wenn diese zusätzlich zu den übrigen persönlichen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung «C» besitzen.

Art. 10 Verweigerung und Entzug des Patentes

Die Verweigerung und der Entzug der Patente liegt in der Kompetenz des Departementes und ist gegeben bzw. anzuordnen:

  1. wenn die Voraussetzungen der Patenterteilungen nicht erfüllt bzw. dahingefallen sind;
  2. bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von fünf Jahren oder bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften;
  3. wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
  4. wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben.

Art. 11 * Fangstatistik

Sämtliche Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden zusammen mit dem Fischereipatent abgegeben.

Das Fischereipatent und die Fischfangstatistik sind innerhalb einer Woche nach Beendigung der Fischereiberechtigung der Fischereiverwaltung abzugeben oder dieser mit eingeschriebener Post zuzustellen.

Patentinhaber, die den Vorschriften dieses Artikels nicht nachkommen, werden für die Dauer von zwei Jahren von der Erteilung jedes Patentes ausgeschlossen.

IV. Fanggeräte und Fangmethoden

Art. 12 Fangarten

Das Fischereipatent berechtigt den Inhaber, mit einer Angelrute zu fischen. Diese ist dauernd zu überwachen.

Personen, welche nicht über ein eigenes Patent verfügen, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fischfang ausüben. *

Das Fischen von Booten oder Flossen aus ist verboten.

Das Fischen in den Bergseen ist nur vom Ufer aus gestattet. *

Art. 13 Fangzeiten

Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet.

Die Fischereisaison beginnt frühestens am 1. April und endet spätestens am 30. September. Die genauen Daten werden in den jährlichen Fischereivorschriften festgelegt. *

Für die Wochen- und Tagespatente beginnt die Fischereisaison frühestens am 1. Mai und endet spätestens am 15. September.

Art. 14 Fanggeräte, Köder

Die Netzfischerei ist verboten.

In den Fliessgewässern und den Bergseen ist das Verwenden und Mitführen von lebenden Köderfischen, unter Vorbehalt von Art. 15, verboten. Tote oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt. Das Fischen mit Widerhaken ist verboten. *

In den Fliessgewässern sind nur einfache Angeln oder höchstens zwei künstliche Fliegen erlaubt. *

In den Fliegenstrecken darf mit höchstens zwei künstlichen Fliegen gefischt werden. Andere Köder sind in diesen Strecken verboten.

In den Bergseen darf mit höchstens einer Drillingsangel, einer einfachen Angel oder zwei künstlichen Fliegen gefischt werden. *

Die Zuflüsse in die Bergseen sowie der Abfluss des Seealpsees vom Überlauf beim Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall oberhalb des Chobels gelten als Fliessgewässer.

V. Schutzvorschriften

Art. 15 Elritzen

Elritzen dürfen für das Fischen im betreffenden Bergsee mittels Flasche, Reusen oder Feumer gefangen werden. Nicht benutzte Elritzen sind wieder in den betreffenden Bergsee zurückzuversetzen.

Das Mitbringen und Mitnehmen von Elritzen ist verboten. Lebende Elritzen dürfen in geeigneten Behältnissen mitgeführt werden, wenn sie unmittelbar danach am gleichen See als tote Köder verwendet werden. *

Art. 16 Groppen / Krebse

Groppen und Krebse dürfen weder gefangen noch als Köder verwendet werden.

Art. 17 Beeinträchtigung des Uferbegehungsrechts

Wer an den Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbegehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung des Departementes, soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

Art. 18 Wasserbauten

Während der Schonzeit sind technische Eingriffe in Gewässern untersagt. In aus-serordentlichen und begründeten Fällen kann die Fischereiverwaltung eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Art. 19 Mindestmasse

Die Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, eine gewisse Länge aufweisen. Die entsprechenden Längen werden in den jährlichen Fischereivorschriften festgelegt.

Es sind geeignete Messvorrichtungen mitzuführen.

Art. 20 Sorgfaltspflicht

Fische, die das festgesetzte Fangmindestmass im Sinne von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt wieder ins Gewässer zurückzuversetzen.

Art. 21 Angelplatz

Der Angelplatz ist so zu wählen, dass Fische im Sinne von Art. 20 dieser Verordnung unter Einhaltung der dort stipulierten Sorgfaltspflicht wieder ins Wasser zurückversetzt werden können.

Art. 22 Schonzeiten

Die Zeit vom 1. November bis 1. März gilt in allen Gewässern des Kantons als Schonzeit.

Öffentliche Ruhetage im Sinne von Art. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage sowie der Bundesfeiertag sind Schontage. *

Die Standeskommission kann, sofern dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Fischbestände erforderlich ist, für bestimmte Zeiten und bestimmte Gewässer zusätzliche Schontage festlegen. *

… *

Art. 23 * Schongewässer

In den Schongewässern ist der Fischfang verboten.

Art. 23a * Fischzuchtanlagen

Errichtung und Betrieb von Fischzuchtanlagen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

Die Anlagen können jederzeit kontrolliert werden.

VI. Spezielle Gewässer

Art. 24 * Fliegenstrecken

In den ausgeschiedenen Fliegenstrecken darf nur mit der Fliege gefischt werden.

VII. Gebühren

Art. 25 * Patentgebühren

Die jährlichen Patentgebühren werden von der Standeskommission festgelegt und liegen im Rahmen von:

  1. Fr. 100.-- bis Fr. 400.--: für das Saisonpatent für Einheimische;  
  2. Fr. 500.-- bis Fr. 700.--: für das Saisonpatent für Ausserkantonale im Sinne von Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung;  
  3. Fr. 20.-- bis Fr. 150.--: für das Wochenpatent;  
  4. Fr. 10.-- bis Fr. 40.--: für das Tagespatent Bergseen.  

Art. 26 Zuschläge

Nebst der Patenttaxe wird zusätzlich eine Kanzleigebühr erhoben.

Art. 27 Fischereifonds

Die Hälfte des Erlöses der Fischereipatente sowie allfällige weitere Einnahmen wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden fallen in einen Spezialfonds mit der Bezeichnung Fischereifonds. *

Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen fallen in den Fischereifonds.

Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Das Departement bestimmt über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel.

VIII. Förderung der Fischerei

Art. 28 Hege und Pflege

Eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände ist durch geeignete Vorkehren zur Förderung der natürlichen Verjüngung der Bestände zu gewährleisten. Reichen die Vorkehren nicht aus, können Besatzmassnahmen getroffen werden. *

Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fischzucht in Gewässern gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache des Kantons.

Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.

Private Zuchtanstalten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staat unterstützt werden.

Art. 29 Fischbesatz

Der Fischbesatz in die öffentlichen Gewässer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Fischerei obliegt der kantonalen Fischereiverwaltung. Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen.

Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung in öffentliche Gewässer eingesetzt werden. Es dürfen nur gesunde Fische eingesetzt werden. In Fliessgewässer dürfen nur einheimische und genetisch dem Lebensraum angepasste Bachforellen eingesetzt werden. *

Die kantonale Fischereiverwaltung kann Bestimmungen über die fischereiliche Bewirtschaftung von öffentlichen Gewässern erlassen.

IX. Haftpflicht

Art. 30 Schäden an Beständen

Die Haftung für Schäden an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren infolge Gewässerverschmutzung richtet sich nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei.

Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei zum Ersatz verpflichtet.

Art. 31 Gefährdung von Beständen

Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen.

X. Beschwerde- und Rekursrecht

XI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Ausführungsbestimmungen

Die Standeskommission sowie das Departement erlassen die zu dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 34 * Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. Januar 1997 unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Fischereigesetz vom 28. April 1996 (FischG) in Kraft gesetzt.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 1 Abs. 3 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 5 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 11 geändert -
25.06.2001 01.01.2002 Art. 13 Abs. 2 geändert -
25.06.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 2 geändert -
25.06.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 4 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 27 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 32 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 34 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 7 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 23 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 23a eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 2 Abs. 3, f) geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 9 Abs. 4 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 14 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 14 Abs. 5 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 15 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 3 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 4 aufgehoben -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 29 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.10.1996 01.01.1997 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 3 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 2 Abs. 3, f) 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 5 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 7 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 7 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 9 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 Abs. 4 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 11 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 11 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 11 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 13 Abs. 2 25.06.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 2 25.06.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 14 Abs. 3 25.06.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 5 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 15 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 22 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 22 Abs. 3 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 22 Abs. 4 03.02.2014 01.03.2014 aufgehoben -
Art. 23 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 23 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 23a 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt -
Art. 24 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 24 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 25 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 27 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 28 Abs. 1 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 29 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 29 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 32 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 34 25.10.2004 25.10.2004 geändert -