Die Patente können nur auf den Namen einer bestimmten, natürlichen Person lauten und sind nicht übertragbar.
Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels müssen das 18. Altersjahr vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons oder des Schweizerischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein. Hievon ausgenommen sind Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein Patent erworben haben.
Jugendliche sind zum Bezug eines Patentes berechtigt, wenn sie das 12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden und den kantonalen Fähigkeitsausweis besitzen. Für den Bezug von Wochen- und Tagespatenten wird neben dem kantonalen Fähigkeitsausweis auch der Besitz des Schweizer Sportfischerbrevets anerkannt.
Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers, welcher das 15. Altersjahr im Bezugsjahr vollendet oder älter ist, oder einer patentberechtigten volljährigen Person fischen, es sei denn, sie vollenden selber das 15. Altersjahr im Bezugsjahr oder sind älter. *
Saisonpatente werden nur an Kantonseinwohner abgegeben, die wenigstens drei Monate vor dessen Erwerb den Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. begründet haben.
Ausserkantonale Fischer werden nur im Rahmen der Patentlösungen von 1968 zugelassen; wer das Saisonpatent im Jahre 1968 nicht löste, aber nachweisbar während fünf Jahren vorher gelöst hatte, wird zum Bezug des Saisonpatents zugelassen.
An Ausländer werden Saisonpatente nur abgegeben, wenn diese zusätzlich zu den übrigen persönlichen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung «C» besitzen.