Dieses Gesetz regelt das Marktgewerbe, die öffentlichen Aufführungen und die öffentlichen Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen (d.h. ohne Benützung von Anlagen erfolgen), den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden. *
Die Gewerbearten im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen nur aufgrund eines entsprechenden Patentes ausgeübt werden. *