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935.110

Tourismusförderungsverordnung

(TFV)

vom 21.10.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und in Ausführung des Tourismusförderungsgesetzes (TFG) vom 28. April 2019,

beschliesst:

Anhänge

I. Allgemeines

Art. 1 Grundsätze

Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Tourismusförderung aus.

Zuständig für den Vollzug ist das Volkswirtschaftsdepartement. Es erstattet der Standeskommission jährlich Bericht.

Das Departement kann regionalen, nationalen und internationalen Tourismusorganisationen sowie Organisationen mit tourismusrelevantem Zweck als Mitglied beitreten.

In dieser Verordnung aufgeführte Beiträge verstehen sich ohne allfällige Mehrwertsteuer.

Art. 2 Personen- und Objektdaten

Zur Erhebung der für die Abgaben relevanten Personen- und Objektdaten kann die zuständige Stelle zudem die Daten der kantonalen Liegenschaftssoftware abfragen und verwenden.

Art. 3 Fonds für die Tourismusförderung

Die Standeskommission regelt das Verfahren der Finanzierung des Fonds und entscheidet über die Mittelverwendung.

Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet beim Departement einzureichen.

Beiträge können zurückgefordert werden, insbesondere wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden.

II. Kurtaxe

Art. 4 Höhe der Kurtaxe

Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung:

  1. in der Hotellerie und in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gästezimmern Fr. 2.50
  2. auf Campingplätzen und in den übrigen Übernachtungsmöglichkeiten wie Gruppenunterkünften und Alphütten Fr. 2.50

Die Jahrespauschale beträgt für:

  1. Ferienhäuser und -wohnungen pro Quadratmeter Nettowohnfläche Fr. 4.--
  2. Wohnwagen, -mobile, Zelte und dergleichen, die länger als drei Monate ab- oder aufgestellt sind pro Standplatz Fr. 120.--
  3. Alphütten Fr. 90.--
  4. übrige Unterkünfte wie Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz Fr. 20.--

Art. 5 Ausnahmen

Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmen sind von der Kurtaxe befreit:

  1. Angehörige der Armee, des Zivilschutzes oder eines Polizeikorps, die sich im Dienst befinden;
  2. Teilnehmende von Schulausflügen oder -lagern.

Art. 6 Fälligkeit

Die vom Beherbergenden einzuziehenden Kurtaxen werden am Tag der Abreise des Gastes fällig.

Die Jahrespauschalen werden 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig.

III. Tourismusförderungsabgabe

Art. 7 Grundsatz

Die Tourismusförderungsabgabe wird für jedes Kalenderjahr erhoben.

Bezahlte Tourismusförderungsabgaben werden bei Einstellung der Betriebstätigkeit weder ganz noch teilweise zurückerstattet.

Die Tourismusförderungsabgabe wird 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig.

Art. 8 Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtige Personen, die vom Tourismus profitieren, sind insbesondere:

  1. Beherbergungsbetriebe und andere Anbietende von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten;
  2. Restaurants, Bars, Unterhaltungslokale;
  3. Seil-, Bergbahn- und Skiliftunternehmen;
  4. Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe;
  5. Sport- und Freizeitanbietende.

Art. 9 Höhe bei Gastgewerbe sowie Seil- und Bergbahnen

Patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe gemäss kantonaler Gastgewerbegesetzgebung leisten die Tourismusförderungsabgabe:

  1. für Restaurantsitzplätze pro Sitzplatz Fr. 5.--
  2. für Saal-, Gartensitzplätze pro Sitzplatz Fr. 3.--

Für Seil- und Bergbahnen beträgt die Abgabe Fr. 0.02 pro transportierten Fahrgast.

Art. 10 Höhe für Ferienhäuser und -wohnungen

Der Nutzen aus dem Tourismus für das entgeltliche Anbieten von Übernachtungsmöglichkeiten in Ferienhäusern oder Ferienwohnungen bemisst sich nach der Anzahl Quadratmeter der Nettowohnfläche. Die Abgabe wird als Pauschale erhoben und beträgt

  1. bis 90m² Nettowohnfläche Fr. 100.--
  2. für mehr als 90m² Nettowohnfläche Fr. 200.--

Die Abgabe für die übrigen Übernachtungsmöglichkeiten, wie Gästezimmer, Alphütten, Gruppenunterkünfte oder Wohnwagen wird als Pauschale erhoben und beträgt Fr. 100.-- pro Objekt.

Art. 11 Höhe bei übrigen Abgabepflichtigen

Für die Bemessung des Nutzens, den eine übrige, abgabepflichtige Person direkt oder indirekt aus dem Tourismus zieht, gelten folgende Kriterien:

  1. Anteil der tourismusrelevanten Produkte oder Dienstleistungen am Gesamtsortiment und Umsatz;
  2. Anzahl der tourismusrelevanten Vollzeitstellen des Vorjahrs;
  3. Tourismusrelevanz des Standorts.

Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Summe der Punkte für die drei Kriterien gemäss Anhang, multipliziert mit Fr. 25.--.

Art. 12 Ausnahmen

Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmen sind von der Tourismusförderungsabgabe befreit:

  1. abgabepflichtige Personen für das erste Geschäftsjahr (Ende des ersten Kalenderjahrs);
  2. gemäss kantonaler Gastgewerbegesetzgebung bewilligungspflichtige Festwirtschaften, die höchstens 7 Tage pro Kalenderjahr geöffnet sind, sowie Vereinswirtschaften;
  3. aufgelöste juristische Personen, die ihre Firma mit dem Zusatz „in Liquidation“ führen;
  4. Non-Profit-Organisationen;
  5. Anbietende von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten, wenn für das betreffende Objekt eine Jahrespauschale gemäss Art. 7 Abs. 2 TFG bezahlt wird;
  6. Immobiliengesellschaften, sofern ihr Zweck darin besteht, die Liegenschaften der mit ihr verbundenen Unternehmen zu verwalten.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 13 Verjährung

Für die Veranlagungs- und Bezugsverjährung der Kurtaxe und der Tourismusförderungsabgabe gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung.

Art. 14 Erlass

Das Gesuch um Erlass von der Bezahlung der Abgabe oder um Befreiung von der Abgabepflicht ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Zuständig für den Entscheid ist das Departement.

Art. 15 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Das Departement ist Einspracheinstanz gegen Veranlagungsverfügungen.

Es stellt Strafantrag in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Tourismusförderungsverordnung vom 13. September 1999 wird unter Vorbehalt von Abs. 2 aufgehoben.

Abgabe, Höhe, Veranlagung und Bezug für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung bestimmen sich nach bisherigem Recht.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat zusammen mit dem Tourismusförderungsgesetz vom 28. April 2019 am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

cGS 2019-37

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
21.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-37

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 21.10.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-37