gestützt auf Handel mit al Abs. 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den koholischen Getränken vom 24. April 1994 (Gastgewerbege- setz, GaG), beschliesst:
935.301
Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf
Präambel
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.301
Standeskommissionsbeschluss über den
Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf
vom 10. August 2009 (Stand 1. Januar 2026)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
Art. 32
Art. 1 Fachprüfung
Bewerber1) für ein Gastgewerbepatent müssen sich über eine erfolgreich bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf ausweisen.
Die Fachprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
- gastgewerbliches Recht und sicherheitspolizeiliche Vorschriften (Suchtprävention, Lebensmittelrecht, Hygiene, Unfallverhütung, Arbeitsrecht);
- Küche (Infrastruktur, Kochkunde, Einkauf, Lagerung, Menukunde, Er- nährung, Unterhalt, Reinigung, Kalkulation);
- Arbeitsrecht/Rechtskunde/Lohnabrechnungen (Arbeitsvertrag, Aus- länderrecht, Rechtskunde, Vertragslehre, Lohnabrechnungen, Sozial- versicherungen).
Eine bestandene Fachprüfung vermittelt keinen Anspruch auf ein Patent
Art. 10
zur Führung eines Gastgewerbebetriebes gemäss GaG.
Art. 2 Nachweis der bestandenen Fachprüfung
Das Erfordernis einer bestandenen Fachprüfung gilt als erfüllt, wenn Fol- gendes nachgewiesen wird:
- bestandener Abschluss der Ausbildung für den Wirteberuf der Fach- schulen der Gastrosuisse, der Hotellerie Suisse oder der Hotel & Ga- stro Union;
- bestandene Prüfung einer Fachschule der Gastrosuisse für die Fä-
Art. 1
cher nach «Recht», u c) bestand gen nach l Abs. 2 (Module 1 «Gastgewerbliches Recht», 4 nd 6 «Küche» der berufsbegleitenden Ausbildung); ene andere Wirtefachprüfung, sofern diese den Anforderun- it. a oder b entspricht.
Art. 1
Hat jemand fachliche Kenntnisse für die Fächer nach andere Weise erworben, kann der Vorsteher des Justiz departementes (nachfolgend Departementsvorsteher) di erklären und von der entsprechenden Prüfung befreien Abs. 2 auf -, Polizei- und Militär- ese für gleichwertig .
Erweist sich eine Wirtefachprüfung nach Abs. 1 lit. c für nicht gleichwertig, bezeichnet der Departementsvorsteher die nachzuholenden Fächer.
Art. 3 Zusätzliche Prüfung
Patentbewerber müssen sich in jedem Falle in einer Zusatzprüfung, die vom Departementsvorsteher abgenommen wird, über genügende Kenntnis- se der Gastgewerbegesetzgebung im Kanton Appenzell I.Rh. ausweisen.
Die Gebühr für die kantonale Zusatzprüfung beträgt Fr. 50.-- bis Fr.
.--. *
Art. 4 Übergangsbestimmung
Patente, die gestützt auf bisheriges Recht ausgestellt worden sind, behal- ten für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses geführten Betrieb ihre Gültigkeit. Bei einem Betriebs- oder Patentinhaberwechsel gel- ten die Anforderungen gemäss diesem Beschluss.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf vom 7. Februar 1995 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 935.301 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on
.08.2009 10.08.2009 Erlass Erstfassung -
Art. 3
.09.2019 01.01.2020 Abs. 2 eingefügt 2019-26
Art. 3
.12.2025 01.01.2026 Abs. 2 geändert 2025-36
.301 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 10.08.2009 10.08.2009 Erstfassung -
Art. 3
Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-26
Art. 3
Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-36