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935.310

Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken *

(Gastgewerbeverordnung, GaV)

vom 20.06.1994 (Stand 14.06.2010)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 59 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 24. April 1994 (GaG), *

beschliesst:

l. Patent- und Bewilligungsgesuche

Art. 1 Gesuche zur Führung eines Gastgewerbebetriebes

Gesuche um Erteilung eines Patentes oder einer Bewilligung zur Führung eines Gastgewerbebetriebes sind schriftlich dem Bezirksrat einzureichen.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. Ausweise der zuständigen Amtsstellen, aus welchen hervorgeht, dass der Bewerber handlungsfähig ist und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 27 lit. d GaG besteht;
  2. Auszug aus dem Zentralstrafregister;
  3. Arztzeugnis;
  4. Ausweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung.

Bewerber[1] um ein Patent im Sinne von Art. 10 GaG haben zusätzlich einen Fähigkeitsausweis über eine erfolgreich bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf beizulegen. *

Art. 2 * Gesuche für den Handel mit alkoholischen Getränken

Gesuche um Erteilung eines Patentes für den Handel mit alkoholischen Getränken sind schriftlich dem Bezirksrat einzureichen.

Art. 3 Prüfung der Gesuche

Der Bezirksrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes oder der Bewilligung vorliegen. Zu diesem Zweck können notfalls weitere Informationen eingeholt werden.

Art. 4 Erteilung der Patente bzw. Bewilligungen

Sofern der Gesuchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keine anderen Abweisungsgründe vorliegen, wird das Patent oder die Bewilligung vom Bezirksrat schriftlich erteilt. Das Patent bzw. die Bewilligung muss den Namen des Inhabers, die Betriebsart und die Bezeichnung der Lokalität bzw. des Grundstücks enthalten. Vor der Erteilung des Patentes oder der Bewilligung darf der Betrieb vom Gesuchsteller nicht geführt werden.

Patente und Bewilligungen können befristet oder unbefristet erteilt werden.

Art. 5 * Betriebsbewilligung

Die Bewilligung zur Eröffnung eines neuen Betriebes und zur Erweiterung eines bestehenden Betriebes wird vom Bezirksrat nur erteilt, wenn

  1. die für den Betrieb vorgesehenen Räumlichkeiten den Vorschriften der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei genügen und sich für die vorgesehene Verwendung eignen;
  2. die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sind;
  3. sanitarisch genügend Einrichtungen zur Verfügung stehen und diese den Anforderungen der Hygiene entsprechen;
  4. eine allfällig notwendige baupolizeiliche und raumplanerische Bewilligung vorliegt.

II. Bauliche und hygienische Anforderungen an Gastgewerberäumlichkeiten

Art. 6 Neu- und Umbauten sowie Neueröffnungen

Bei Neu- und Umbauten sowie Neueröffnungen von Gastgewerbebetrieben und Wirtschaftslokalen sind nebst den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften die baulichen Richtlinien der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren massgebend.

Die sich daraus ergebenden Bauauflagen sind unter Beizug des kantonalen Lebensmittelinspektors festzusetzen.

Abweichungen von den baulichen Richtlinien der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren bedürfen der Genehmigung der Standeskommission.

Art. 7 Aufenthalt von Tieren in Wirtschaftslokalen

Die Haltung oder Fütterung von Tieren in Wirtschaftslokalen, Küchen und Vorratsräumen ist untersagt.

Der Patent- bzw. Bewilligungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass in Wirtschaftslokalen keine Tiere frei herumlaufen, die Sitzplätze der Gäste benützen, gefüttert werden oder sonst den Betrieb oder die Gäste stören. Hunde sind an der kurzen Leine zu halten.

III. Jugendschutz

Art. 8 * Aufenthalt in Gastgewerbe- und Dancingbetrieben

Das Verbot gemäss Art. 39 Abs. 1 GaG gilt bei Jugendveranstaltungen nicht. Es ist nach Weisung des Bezirksrates eine angemessene Aufsicht sicherzustellen.

Das Verbot gemäss Art. 39 Abs. 2 GaG ist in allen Dancingbetrieben gut sichtbar anzuschlagen.

IV. Dekorationen

Art. 9 Zulässigkeit

Fasnachtsdekorationen dürfen während höchstens 18 Tagen angebracht und müssen spätestens am Aschermittwoch wieder entfernt werden.

Ausserhalb der Fasnachtszeit sind Dekorationen nur ausnahmsweise bei besonderen Anlässen gestattet.

In Nebenräumen sind Dekorationen nicht gestattet.

Art. 10 Anforderungen und Aufsicht

Patent- oder Bewilligungsinhaber, die eine Dekoration anbringen wollen, haben dies dem Bezirksrat zu melden. Der Bezirksrat hat die Dekoration zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass diese den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Für die Kontrolle und Bewilligung kann er eine Gebühr erheben.

Dekorationen, die gegen die guten Sitten verstossen, oder den feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht genügen, dürfen nicht bewilligt werden und sind unverzüglich zu entfernen.

V. Ausnahme von der Polizeistunde

Art. 11 Keine Polizeistunde

Die Polizeistunde entfällt an folgenden Tagen:

  1. am Schmutzigen Donnerstag, am Fasnachtssamstag und -montag;
  2. am Landsgemeindesonntag;
  3. an der Bundesfeier;
  4. an der Grossviehschau in Appenzell und in Oberegg;
  5. am Silvesterabend.

Der Bezirksrat kann geschlossenen Gesellschaften diese Ausnahme ebenfalls gestatten.

Über weitere Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

Art. 12 Keine Verlängerungen

Am Aschermittwoch, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Eidgenössischem Bettag und Weihnachtsheiligtag sowie in der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) und bei einer durch die Standeskommission oder durch den Bezirksrat angeordneten Trauer dürfen nur gemäss Abs. 2 dieses Artikels Ausnahmen von der Polizeistunde bewilligt werden. Die ordentliche Polizeistunde (24.00 Uhr) gilt an diesen Tagen für alle Gastgewerbebetriebe gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GaG. An diesen Tagen entfällt die Karenzzeit von ein bzw. zwei Stunden. *

Der Bezirksrat kann Ausnahmen gestatten. *

Art. 13 Verfahren

Gesuche um Verlängerung der Polizeistunde sind mindestens zwei Tage vorher beim Hauptmannamt bzw. vier Wochen vorher bei der Standeskommission einzureichen. Gesuche bei der Standeskommission haben in schriftlicher Form zu erfolgen.

VI. Tanzen und Musizieren

Art. 14 Tanzanlässe

Tanzanlässe dürfen nur in Räumen abgehalten werden, die für diesen Zweck in gesundheits- wie feuerpolizeilicher Hinsicht geeignet sind.

Nach der Polizeistunde darf nicht mehr musiziert werden.

VIa. Raucherbetriebe *

Art. 14a * Bewilligung und Kontrolle

Bewilligungen für Raucherbetriebe gemäss Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen erteilt das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

Das Lebensmittelinspektorat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben für Raucherbetriebe und Raucherräume zu kontrollieren und gegebenenfalls Meldung an die zuständige Stelle zu machen.

VII. Gebühren

Art. 15 * Patentpflichtige Gastgewerbebetriebe

Die jährliche Grundgebühr beträgt für:

  1. Beherbergungsbetriebe: bis Fr. 1'000.--
  2. Wirtschaften: bis Fr. 500.--
  3. Dancingbetriebe: bis Fr. 10'000.--

Art. 16 Bewilligungspflichtige Gastgewerbebetriebe

Die jährliche Bewilligungstaxe beträgt für:

  1. Vereinswirtschaften Fr. 100.-- bis Fr. 1'000.--
  2. Pensionen mit sechs und mehr Gästen (bis zehn Betten keine Gebühr) pro Bett Fr. 3.--
  3. Kioskwirtschaften Fr. 50.-- bis Fr. 1'000.--
  4. Alp- bzw. Berghütten mit einfachen Übernachtungsmöglichkeiten und Massenlager Fr. 50.-- bis Fr. 500.--
  5. Campingplätze Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.--
  6. für jeden Getränke- und Speiseautomaten Fr. 50.-- bis Fr. 500.--

Für Degustationen beträgt die jährliche Gebühr bis Fr. 500.--.

Für Fest- und Gelegenheitswirtschaften beträgt die tägliche Gebühr bis Fr. 1'000.--.

Art. 17 Verlängerung Polizeistunde

Für jede bewilligungspflichtige Verlängerung der Polizeistunde ist eine Gebühr von Fr. 10.-- pro Stunde in die Bezirkskasse zu entrichten, wobei es dem Bezirksrat überlassen ist, diese zu erlassen.

Art. 18 Reduktion der Gebühren

Werden patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe während des Jahres eröffnet, ist die Gebühr pro rata zu bezahlen.

Art. 19 Kanzleigebühren

Die zuständigen Organe sind befugt, für ihre Bemühungen bei der Erteilung bzw. Erneuerung eines Patentes oder einer Bewilligung eine Kanzleigebühr zu erheben.

Barauslagen, namentlich die Kosten von Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Art. 20 Einzug der Gebühren

Der Einzug der Taxen ist Sache der Bezirke.

VIII. Übergangsbestimmung

IX. Inkrafttreten

Art. 22 * Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.06.1994 20.06.1994 Erlass Erstfassung -
14.09.1998 01.01.2000 Art. 15 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 8 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 16 Abs. 1, b) geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 21 aufgehoben -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 22 geändert -
19.10.2009 19.10.2009 Art. 5 Abs. 1, d) eingefügt -
19.10.2009 19.10.2009 Art. 12 Abs. 2 geändert -
14.06.2010 14.06.2010 Titel VIa. eingefügt -
14.06.2010 14.06.2010 Art. 14a eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.06.1994 20.06.1994 Erstfassung -
Erlasstitel 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Ingress 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 1 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 5 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 5 Abs. 1, d) 19.10.2009 19.10.2009 eingefügt -
Art. 8 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 2 19.10.2009 19.10.2009 geändert -
Titel VIa. 14.06.2010 14.06.2010 eingefügt -
Art. 14a 14.06.2010 14.06.2010 eingefügt -
Art. 15 14.09.1998 01.01.2000 geändert -
Art. 15 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 16 Abs. 1, b) 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 21 31.10.2005 31.10.2005 aufgehoben -
Art. 22 31.10.2005 31.10.2005 geändert -