Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im folgenden als «Kantone» bezeichnet) gründen unter der Bezeichnung «Interkantonale Landes-Lotterie» eine Genossenschaft zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung von Lotterien.
Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom 26. Mai 1937 in Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft. Der Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterziehen.