Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für spä- ter beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.6)
. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachste- henden Ereignisse zur Folge haben:
- Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;
- grössere Verformungen in unzulässigem Umfang;
- Beschädigung anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu grosser Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
- Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zu ursprünglichen Ursache unverhältnismässig grossen Ausmass.
.010-A1 Kanton Appenzell Innerrhoden
. Brandschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand - die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt, - die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, - die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Massnahmen gerettet werden können, - die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden: - Freisetzung giftiger Gase, - Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft, - Emission gefährlicher Strahlen, - Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung, - unsachgemässe Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall, - Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bautei- len in Innenräumen.
. Nutzungssicherheit Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei sei- ner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren er- geben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbren- nungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.
. Schallschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingun- gen sichergestellt sind. Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010-A1
. Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Be- rücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energie- verbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wär- mekomfort der Bewohner gewährleistet wird.