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943.010

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

IVTH

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010

Interkantonale Vereinbarung

zum Abbau technischer Handelshemmnisse

(IVTH)

vom 23. Oktober 1998 (Stand 28. Februar 2000)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, techni- sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.

Die Vereinbarung regelt:

  1. die Zusammenarbeit der Kantone;
  2. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels- hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
  3. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:

  1. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber- schreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedli- chen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbe- wertungen, Anmeldungen oder Zulassungen1) ;
  2. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhal- tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich;

. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;

Art. 3

lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom

. Oktober 1995 (Inkrafttreten: 1. Juli 1996) SR 946.51.

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Pro- dukten;

. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformi- tätszeichens2) .

  1. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaf- fende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigen- schaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen3) .

. Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation

Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert.

Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.

Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug sei- ner Geschäfte

  1. einen leitenden Ausschuss,
  2. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
  3. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organi- sationsreglement.

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen

Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:

  1. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke

Art. 6

( b ); ) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das In-

Art. 7

verkehrbringen von Produkten ( und 8);

Art. 3

lit. b THG.

Art. 3

lit. c THG.

Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010

  1. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produk-

Art. 9

ten ( d) di ); e Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 5 Beschlussfassung

Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von

Stimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.

. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6 Grundsätze

Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bau- werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.

Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.

Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.

.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7 Grundsätze

Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leiten- den Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vor- schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.

Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten

Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inver- kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:

  1. der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen4) ;
  2. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind5) .

Diese Vollzugsreichlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 4

Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom

. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Ge- ändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L220 vom

.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)

. Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9 Grundsätze

Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelun- gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.

Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verwei- sen.

Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

. Finanzen

Art. 10 Verteilung der Kosten

Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh- menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra- gen.

. Schlussbestimmungen

Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien

Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ er- lassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

Art. 12 Beitritt und Austritt

Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkan- tonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.

.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgen- den Kalenderjahres.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für spä- ter beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.6)

. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachste- henden Ereignisse zur Folge haben:

  1. Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;
  2. grössere Verformungen in unzulässigem Umfang;
  3. Beschädigung anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu grosser Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
  4. Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zu ursprünglichen Ursache unverhältnismässig grossen Ausmass.

.010-A1 Kanton Appenzell Innerrhoden

. Brandschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand - die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt, - die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, - die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Massnahmen gerettet werden können, - die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden: - Freisetzung giftiger Gase, - Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft, - Emission gefährlicher Strahlen, - Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung, - unsachgemässe Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder flüssigem Abfall, - Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bautei- len in Innenräumen.

. Nutzungssicherheit Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei sei- ner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren er- geben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbren- nungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen.

. Schallschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingun- gen sichergestellt sind. Kanton Appenzell Innerrhoden 943.010-A1

. Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Be- rücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energie- verbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wär- mekomfort der Bewohner gewährleistet wird.