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Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank

(KBG)

vom 29.04.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Rechtsform und Unternehmenszweck

Die «Appenzeller Kantonalbank» (Bank) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Appenzell.

Sie deckt die finanzierungs- und anlagenbezogenen Grundbedürfnisse ihrer Kundschaft ab und trägt damit zur Entwicklung der Wirtschaft des Kantons bei.

Sie wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt und strebt einen ihren Aufgaben und Rahmenbedingungen entsprechenden Gewinn an.

Sie betreibt eine Geschäftsstelle in Appenzell. Sie kann weitere Geschäftsstellen betreiben.

II. Geschäftskreis

Art. 2 Dienstleistungsangebot

Die Bank tätigt alle Bankgeschäfte, die der Betrieb einer Universalbank üblicherweise mit sich bringen kann.

Spekulationsgeschäfte auf eigene Rechnung sind der Bank untersagt.

Art. 3 Geographischer Geschäftskreis

Der Geschäftskreis der Bank umfasst in erster Linie den Kanton Appenzell I.Rh.

Geschäfte in der übrigen Schweiz oder mit Auslandbezug sind zulässig, wenn der Bank daraus keine besonderen Risiken entstehen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton Appenzell I.Rh. dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 4 Beteiligungen und Kooperationen

Die Bank kann sich zur Unterstützung ihres Geschäftszwecks an anderen Unternehmungen beteiligen und Kooperationen eingehen, soweit der Bank dadurch keine besonderen Risiken entstehen.

Die Bank kann unter Berücksichtigung der Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Bankfunktionen auslagern oder solche für Dritte übernehmen.

III. Finanzen

Art. 5 Mittelbeschaffung

Die Bank finanziert sich über ihre Eigenmittel sowie die Beschaffung von Fremdmitteln in allen banküblichen Formen.

Art. 6 Dotationskapital

Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung. Es beträgt Fr. 30 Mio. Der Entscheid über Erhöhungsanträge richtet sich nach den Vorschriften über das Finanzreferendum.

Art. 7 Staatsgarantie

Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreichen.

Die Bank entschädigt den Kanton für die Staatsgarantie.

Art. 8 Steuerpflicht

Die Bank ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern befreit.

IV. Aufsicht und Organisation

Art. 9 Aufsichtsbehörde des Bundes

Die Bank untersteht der umfassenden Aufsicht durch die FINMA.

Art. 10 Grosser Rat

Der Grosse Rat:

  1. übt die Oberaufsicht über die Bank aus, indem er den Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung, dem Bericht der Revisionsstelle, dem Lagebericht und der Ausschüttung der Bank genehmigt und die Standeskommission beaufsichtigt;
  2. wählt den Bankrat und bestimmt dessen Präsidium; er kann einzelne Mitglieder oder den gesamten Bankrat jederzeit abberufen; ausgenommen von Wahl und Abberufung durch den Grossen Rat ist das von der Standeskommission bestimmte Bankratsmitglied;
  3. wählt die Revisionsstelle.

Art. 11 Standeskommission

Die Standeskommission:

  1. stellt dem Grossen Rat die notwendigen Anträge, insbesondere zum Geschäftsbericht der Bank und zu Wahlgeschäften;
  2. übt die unmittelbare Aufsicht über die Bank nach diesem Gesetz aus; sie prüft, ob die Geschäftspolitik der Bank den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht;
  3. kann bei der Revisionsstelle Auskünfte einholen und ihr Aufträge erteilen;
  4. ernennt aus ihrer Mitte ein Mitglied des Bankrates; es berichtet der Standeskommission über ausserordentliche Ereignisse; sie kann ihrem Mitglied Weisungen erteilen;
  5. genehmigt die Entschädigung des Bankrates;
  6. legt die Eignerstrategie des Kantons fest.

Art. 12 Bankorgane

Organe der Bank sind:

  1. der Bankrat;
  2. die Geschäftsleitung;
  3. die Revisionsstelle.

Art. 13 Bankrat a) Aufgaben

Der Bankrat ist das höchste Organ der Bank. Er ist zuständig für die Oberleitung der Bank sowie die Beaufsichtigung und Kontrolle der Geschäftsleitung.

Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Festlegung der Geschäftsstrategie und der Führungsorganisation der Bank;
  2. die Festlegung der Grundsätze und Rahmenbedingungen der finanziellen Führung, insbesondere der Risikopolitik und des Risikomanagements der Bank;
  3. die Aufsicht über die Geschäftsleitung, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Vorgaben der FINMA sowie die Umsetzung von Geschäftsstrategie und Risikopolitik;
  4. die Sicherstellung der Erarbeitung, Dokumentation und Umsetzung eines den gesetzlichen Anforderungen und dem Geschäft der Bank genügenden internen Kontrollsystems;
  5. den Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements;
  6. die Genehmigung von Jahresbudget und mehrjähriger Finanzplanung sowie der Entschädigung von Mitgliedern der Geschäftsleitung;
  7. die Beschlussfassung über die Entschädigung des Bankrates, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Standeskommission;
  8. die Genehmigung von Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstellen;
  9. die Wahl der Prüfgesellschaft;
  10. die Antragstellung an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zum Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung, dem Bericht der Revisionsstelle, dem Lagebericht und der Ausschüttung der Bank sowie zu allfälligen ergänzenden Berichten zum Jahresergebnis und zur Risikopolitik;
  11. die Antragstellung an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zur Festsetzung des Dotationskapitals;
  12. die Erteilung spezieller Prüfaufträge an die interne Revision oder die Revisionsstelle;
  13. die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leiters oder der Leiterin der internen Revision;
  14. die Beschlussfassung über die Übertragung von Befugnissen und Funktionen an Dritte.

Der Bankrat entscheidet in allen Fällen, in denen nicht andere Organe zuständig sind.

Art. 14 b) Delegationsbefugnisse

Der Bankrat kann die Vorbereitung oder Umsetzung seiner Beschlüsse oder die Überwachung spezieller Geschäfte einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zuweisen.

Art. 15 c) Zusammensetzung

Der Bankrat erfüllt die Voraussetzungen der FINMA.

Er besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Die Amtsdauer der vom Grossen Rat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre.

Unter Vorbehalt der Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin organisiert der Bankrat sich selbst.

Art. 16 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin und weiteren vom Bankrat gewählten Mitgliedern. Der Direktor oder die Direktorin hat den Vorsitz.

Aufgabe der Geschäftsleitung ist die operative Führung der Bank. Der Bankrat legt Befugnisse und Obliegenheiten des Direktors oder der Direktorin und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung im Organisations- und Geschäftsreglement fest.

Art. 17 Prüfgesellschaft

Prüfgesellschaft ist eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde anerkannte Revisionsgesellschaft.

Sie wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben möglich.

Die Befugnisse und Pflichten der Prüfgesellschaft richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes und den Vorgaben der FINMA. Sie berichtet der FINMA.

Art. 18 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und der Antrag über die Ausschüttung in die Staatskasse den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie erstattet der Standeskommission über ihren Befund Bericht.

Sie nimmt die Abklärungen vor, mit denen die Standeskommission oder der Bankrat sie beauftragen.

Wenn sie bei ihrer Prüfungstätigkeit auf kritische Punkte oder Unregelmässigkeiten stösst, orientiert sie umgehend den Bankrat und die Standeskommission.

Art. 19 Interne Revision

Die Bank hat eine interne Revision. Sie ist direkt dem Bankrat unterstellt. Sie nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von der Geschäftsleitung wahr.

Art. 20 Arbeitsweise von Prüfgesellschaft und Revisionsstelle

Die Prüfgesellschaft und die Revisionsstelle arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der internen Revision zusammen und koordinieren die Prüfungsaktivitäten.

Art. 21 Unvereinbarkeiten

Im Bankrat und der Geschäftsleitung können nicht zugleich Einsitz nehmen:

  1. Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
  2. Verwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie;
  3. Verschwägerte in gerader Linie.

Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsleitung dürfen nicht Mitglieder von Gerichten des Kantons sein. Sie und die Angestellten der Bank dürfen nicht Angestellte oder Mitglieder von Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen von anderen Banken oder deren Prüfgesellschaften oder Revisionsstellen sein.

Das von der Standeskommission bestimmte Mitglied des Bankrates darf nicht Präsident oder Präsidentin oder Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Bankrates sein.

Nach Anhörung des Bankrates können Ausnahmen bewilligen:

  1. der Grosse Rat für Mitglieder des Bankrates;
  2. die Standeskommission für übrige Personen.

V. Rechnungsabschluss, Ausschüttung

Art. 22 Geschäftsbericht

Die Bank schliesst die Rechnung jährlich auf den 31. Dezember nach den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln über die Rechnungslegung ab.

Der Geschäftsbericht einschliesslich Lagebericht und Jahresrechnung werden veröffentlicht.

Art. 23 Ausschüttung

Der in der Jahresrechnung ausgewiesene Gewinn der Bank wird aufgeteilt in Reserven und eine Ausschüttung in die Staatskasse.

Erzielt die Bank keinen Gewinn, kann sie aus Eigenmitteln eine Ausschüttung in die Staatskasse leisten, sofern die finanziellen Vorgaben der FINMA dies zulassen.

Die Standeskommission entscheidet auf Antrag des Bankrates über die Ausschüttung. Mit der Ausschüttung ist auch die Entschädigung für die Staatsgarantie abgegolten.

Der Entscheid der Standeskommission über die Ausschüttung bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.

VI. Personal und Haftung

Art. 24 Personalrecht

Die Mitarbeitenden der Bank werden privatrechtlich angestellt.

Der Grosse Rat kann den Anschluss der Mitarbeitenden an die kantonale Versicherungskasse festlegen.

Art. 25 Haftung

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bank, ihrer Organe, deren Mitglieder und der Angestellten richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes.

Der Bankrat oder die Standeskommission können Haftpflichtansprüche der Bank gegen Organe und Angestellte geltend machen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung bestehenden Rechts

Das Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank vom 28. April 1940 wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsrecht

Die Standeskommission regelt das für den Übergang zum neuen Recht Erforderliche, namentlich die Amtsdauer der bisherigen Mitglieder des Bankrates und die Zuständigkeiten für den Antrag und die Genehmigung der Jahresrechnung des Geschäftsjahrs 2018.

Art. 28 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Egress

cGS --

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung --

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2018 01.01.2019 Erstfassung --