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963.100

Gesetz über den Feuerschutz

(Feuerschutzgesetz, FSG)

vom 25.04.1999 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezweckt, Menschen, Tiere und Sachen sowie die Umwelt vor Feuer-, Elementar- und anderen Sachereignissen zu schützen.

Es regelt insbesonders die Massnahmen zur Schadenverhütung (Feuerpolizei), die Aufgaben und die Organisation der Schadenbekämpfung (Feuerwehr) sowie die Finanzierung der sich daraus ergebenden Aufgaben.

Art. 2 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Einrichtungen die nötige Sorgfalt walten zu lassen, um zum Schutz von Menschen, Tieren, Sachen und Umwelt die Entstehung von Bränden und Explosionen zu vermeiden und deren Ausweitung zu begrenzen.

Art. 3 Zuständigkeiten

Soweit nichts anderes festgelegt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Bezirken. Die Feuerschaugemeinde Appenzell, einschliesslich Dunke und Behörden, übernehmen für ihr Gebiet die den Bezirken nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Pflichten.

Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Sie fasst die gemäss Gesetz und Verordnung erforderlichen Beschlüsse, bezeichnet das zuständige Departement und regelt das Alarmwesen. Die Standeskommission ist ermächtigt, die Fachorganisationen zu bestimmen und deren Richtlinien als verbindlich zu erklären.

Neben der Erfüllung der ihm im Gesetz oder der Verordnung übertragenen Aufgaben überwacht das Departement die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren, koordiniert die fachtechnische Ausbildung und stellt Antrag für die von der Standeskommission zu fassenden Beschlüsse.

Art. 4 Vollzug durch Dritte

Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen.

II. Feuerpolizei

Art. 5 Geltungsbereich

Die Feuerpolizei erstreckt sich auf das Bauwesen zur Sicherung gegen Feuerschäden und umfasst im Übrigen alle Massnahmen zur Verhütung und Einschränkung von Brand- und Explosionsfällen.

Der Grosse Rat erlässt erläuternde Bestimmungen zu den Art. 6–8 dieses Gesetzes und regelt das Bewilligungsverfahren und die Kontrollen. *

Art. 6 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen haben sowohl während ihrer Erstellung als auch während der Dauer ihres Bestehens den feuerpolizeilichen Anforderungen zu genügen.

Art. 7 Feuerungsanlagen

Feuerungsstätten, Kamine und Tankanlagen sind so anzuordnen und zu unterhalten, dass keine Brandgefahr entsteht.

Die Reinigung der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen ist obligatorisch und wird zu Lasten der Eigentümer durch den konzessionierten Kaminfegerdienst ausgeführt.

Art. 8 Feuern im Freien

Beim Feuern im Freien sind die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung zu beachten sowie alle Vorkehrungen zu treffen, damit eine ungebührliche Rauchbelästigung und insbesondere ein Übergreifen des Feuers auf Gebäude und Fahrhabe, Wald und Flur vermieden wird.

Das Funken und Abbrennen von Feuerwerk in grösserem Umfang ist nur auf zugewiesenen Plätzen gestattet.

Das Entzünden von Feuerwerkskörpern und dergleichen ist in Gebieten, die dem Alpgesetz unterstehen, mit Ausnahme des Nationalfeiertages, verboten. *

Die Standeskommission kann das Feuern im Freien sowie das Entzünden von Feuerwerkskörpern und dergleichen verbieten. *

III. Feuerwehr

III.A. Feuerwehrdienst

Art. 9 Grundsatz / Aufgaben

Die Bezirke organisieren den Feuerwehrdienst. Sie können mit Zustimmung der Standeskommission eine gemeinsame Feuerwehr organisieren und vom Bezirksgebiet abweichende Löschkreise festlegen.

Das Departement kann einen öffentlichen oder privaten Betrieb ermächtigen oder verpflichten, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten; sie ist der Bezirksfeuerwehr unterstellt.

Der Grosse Rat regelt in der Verordnung die Grundlagen für die Einordnung der Feuerwehren.

Die Feuerwehren bekämpfen Brände und leisten als allgemeine Schadenwehr Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen. Der Bezirksrat kann sie zudem für Ordnungsdienste beiziehen.

Art. 10 Stützpunktfeuerwehr

Die Standeskommission bezeichnet die regionalen Stützpunktfeuerwehren. Sie erfüllen die in der Verordnung festgelegten Aufgaben. Die Standeskommission kann diese Aufgaben vertraglich ausserkantonalen Feuerwehren übertragen.

III.B. Obligatorischer Feuerwehrdienst und Ersatzabgabe

Art. 11 Feuerwehrpflicht

Männer und Frauen sind im Wohnbezirk feuerwehrpflichtig.

Die Feuerwehrpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird und sie endet am Ende des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.

Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe. In der Verordnung können andere Dienste dem aktiven Feuerwehrdienst gleichgestellt werden.

Zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidgenössischen Zivilschutzrechtes kann der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg die Altersgrenzen anpassen.

Art. 12 Feuerwehrdienst

Der Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten.

Jede Person kann zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichtet werden; niemand hat Anspruch, in den Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden.

Bei der Einteilung berücksichtigt die zuständige Bezirksbehörde den Bedarf sowie die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen und Fähigkeiten.

Eingeteilte sind bei Eignung verpflichtet, neben der ordentlichen Dienstleistung nach entsprechender Ausbildung leitende Aufgaben zu übernehmen.

Gesuche um Dispensation oder frühzeitige Entlassung aus dem Feuerwehrdienst sind dem Bezirk schriftlich und begründet einzureichen.

Das Rekrutierungsverfahren und die Disziplinarmassnahmen bei Pflichtverletzungen werden in der Verordnung geregelt.

Art. 13 Ersatzabgabe allgemein

Feuerwehrpflichtige, die nicht aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben dem Bezirk eine Ersatzabgabe zu entrichten, die zweckgebunden zu verwenden ist. Sie beträgt pro Person mindestens Fr. 50.-- und höchstens Fr. 400.--. Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre ohne steuerbares Einkommen sind von der Ersatzpflicht befreit.

Für die Berechnung der Ersatzabgabe sind das für den Kanton steuerpflichtige und auf das nächste Tausend abgerundete Einkommen sowie der von der Standeskommission festgelegte Promillesatz massgebend. *

Der Grosse Rat legt die Minimal- und Maximalabgabe (Promilleansatz) fest und regelt das Veranlagungs- und Bezugsverfahren sowie weitere Einzelheiten. *

Art. 14 * Ersatzabgabe Ehepaare und eingetragene Partner *

Gemeinsam besteuerte Ehepaare entrichten die Ersatzabgabe einzeln nach der mit dem halbierten Familieneinkommen berechneten Abgabe für Einzelpersonen.

Ist der Ehepartner[1] aus Altersgründen nicht mehr oder noch nicht dienstpflichtig, entrichtet der andere die Abgabe als Einzelperson gemäss Abs. 1 dieses Artikels.

Leistet ein Ehepartner aktiven Dienst, entrichtet der andere die festgelegte Minimalabgabe für Einzelpersonen.

Für eingetragene Partner sind die Abs. 1 bis 3 dieses Artikels sinngemäss anwendbar. *

Art. 15 Befreiung der Feuerwehrpflicht

Von der Feuerwehrpflicht (Dienstleistung oder Ersatzabgabe) werden von den Bezirken Personen befreit, welche nachweisen, dass sie während mindestens 20 Jahren aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben.

In begründeten Fällen können die Bezirke ausnahmsweise weitere Personen von der Feuerwehrpflicht befreien. Die Befreiung erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr.

Art. 16 Sold und Entschädigung

Wer an Übungen teilnimmt oder bei Einsätzen Dienst leistet, hat Anspruch auf Sold. *

Für die Teilnahme an Kursen und die Pikettdienstleistung werden Entschädigungen ausgerichtet. *

III.C. Löschwasserversorgung

Art. 17 Löschwasserversorgung

Die Löschwasserversorgung ist Sache der Bezirke.

Erstellung, Erneuerung, Unterhalt und Benutzung der wasserversorgungseigenen Einrichtungen für die Löschwasserversorgung sind mit der zuständigen Wasserversorgung zu regeln.

III.D. Finanzierung

Art. 18 Kanton

Der Kanton finanziert seine Aufwendungen ausschliesslich aus den Beiträgen der Feuerversicherungsgesellschaften, welche sich an den Kosten der Feuerwehr durch jährliche Beiträge an den Kanton beteiligen.

Die Standeskommission legt diese Beiträge nach Anhören der Versicherungsgesellschaften anhand der von ihnen jährlich erstellten Statistiken fest. Die Beiträge sind ausschliesslich für die Belange der Feuerwehr, hauptsächlich für die Ausbildung sowie die Aufwendungen der Stützpunktfeuerwehren, zu verwenden.

Art. 19 Bezirke

Die Bezirke finanzieren ihre Aufwendungen *

  1. mit den Ersatzabgaben (Art. 13 ff);
  2. mit Löschkostenbeiträgen (Art. 20);
  3. mit Kantonsbeiträgen (Art. 18 und Art. 19 Abs. 3);
  4. aus Kostenbeteiligungen (Art. 19 Abs. 2);
  5. aus allgemeinen Mitteln.

Kostenersatzpflichtig wird, wer einen Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht dafür haftet. Der Geschädigte kann zudem an den Kosten beteiligt werden, wenn ein Feuerwehreinsatz über die Beseitigung der unmittelbaren Gefahr hinausgeht (z. B. Aufräumarbeiten).

Sofern Bezirke die Ausgaben mit den Einnahmen gemäss Abs. 1 dieses Artikels trotz haushälterischer Mittelverwendung nicht decken können, werden zum Rechnungsausgleich Beiträge aus dem Feuerwehrfonds ausgerichtet. Die Einzelheiten regelt der Grosse Rat. *

Die Bezirke stellen den Feuerwehren die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung, wofür auch allgemeine Mittel verwendet werden können.

Art. 20 Löschkostenbeiträge

Natürliche Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons sowie juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften, welche Eigentümer von überbauten Liegenschaften im Kanton Appenzell I.Rh. sind, entrichten den Bezirken einen jährlichen Löschkostenbeitrag von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- pro Liegenschaft. *

Der Grosse Rat legt die Höhe der Beiträge fest und regelt in der Verordnung weitere Einzelheiten sowie das Bezugsverfahren.

IV. Rechtsschutz, Strafbestimmungen

Art. 22 Strafbestimmungen

Wer gegen dieses Gesetz oder darauf abgestützte Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft. *

Leichte Fälle werden von den Bezirksbehörden mit Bussen bis Fr. 2’000.-- geahndet.

Vorbehalten bleiben in der Verordnung zu regelnde disziplinarische Massnahmen der Bezirksbehörden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten

Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[2]

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 21 aufgehoben -
28.04.2002 01.01.2002 Art. 20 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 4 eingefügt -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 14 geändert -
24.04.2005 01.01.2005 Art. 13 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 01.01.2005 Art. 13 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 01.01.2005 Art. 14 geändert -
24.04.2005 01.01.2005 Art. 19 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 22 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 14 Titel geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 14 Abs. 4 eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 16 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 16 Abs. 2 eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 23 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.1999 01.01.2000 Erstfassung -
Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 8 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt -
Art. 8 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt -
Art. 13 Abs. 2 24.04.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 13 Abs. 3 24.04.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 14 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 14 24.04.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 14 30.04.2006 01.01.2007 Titel geändert -
Art. 14 Abs. 4 30.04.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 16 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 16 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt -
Art. 19 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 19 Abs. 3 24.04.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 20 Abs. 1 28.04.2002 01.01.2002 geändert -
Art. 21 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 22 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 23 30.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -