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963.110

Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz

(Feuerschutzverordnung, FSV)

vom 30.11.1999 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (Feuerschutzgesetz, FSG), *

beschliesst:

I. Behörden und Organe

Art. 1 Feuerwehrkommission und Feuerwehrinspektor

Die Standeskommission wählt eine Kantonale Feuerwehrkommission. Sie wird unter dem Vorsitz des zuständigen Departementsvorstehers[1] geführt. Die Kommission setzt sich paritätisch aus Vertretern der Bezirke und der Kommandanten zusammen und besteht aus maximal neun Mitgliedern. *

Die Standeskommission wählt einen Feuerwehrinspektor auf Antrag der Kantonalen Feuerwehrkommission.

Art. 2 Bezirksrat

Der Vollzug der Feuerschutzgesetzgebung obliegt dem Bezirksrat, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind. *

Er kann die Aufgaben ganz oder teilweise an eine von ihm gewählte Feuerschutzkommission mit mindestens drei Mitgliedern übertragen. *

Er ernennt einen Feuerschauer und dessen Stellvertreter.

II. Feuerpolizei

Art. 3 Technische Richtlinien

Hinsichtlich des Feuerschutzes gelten die Brandverhütungsnormen der von der Standeskommission bezeichneten Fachorganisation und die Richtlinien für Tankanlagen der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe.

Art. 4 Bewilligungspflicht

Die Errichtung oder Abänderung von ortsfesten Feuerungsanlagen ist bewilligungspflichtig.

Art. 5 Bewilligungsverfahren

Den einzureichenden Projekten sind ausser dem Lageplan die Grundrisse aller Geschosse sowie die zur Darstellung des Bauvorhabens nötigen Schnitte beizufügen, aus denen die Anlage und Konstruktion der Feuerstätten, Kamine, Heizräume und Tankanlagen ersichtlich sind. Die Vorlage weiterer Pläne und Beschriebe kann verlangt werden, sofern dies zur Sicherung des Bauvorhabens notwendig ist.

Sämtliche Gesuchsunterlagen sind beim Bezirksrat einzureichen.

Der Feuerschauer prüft das eingereichte Bauvorhaben und stellt Antrag an die Baubewilligungsbehörde. Ein bewilligungspflichtiges Bauprojekt darf erst nach Zustimmung des Feuerschauers bewilligt werden. In einfachen Fällen kann der Feuerschauer unter Bekanntgabe an die Baubewilligungsbehörde die feuerpolizeiliche Baubewilligung direkt erteilen. Die meldepflichtigen und vom Feuerschauer zu kontrollierenden Baustadien sind in der Bewilligung festzulegen.

Art. 6 Bewilligungsgebühr

Für die Prüfung, Begutachtung und Kontrolle der Gesuche und Anlagen sowie die Beanspruchung des Feuerschauers werden die feuerpolizeilichen Gebühren nach effektivem Aufwand erhoben.

Art. 7 Ausbildung Feuerschauer

Das Departement sorgt zu Lasten des Kantons für die periodische und fachgerechte Ausbildung der Feuerschauer.

Art. 8 Kaminfegerordnung

Das Departement legt in Zusammenarbeit mit den Bezirken die Wahlvoraussetzungen und Pflichten der Kaminfeger sowie die Reinigungsintervalle fest.

Der Bezirksrat wählt den Kaminfeger und erlässt den Kaminfeger-Tarif.

Art. 9 Blitzschutz

Mit Blitzschutzanlagen müssen versehen sein:

  1. Gebäude, in denen regelmässig grössere Menschenansammlungen stattfinden;
  2. Neubauten mit vier und mehr Wohnungen;
  3. Gebäude, die geschützt sind oder einen schützenswerten Inhalt beherbergen;
  4. Jedes neu erstellte Wohngebäude mit angebauten oder nahegelegenen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten;
  5. Herausragende und besonders hohe Bauwerke;
  6. Gebäude, in denen grössere Mengen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden.

Bei bestehenden Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen (Abs. 1 lit. b) oder Wohngebäuden mit angebauten oder nahegelegenen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten (Abs. 1 lit. d) kann die Baubewilligungsbehörde die Installation einer Blitzschutzanlage verfügen, wenn das Gebäude umfassend saniert wird und der Blitzschutz technisch sinnvoll lösbar sowie wirtschaftlich verhältnismässig ist.

Die fachtechnisch einwandfreie Ausführung, die periodische Kontrolle nach der Ausführung sowie der Unterhalt obliegen dem Eigentümer der Anlage; er hat insbesondere sämtliche Kosten zu tragen. Die Bezirke können vom Eigentümer jederzeit den Nachweis der fachgerechten Ausführung sowie der periodischen Kontrolle der Anlage verlangen. Die Standeskommission kann auf Antrag des Departementes ein Verzeichnis der zur Kontrolle von Blitzschutzanlagen befähigten Fachleute erstellen.

Die Anforderungen an Blitzschutzeinrichtungen richten sich nach den Leitsätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV).

Art. 10 Feuern im Freien

Der Bezirksrat bezeichnet die Plätze, auf denen das bewilligte Funken und Abbrennen von Feuerwerken im grösserem Umfang gestattet ist und legt in der Bewilligung nach Rücksprache mit dem Departement die Bedingungen fest.

Das Verbrennen von natürlichen Abfällen in grösserem Umfang ist meldepflichtig.

III. Feuerwehr

Art. 11 Einordnung

Die Einordnung der Feuerwehren in Kategorien richtet sich nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes.

Es wird insbesonders die Einwohnerzahl, die Anzahl Gebäude, das vorhandene Gefahrenpotential, die geographischen Gegebenheiten, die Bodenfläche und die Anzahl Betten in Hotels und Heimen berücksichtigt.

Über die Einordnung beschliesst die Standeskommission auf Antrag der Kantonalen Feuerwehrkommission.

Art. 12 Andere Dienste

Der Samariterdienst in der Feuerwehr ist dem aktiven Feuerwehrdienst gleichgestellt.

Die Kantonale Feuerwehrkommission regelt die Einzelheiten.

Art. 13 Aufgaben der Organe

Die Kantonale Feuerwehrkommission koordiniert und kontrolliert das Feuerwehrwesen und legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Kaders und der Spezialisten fest.

Dem Feuerwehrinspektor obliegt die Koordination und Kontrolle der fachtechnischen Ausbildung. Er führt periodisch Inspektionsübungen durch und rapportiert an die Kantonale Feuerwehrkommission. Er hat mit beratender Stimme Einsitz in der Kantonalen Feuerwehrkommission.

Der Bezirksrat genehmigt die Jahresübungspläne, übt die Aufsicht über die Dienstbereitschaft aus, genehmigt die Beförderungen und erstellt das Feuerwehrbudget.

Der Kommandant führt das Kommando über die gesamte Feuerwehr im Übungs- und im Ernstfalldienst. Er trägt die Verantwortung für die personelle und materielle Bereitschaft der Feuerwehr.

Art. 14 Aufgaben der Feuerwehr

Die Feuerwehr hat in erster Linie die Aufgabe, bei Feuer, Elementar- und anderen Schadenereignissen Hilfe zu leisten. Sie kann ferner zu weiteren Hilfeleistungen aufgeboten werden. Sie organisiert Kurse im vorbeugenden Brandschutz (z. B. in Schulen, Heimen, Spitälern etc.).

Art. 15 Stützpunktfeuerwehr

Neben ihren Aufgaben als Ortsfeuerwehr sind den Stützpunktfeuerwehren übertragen:

  1. Ölwehr;
  2. Chemiewehr;
  3. Strassenrettungen und technische Hilfeleistungen;
  4. Unterstützung der Ortsfeuerwehren mit Einsatzmitteln.

Art. 16 Einsatzgebiet

Die Einsatzgebiete der Feuerwehren entsprechen den festgelegten Löschkreisen. Die Feuerwehren sind zur Nachbarhilfe verpflichtet. Sie erfolgt in der Regel unentgeltlich.

Art. 17 Organisation

Die Rekrutierung, Organisation und Gliederung der Feuerwehr ist Sache des Bezirksrates.

Die Rekrutierung kann vom Bezirksrat an das Feuerwehrkommando delegiert werden.

Art. 18 Ausbildung

Die Feuerwehr hat jährlich mindestens durchzuführen:

  1. 2 Offiziersübungen;
  2. 4 Kaderübungen;
  3. 8 Mannschaftsübungen;
  4. 1 Hauptübung;
  5. 6 Atemschutzübungen;
  6. 1 Alarmübung;
  7. Spezialistenübungen nach Bedarf.

Die Kantonale Feuerwehrkommission kann für die Feuerwehren der Kat. I und II abweichende Regelungen treffen.

Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.

Periodisch sind gemeinsame Übungen mit Nachbarfeuerwehren und den Samaritervereinen zu organisieren.

In der Regel dauert eine Übung zwei Stunden.

Art. 19 Ausbildung Kader und Spezialisten

Die Ausbildung der Instruktoren, Kader und Spezialisten hat nach dem Ausbildungskonzept zu erfolgen und ist Sache des Kantons. Der Schweizerische Feuerwehrverband und der Appenzellische Feuerwehrverband werden mit der Durchführung der entsprechenden Kurse betraut. Die Kantonale Feuerwehrkommission hat die Ausbildungskonzepte und Kursinhalte zu genehmigen. *

Der Besuch der Kurse ist obligatorisch.

Art. 20 Entschädigungen

Entschädigungen richten sich nach der Einsatzdauer und erfolgen durch den Bezirk.

Art. 21 Präsenzkontrolle

Die Feuerwehr führt von jeder eingeteilten Person eine Kontrolle über die Anzahl der besuchten Übungen, Kurse und Einsätze. Diese ist jeweils auf Ende des Jahres dem Bezirksrat vorzulegen.

Art. 22 Entschuldigungsgründe

Als Entschuldigungsgründe gelten:

  1. persönliche Krankheit oder Unfall sowie schwere Erkrankung von nächsten Familienangehörigen;
  2. Schwangerschaft und Stillzeit;
  3. Todesfälle aus dem nahen Verwandten- und Bekanntenkreis;
  4. unabwendbare Amtsgeschäfte oder Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst;
  5. mehrtägige Ortsabwesenheit;
  6. nachgewiesene berufliche Unabkömmlichkeit.

Entschuldigungen haben vor der Übung und vor Kursbeginn zu erfolgen.

Art. 23 Disziplinarmassnahmen

Bleiben Angehörige der Feuerwehr in einem Kalenderjahr an zwei oder mehr Übungen oder an Kursen unentschuldigt fern, so werden sie vom Feuerwehrkommandanten verwarnt.

Im Wiederholungsfall werden sie vom Bezirksrat von der Feuerwehr ausgeschlossen.

Art. 24 Ausrüstung

Die Bezirke haben den Feuerwehren die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen und zeitgemässen Gerätschaften und Fahrzeuge sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Die Mannschaft ist einsatztauglich auszurüsten.

Art. 25 Mitwirkungspflicht Privater

Wer feststellt oder annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer Schaden entsteht, hat das Ereignis unverzüglich der Feuerwehr zu melden und Betroffene oder Bedrohte zu alarmieren.

Die Feuerwehr kann in besonderen Fällen Privatpersonen zu angemessenen Hilfeleistungen verpflichten.

Die Feuerwehr kann im Schadenfall und zu Übungszwecken Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen von Privaten benützen.

Im Übungsfall ist die Benützung mit den betroffenen Privaten zum Voraus abzusprechen; im Schadenfall sind diese so rasch wie möglich zu informieren.

Art. 26 * Ersatzabgaben, Höhe, Promilleansatz

Die Höhe der Ersatzabgabe pro ersatzpflichtige Person im Sinne von Art. 13 Abs. 1 FSG beträgt mindestens 2 Promille und höchstens 4 Promille des für den Kanton steuerpflichtigen Einkommens.

Art. 27 * Ersatzabgaben, Bemessungen und Verfahren

Die Vollzug der Ersatzabgabe obliegt der kantonalen Steuerverwaltung. Sie kann die Ersatzabgabe zusammen mit der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern verfügen.

Die Ersatzabgabe ist für das ganze Kalenderjahr geschuldet, wenn die feuerwehrpflichtige Person am 31. Dezember den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat. Massgebend ist das steuerpflichtige Einkommen der laufenden Steuerperiode.

Feuerwehrpflichtige, deren Einkünfte an der Quelle besteuert werden, haben die Ersatzabgabe nach den von der Standeskommission festgesetzten Tarifen zu entrichten. Sie wird durch die Verwaltungspolizei bezogen.

Über Einsprachen gegen die Verfügung der Ersatzabgabe entscheidet der Bezirksrat endgültig. Im Übrigen werden die Verfahrens- und Bezugsvorschriften des Steuergesetzes sachgemäss angewendet.

Art. 28 Löschkostenbeitrag / Höhe, Veranlagung und Bezug

Der Löschkostenbeitrag beträgt Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Stockwerkeigentümergemeinschaft. *

Die Löschkostenbeiträge werden von den Bezirken jährlich in Zusammenarbeit mit dem Kanton in Rechnung gestellt.

Zahlungspflichtig sind der Eigentümer oder Baurechtsnehmer im Zeitpunkt der Rechnungstellung.

Die in Rechnung gestellten Löschkostenbeiträge sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

Art. 29 * Beiträge des Kantons

Der Kanton übernimmt die Ausbildungskosten sowie die Entschädigungen an die Kursteilnehmer gemäss Art. 19 dieser Verordnung.

Für die Geltendmachung von Beiträgen aus dem Feuerwehrfonds zum Rechnungsausgleich gemäss Art. 19 Abs. 3 FSG reichen die Bezirke ihre Gesuche zusammen mit der abgeschlossenen Jahresrechnung bis spätestens 30. April beim Departement ein. Weitere Einzelheiten werden im Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds geregelt.

Der Beitrag an die Stützpunktfeuerwehren wird von der Standeskommission festgelegt.

Die nach Abzug der Auslagen gemäss Abs. 1–3 dieses Artikels verbleibenden Einnahmen sind zweckgebunden zu fondieren. Sofern der Fondsbestand es zulässt, kann die Standeskommission daraus den Bezirken Beiträge an grössere Anschaffungen gewähren. Entsprechende Gesuche sind vor der Anschaffung an das Departement zu richten. *

Die Kantonale Feuerwehrkommission prüft die Unterlagen und Gesuche gemäss Abs. 2–4 dieses Artikels und stellt über das Departement Antrag an die Standeskommission. *

IV. Schlussbestimmung

Art. 32 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat zusammen mit dem Gesetz über den Feuerschutz vom 25. April 1999 am 1. Januar 2000 in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.11.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
01.10.2001 01.10.2001 Art. 28 Abs. 1 geändert -
27.06.2005 01.01.2005 Art. 26 geändert -
27.06.2005 01.01.2005 Art. 29 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 30 aufgehoben -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 31 aufgehoben -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 27 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.11.1999 01.01.2000 Erstfassung -
Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 1 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 2 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 2 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 19 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 26 27.06.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 27 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 28 Abs. 1 01.10.2001 01.10.2001 geändert -
Art. 29 27.06.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 29 Abs. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 29 Abs. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 30 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -
Art. 31 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -