Der Kanton übernimmt die Ausbildungskosten sowie die Entschädigungen an die Kursteilnehmer gemäss Art. 19 dieser Verordnung.
Für die Geltendmachung von Beiträgen aus dem Feuerwehrfonds zum Rechnungsausgleich gemäss Art. 19 Abs. 3 FSG reichen die Bezirke ihre Gesuche zusammen mit der abgeschlossenen Jahresrechnung bis spätestens 30. April beim Departement ein. Weitere Einzelheiten werden im Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds geregelt.
Der Beitrag an die Stützpunktfeuerwehren wird von der Standeskommission festgelegt.
Die nach Abzug der Auslagen gemäss Abs. 1–3 dieses Artikels verbleibenden Einnahmen sind zweckgebunden zu fondieren. Sofern der Fondsbestand es zulässt, kann die Standeskommission daraus den Bezirken Beiträge an grössere Anschaffungen gewähren. Entsprechende Gesuche sind vor der Anschaffung an das Departement zu richten. *
Die Kantonale Feuerwehrkommission prüft die Unterlagen und Gesuche gemäss Abs. 2–4 dieses Artikels und stellt über das Departement Antrag an die Standeskommission. *