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963.111

Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds

vom 07.02.2006 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 25. April 1999 und Art. 29 der Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) vom 30. November 2001,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die Ausrichtung von Beiträgen an grössere Anschaffungen im Sinne von Art. 29 Abs. 4 FSV.

Art. 2 Grundsätze

Es werden an folgende Anschaffungen Beiträge ausgerichtet:

  1. Tank- und Universallöschfahrzeuge;  
  2. Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge;  
  3. Zug- und Personentransportfahrzeuge;  
  4. Schlauchauslegefahrzeuge;  
  5. Autodrehleitern / Hubretter;  
  6. Atemschutzgeräte und Zubehör;  
  7. Grosslüfter.  

Bei der Anschaffung von Fahrzeugen sind zugehörige Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände nicht beitragsberechtigt.

Soweit es der Feuerwehrfonds zulässt, wird jährlich eine Globalsubvention ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach den folgenden Kriterien:

  1. Grundbeitrag;
  2. Sollbestand der Feuerwehren;
  3. Anteil Bevölkerung;
  4. Anzahl Gebäude;
  5. Höhe des Feuerversicherungswertes der Gebäude.

Die Feuerwehrkommission stellt der Standeskommission Antrag, welche bei ihren Beschlüssen berücksichtigt, dass die Ersatzabgaben möglichst tief zu halten sind.

Art. 3 Anträge

Gesuche auf Beitragsleistungen sind von den Bezirken bzw. der Feuerschaugemeinde Appenzell der Feuerwehrkommission einzureichen, welche diese überprüft und der Standeskommission entsprechend Antrag stellt. Die Feuerwehrkommission kann von den Gesuchen abweichen.

Die Standeskommission erlässt einen Entscheid, welcher bei Gutheissung die Beitragszusicherung mit einem Auszahlungstermin zum Gegenstand hat.

Das Gesuch muss eine Begründung der Anschaffung, den diesbezüglichen Entscheid sowie den voraussichtlichen Auszahlungstermin des Bezirkes bzw. der Feuerschaugemeinde Appenzell enthalten. Dem Gesuch sind zudem die eingeholten Offerten beizulegen.

Anschaffungen dürfen erst nach erfolgter Beitragszusicherung der Standeskommission getätigt werden, ansonsten die Beitragsberechtigung verwirkt wird.

Art. 4 Abrechnung

Die Abrechnung einer Anschaffung muss eine detaillierte Rechnungszusammenstellung mit den entsprechenden Auszahlungsbelegen enthalten. *

Die Abrechnung sowie die Beilagen sind beim Sekretär der Feuerwehrkommission einzureichen. Dieser überprüft die ordnungsgemässe Erstellung und sachliche Richtigkeit der Abrechnung. *

Die Prüfung umfasst insbesondere die Kontrolle der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Übereinstimmung der Abrechnung mit den zugrunde liegenden Beschlüssen und Belegen. *

Das Ergebnis der Prüfung ist der Feuerwehrkommission in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. *

Art. 5 Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt nach durchgeführter Abrechnung sowie der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Feuerwehrkommission. *

Der Zeitpunkt der Auszahlung kann je nach Stand und Möglichkeit des Feuerwehrfonds hinausgeschoben werden, sofern es die Finanzlage des Feuerwehrfonds erfordert. Die Beitragszusicherung bleibt jedoch in jedem Fall gewahrt.

Bei einem allfälligen Aufschub der Auszahlung im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels ist der betreffende Bezirk bzw. die Feuerschaugemeinde Appenzell für die Vorfinanzierung zuständig.

Art. 6 Beitragssätze

Es gelten folgende Beitragssätze:

  1. Tank- und Universallöschfahrzeuge: 44%;
  2. Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 40%;
  3. Zug- und Personentransportfahrzeuge: 30%;
  4. Schlauchauslegefahrzeuge: 30%;
  5. Autodrehleitern / Hubretter: 50%;
  6. Atemschutzgeräte und Zubehör: 40%;
  7. Grosslüfter: 40%.

Art. 7 Amortisationsfristen

Für die Amortisation gelten folgende Fristen:

  1. Tank- und Universallöschfahrzeuge: 20 Jahre;
  2. Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 20 Jahre;
  3. Zug- und Personentransportfahrzeuge: 15 Jahre;
  4. Schlauchauslegefahrzeuge: 20 Jahre;
  5. Autodrehleitern / Hubretter: 25 Jahre;
  6. Atemschutzgeräte und Zubehör: Nach den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Feuerwehrverbandes: 20 Jahre;
  7. Grosslüfter: 20 Jahre.

In speziell begründeten Fällen kann die Feuerwehrkommission der Standeskommission beantragen, von diesen Fristen abzuweichen.

Art. 8 Weitere Beiträge aus Feuerwehrfonds

Die Beiträge betreffend Grundbeitrag der Stützpunktfeuerwehr, den Ausbildungskosten, Kosten Feuerwehrinspektorat, Verbandsbeiträge und Aufwendungen der Feuerwehrkommission sowie weitere von der Standeskommission genehmigte Beiträge fallen nicht unter diesen Standeskommissionsbeschluss.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
07.02.2006 07.02.2006 Erlass Erstfassung -
01.07.2025 01.07.2025 Art. 2 Abs. 1, f) geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 2 Abs. 1, g) eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 4 eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 6 Abs. 1, f) geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 6 Abs. 1, g) eingefügt 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 7 Abs. 1, f) geändert 2025-23
01.07.2025 01.07.2025 Art. 7 Abs. 1, g) eingefügt 2025-23

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 07.02.2006 07.02.2006 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 1, f) 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 2 Abs. 1, g) 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 4 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 4 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 4 Abs. 3 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 4 Abs. 4 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 5 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 6 Abs. 1, f) 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 6 Abs. 1, g) 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23
Art. 7 Abs. 1, f) 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-23
Art. 7 Abs. 1, g) 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-23