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963.113

Kaminfegerordnung

vom 17.10.2022 (Stand 17.10.2022)

Präambel

Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 30. November 1999 (FSV),

erlässt folgende Weisung über die Reinigungsfristen von Feuerungsanlagen:

I. Allgemeines

Art. 1 Grundsätze

Alle Feuerungsanlagen und Abgaskamine müssen entsprechend ihrer Beanspruchung in regelmässigen Abständen durch eine konzessionierte Kaminfegerin oder einen konzessionierten Kaminfeger kontrolliert und gereinigt werden.

Bei normaler Beanspruchung der Feuerungsanlagen sind die hier vorgegebenen Reinigungsfristen einzuhalten. Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger kann auf Gesuch der Feuerungsbenützerin oder des Feuerungsbenützers in begründeten Fällen von den vorgegebenen Reinigungsfristen abweichen.

Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind von der Kaminfegerin oder vom Kaminfeger periodisch zu kontrollieren.

In Gebäuden oder Wohnungen, die nur zeitweise bewohnt sind, ist die Anzahl der Reinigungen der Benützungsdauer anzupassen.

In Gebäuden oder Wohnungen, in denen verschiedene Feuerungen oder Heizsysteme vorhanden sind, kann die Anzahl der Reinigungen reduziert werden.

Feuerungsanlagen, die besonders stark belastet sind oder solche, die mit ungeeigneten Brennstoffen betrieben oder unsachgemäss bedient werden, müssen zusätzlich gereinigt werden.

Feuerungen und Kamine, in denen sich Glanzruss bildet, müssen periodisch ausgebrannt werden.

II. Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung

Art. 2 Anlagen mit flüssigen Brennstoffen

Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) 2 x pro Jahr

Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW (Ölheizung) 1 x pro Jahr

Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW (Ölheizung) 2 x pro Jahr

Art. 3 Anlagen mit festen Brennstoffen

Naturzugfeuerungen (Kachelofen) 2 x pro Jahr

Gebläsegestützte Feuerungen (Holz-Zentralheizung) 2 x pro Jahr

Feuerungs- und Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen, Kachelofen usw.) 1 x pro Jahr, wenn die Anlage in Betrieb ist. Bei gelegentlichem Betrieb (wie Alphütten oder dergleichen) erfolgt die Kontrolle der Zusatzanlagen in Absprache mit der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer, deren Vertretung oder den Benützenden. Diese Anlagen sind mindestens alle drei Jahre zu kontrollieren. Abweichungen von der jährlichen Kontrolle und Reinigung sind von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer der konzessionierten Kaminfegerin oder dem konzessionierten Kaminfeger schriftlich zu bestätigen.

Art. 4 Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen (Gasheizungen)

Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW 1 x alle 2 Jahre

Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW 1 x pro Jahr

Anlagen mit atmosphärischem Brenner 1 x alle 2 Jahre

Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner gelten zusätzlich die Weisungen des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).

Art. 5 Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen

Die Reinigungsfristen dieses Abschnitts sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.

Art. 6 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen

Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen, die nicht unter die oben genannten Klassen fallen. Dazu gehören insbesondere Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen und Trocknungsanlagen.

Die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden.

Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle unterstehen dieser Weisung nicht.

III. Kontrollen und Mängel an Feuerungsanlagen

Art. 7 Kontrolle der Feuerungen

Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger prüft im Rahmen der Reinigung, ob sich Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen in betriebssicherem Zustand befinden.

Art. 8 Mängel und Mängelbehebung

Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger meldet festgestellte Mängel mittels Mängelrapport im inneren Landesteil der zuständigen Feuerschauerin oder dem zuständigen Feuerschauer und im äusseren Landesteil dem Bezirk Oberegg. Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell verfügen die Behebung und setzen der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.

Art. 9 Uneinigkeit

Das Departement entscheidet bei besonderen Verhältnissen oder bei Uneinigkeit, bezüglich den massgebenden Reinigungsfristen.

Egress

cGS 2022-35

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
17.10.2022 17.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-35

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 17.10.2022 17.10.2022 Erstfassung 2022-35