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112.2

Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 112.2

Verordnung

über die Herausgabe des Amtsblattes1)

vom 29. November 1912

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

verordnet:

Art. 1

Das «Amtsblatt des Kantons Appenzell A.Rh.» erscheint in der Regel wöchentlich einmal und zwar am Mittwoch.

Es enthält die Verhandlungen der Landsgemeinde, des Kantonsrates und des Regierungsrates, letztere, soweit sie von allgemeinem Interesse sind und sich zur Veröffentlichung eignen sowie sämtliche kantonalen Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Instruktionen usw.

In einem Anhang zu jeder Nummer finden die verschiedenen amtlichen Bekanntmachungen Aufnahme, als: Mandate und Publikationen, überhaupt Inserate von Kantons- und Gemeindebehörden sowie Veröffentlichungen von Korporationen, Aktiengesellschaften, Spargenossenschaften usw.

Art. 2

Als Beilagen erhalten die Amtsblattbezüger: die Rechnung und das Bud- get der gesamten Landesverwaltung, die Rechenschaftsberichte des Regie- rungsrates und des Obergerichtes an den Kantonsrat und den Staatskalen- der.

Den für die Amtsstellen bestimmten Exemplaren ist soweit erforderlich überdies die eidgenössische Gesetzessammlung beizugeben.

Der Kantonsrat oder der Regierungsrat kann die Abgabe weiterer Beila- gen beschliessen.

Art. 3

Die Auflage des Amtsblattes und den Druck desselben bestimmt der Regie- rungsrat. — — — — — — — — — — — —

Art. 13

Vgl. die und 14 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1).

Art. 2

Abs. 1 geändert am 1. Februar 1968 (aGS IV/484), geändert am 31. Mai 1951.

.2 Amtsblatt

Art. 4

Die Herausgabe des Amtsblattes steht unter der Leitung der Kantonskanz- lei. Derselben liegt auch die Kontrolle und die Anordnung bezüglicher Verfü- gungen hinsichtlich der nicht von ihr ausgehenden Berichte, Kommissions- verhandlungen, Publikationen und Inserate, welche im Amtsblatt erscheinen sollen, ob.

Art. 5

Die Expedition des Amtsblattes an die Amtsstellen und die Abonnenten usw. hat die mit der Herstellung desselben beauftragte Buchdruckerei zu besorgen. Ebenso führt dieselbe Rechnung über die Abonnements- und Insertionsgebühren zuhanden der Kantonskanzlei.

Das finanzielle Verhältnis zur Buchdruckerei wird durch einen Vertrag geordnet.

Art. 6

Der Abschluss des Amtsblattes geschieht alljährlich auf Ende Dezember.

Art. 7

Das Amtsblatt ist bei den Postämtern zu abonnieren; doch kann dasselbe auch direkt bei der Expedition und bei der Kantonskanzlei bestellt werden. Es sind nur Abonnements auf den ganzen Jahrgang zulässig.

Art. 8

Der Abonnementspreis wird vom Regierungsrat bestimmt und ist möglichst tief zu halten. Er darf die Druck- und Versandkosten des Amtsblattes und dessen Beilagen nicht übersteigen.

Art. 9

Freiexemplare des Amtsblattes erhalten:

  1. Die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichts, das Stände- ratsmitglied und die Mitglieder des Nationalrates des herwärtigen Wahl- kreises, der Präsident des Kantonsrates, die Präsidenten und Kanzleien der kantonalen und Bezirksgerichte4) , das Verhöramt, das kantonale Poli- zeibureau, die Kantonalbank, die Sekretariate der Kantonskanzlei, der Le- — — — — — — — — — — — —
  2. Weitere Freiexemplare erhalten die Bundeskanzlei, die Bundesgerichts- kanzlei, das eidgenössische statistische Bureau und das eidgenössische Fabrikinspektorat des IV. Kreises. d)Die Kantonskanzlei, weiche für sich und das Kantonsarchiv Anspruch auf drei Freiexemplare hat, ist ermächtigt, auch den Staatskanzleien anderer Kantone tauschweise ein Freiexemplar zukommen zu lassen.

An ein und dieselbe Person, welche verschiedene zum Gratisbezug be- rechtigte Stellen bekleidet, wird nur ein Exemplar abgegeben3) .

Im übrigen befindet der Regierungsrat über allfällige Änderungen und Ergänzungen dieser Liste3) .

Art. 11

Die vorliegende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft, wodurch diejenige vom 26. August 1897 aufgehoben wird. — — — — — — — — — — — —