Lexipedia

121.1

Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht

vom 26.04.1992 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Kantonsverfassung und in Ergänzung des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes[1]

beschliesst:

1. Abschnitt: Grundlagen

Art. 1 Inhalt des Bürgerrechts

Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.

Art. 2 Landrecht und Gemeindebürgerrecht

Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.

Das Landrecht kann nur erwerben, wem ein Gemeindebürgerrecht zugesichert ist.

2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die insbesondere

  1. mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,
  2. die Rechtsordnung beachten,
  3. genügende Sprachkenntnisse besitzen.

Ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie im Besitzder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind[2].

Art. 4 Wohnsitz

Wer seit mindestens drei Jahren in der gleichen Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Aufnahme in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht stellen. *

… *

Art. 6 Kinder

Die Einbürgerung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen. *

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Einbürgerung des Kindes schriftlich zuzustimmen. *

In begründeten Fällen kann die Einbürgerung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden. *

Art. 7 Minderjährige [3] *

Minderjährige Personen können selbständig eingebürgert werden. *

Sie haben das Gesuch um Einbürgerung durch ihren gesetzlichen Vertreter einzureichen.[4] *

Über 16 Jahre alte Personen haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

II. Landrecht

Art. 8 Zuständigkeit

Das Landrecht wird vom Regierungsrat verliehen.

Art. 9 Gebühr

Wer das Landrecht erwirbt, hat eine Gebühr nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen zu bezahlen. *

III. Gemeindebürgerrecht

Art. 10 Zuständigkeit

Das Gemeindebürgerrecht wird vom Gemeinderat verliehen. *

Die Gemeindeordnung kann diese Befugnis einer Kommission übertragen. *

Art. 12 Gebühr

Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts kann eine Gebühr nach dem Gebührentarif für die Gemeinden[5] erhoben werden.

Art. 13 Wirksamkeit

Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechts wirksam.

Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger oder eine Kantonsbürgerin wird mit dem Beschluss des Gemeinderates rechtswirksam. *

3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung

Art. 14 Landrecht

Wer ein anderes Bürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Regierungsrat aus dem Landrecht entlassen.

Mit der Entlassung aus dem Landrecht fallen auch die ausserrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.

Art. 15 Gemeindebürgerrecht

Wer ein anderes ausserrhodisches Gemeindebürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Gemeinderat ohne Verlust des Landrechts aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen.

Art. 17 Kinder

Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich zustimmen. *

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Entlassung des Kindes aus dem Bürgerrecht schriftlich zuzustimmen. *

In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden. *

Art. 18 Unentgeltlichkeit

Die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht ist kostenlos.

4. Abschnitt: Feststellungsverfahren

Art. 19 Zuständigkeit

Wenn fraglich ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.

5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten

Art. 20 Verfahren

Das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[6]*

Art. 21 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes[7] ist der Regierungsrat. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an ein Departement oder an eine Verwaltungsabteilung delegieren.

Art. 22 Findelkind[8]

Das Findelkind erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.

Art. 22a * Rechtsschutz

Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden entscheiden über die Verleihung des Land- bzw. Gemeindebürgerrechts abschliessend.

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Hängige Gesuche

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[9] hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die betreffenden Personen günstigeren Recht beurteilt.

Art. 24 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde[10] in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes sowie über den Verzicht dieser Rechte (Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz)[11] aufgehoben.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 393

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.04.1992 26.04.1992 Erlass Erstfassung 393
20.06.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 5 aufgehoben 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 6 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 6 Abs. 1bis eingefügt 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 6 Abs. 2 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 9 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 10 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 11 aufgehoben 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 16 aufgehoben 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 17 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 17 Abs. 1bis eingefügt 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 17 Abs. 2 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 20 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 22a eingefügt 916
20.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Titel geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert 1206 / 2012, S. 246

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 26.04.1992 26.04.1992 Erstfassung 393
Art. 4 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916
Art. 4 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916
Art. 5 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916
Art. 6 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916
Art. 6 Abs. 1bis 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916
Art. 6 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916
Art. 7 20.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 7 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 7 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 9 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916
Art. 10 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916
Art. 10 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916
Art. 11 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916
Art. 13 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916
Art. 16 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916
Art. 17 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916
Art. 17 Abs. 1bis 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916
Art. 17 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916
Art. 20 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916
Art. 22a 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916