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122.1

Registergesetz

vom 29.10.2018 (Stand 01.11.2019)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006[2]. Es regelt insbesondere die Führung der Einwohnerregister sowie das Meldewesen und bezweckt eine Vereinfachung des Datenaustauschs.

Das Gesetz bildet zudem Grundlage für ein kantonales Objektregister.

Art. 2 Koordinationsstelle

Der Regierungsrat bestimmt eine kantonale Stelle, die im Sinne von Art. 9 RHG für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung zuständig ist.

II. Einwohnerregister

a) Begriffliches

Art. 3 Hauptwohnsitz (Niederlassungsgemeinde)[3]

Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und für Dritte erkennbar den Mittelpunkt ihres Lebens begründet.

Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

Art. 4 Nebenwohnsitz (Aufenthaltsgemeinde)[4]

Nebenwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich, ohne die Absicht dauernden Verbleibens, zu einem bestimmten Zweck für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres aufhält.

b) Meldewesen

Art. 5 Meldepflicht

Meldepflichtig ist:

  1. wer in einer Gemeinde Haupt- oder Nebenwohnsitz nimmt oder aufgibt;
  2. wer innerhalb einer Gemeinde oder eines Gebäudes umzieht.

Wer meldepflichtig ist, hat sich innert 14 Tagen mittels persönlicher Vorsprache oder auf elektronischem Weg bei der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde stellt die elektronische Meldung und Identitätsprüfung sicher.

Die meldepflichtige Person hat wahrheitsgetreu Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten zu geben und diese auf Verlangen zu belegen. Die Gemeinde kann die Hinterlegung eines Heimatscheins oder eines gleichwertigen Dokuments verlangen.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 6 Auskunftspflicht Dritter

Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei Arbeitgebern, Vermietern, Liegenschaftenverwaltungen und Logisgebern einholen.

Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.

Art. 7 Ermittlung des Wohnungsidentifikators

Industrielle Werke und andere registerführende Stellen haben die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators einer meldepflichtigen Person erforderlich sind, unentgeltlich den für die Einwohnerregister zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen.

c) Registerführung

Art. 8 Grundsatz

Jede Gemeinde führt ein Einwohnerregister. Darin werden alle Personen eingetragen, die in der Gemeinde Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.

Das Einwohnerregister wird elektronisch geführt.

Die Gemeinde trägt die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Daten.

Art. 9 Registerführende Stelle

Der Gemeinderat bezeichnet die registerführende Stelle. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung des Einwohnerregisters und Datenaustausch bei Weg- und Zuzügen nach den Vorgaben des Bundes;
  2. Entgegennahme von An- und Abmeldungen;
  3. Ausstellung von Wohnsitzbescheinigungen auf Verlangen;
  4. Lieferung von Daten an das Bundesamt für Statistik nach den Vorgaben des Bundes.

Art. 10 Registerinhalt

Das Einwohnerregister umfasst die Daten zu den Identifikatoren und Merkmalen nach Art. 6 RHG.

Die Gemeinden können im Einwohnerregister weitere Identifikatoren und Merkmale erfassen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

Art. 11 Zugriffsberechtigung

Der Gemeinderat legt nach Anhörung des kantonalen Datenschutz-Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kommunalen Amtsstellen fest.

Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

Art. 12 Stimmregister

Das Einwohnerregister dient als Grundlage für das Stimmregister.[5]

Für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer besteht in jeder Gemeinde ein separates Stimmregister, das kantonsweit harmonisiert ist und elektronisch geführt wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

III. Kantonale Einwohnerdatenplattform

Art. 13

Der Kanton betreibt eine Einwohnerdatenplattform als Replikat der Einwohnerregister der Gemeinden.

Die Einwohnerdatenplattform dient dem Datenaustausch zwischen den Einwohnerregistern der Gemeinden und der Datenlieferung an den Bund. Sie kann für die Erfüllung weiterer Aufgaben von Kanton und Gemeinden genutzt werden.

Der Regierungsrat legt nach Anhörung des kantonalen Datenschutz-Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kantonalen und kommunalen Amtsstellen fest.

Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

Die Kosten des Betriebs der Einwohnerdatenplattform werden zu zwei Dritteln vom Kanton getragen. Die restlichen Kosten gehen nach Massgabe der Einwohnerzahlen zu Lasten der Gemeinden.

IV. Kantonales Objektregister

Art. 14 Registerzweck, Gegenstand und Kostentragung

Der Kanton betreibt zur Erfüllung der Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Objektregister. Der Regierungsrat bestimmt die registerführende Stelle.

Das Objektregister wird als Replikat des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt. Der Regierungsrat kann weitere im Objektregister zu führende Objekte und Merkmale festlegen.

Die Kosten des Betriebs des Objektregisters werden vom Kanton und den Gemeinden getragen. Als Verteilschlüssel dient das Verhältnis der Nutzerzahlen.

Art. 15 Datenlieferung

Kanton und Gemeinden sowie die selbständigen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts stellen die für das Objektregister erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung.

Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer Form und geschützt vor Fremdzugriffen.

Mutationen sind der registerführenden Stelle möglichst umgehend zu melden.

Art. 16 Zugriffsberechtigung

Der Regierungsrat legt nach Anhörung des kantonalen Datenschutz-Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kommunalen und kantonalen Amtsstellen fest.

Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17 Datenschutz und Archivierung

Die Bekanntgabe von Daten an Dritte richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz.[6] Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, namentlich die eidgenössischen Vorschriften über die AHV-Versichertennummer.[7]

Die Daten in den Einwohnerregistern und im kantonalen Objektregister werden zeitlich unbegrenzt archiviert.

Die Zugriffe auf die Register dieses Gesetzes werden protokolliert.

Das Datenschutz-Kontrollorgan ist berechtigt, die Registerzugriffe auf Servern zu überprüfen.

Art. 18 Strafbestimmung

Wer der Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 5 und 6 trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1'000 Franken bestraft.

Art. 19 Übergangsbestimmung betreffend elektronische Meldung und Identitätsprüfung

Die elektronische Meldung und Identitätsprüfung sind spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewährleisten.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1369 / 2018, S. 1503

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
29.10.2018 01.11.2019 Erlass Erstfassung 1369 / 2018, S. 1503

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 29.10.2018 01.11.2019 Erstfassung 1369 / 2018, S. 1503