Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.
122.22
Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht
Präambel
gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer[1],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Gebührenhöhe
Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren[2].
Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.
Art. 3 Einzug
Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.
Art. 4 Abrechnung und Abgeltung
Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.
Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.
Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.
Art. 5 Ergänzendes Recht
Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen[3].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 09.11.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | 1443 / 12.11.2021 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.11.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | 1443 / 12.11.2021 |