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122.22

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht

vom 09.11.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer[1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.

Art. 2 Gebührenhöhe

Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren[2].

Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.

Art. 3 Einzug

Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.

Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.

Art. 4 Abrechnung und Abgeltung

Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.

Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.

Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.

Art. 5 Ergänzendes Recht

Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen[3].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1443 / 12.11.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 1443 / 12.11.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 09.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 1443 / 12.11.2021