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122.23

Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte

vom 24.01.1995 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 4 sowie Art. 12 Abs. 2 lit. 1 der Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer[1]

verordnet:

Art. 1 Gebührenhöhe

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt für die arbeitsmarktliche Bewilligung oder schriftliche Ablehnung von Gesuchen um Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte folgende Gebühren: *

  1. Jahresaufenthalter, erstmaliger Stellenantritt (z.B. Familiennachzug, usw.) Fr. 200.–
  2. Praktikanten, Au-pair-Mädchen und andere Kurzaufenthalter Fr. 150.–
  3. 4-Monats-Bewilligungen Fr. 100.–
  4. Grenzgänger Fr. 100.–
  5. Saisonarbeitskräfte Fr. 60.–

Für besondere aufwendige Fälle können die Gebühren gemäss Abs. 1 angemessen erhöht werden.

Die Gebühren je Fall darf den Betrag von Fr. 350.– nie überschreiten.

Art. 2 Gebührenerlass

Das Departement Volks- und Landwirtschaft kann in Härtefällen die Gebühren gemäss Art. 1 ganz oder teilweise erlassen.

Art. 3 Gebührentragung

Die Gebühren gemäss Art. 1 sind ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.

Die Verordnung vom 9. Dezember 1980 über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte[2] wird aufgehoben.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 549

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.01.1995 01.02.1995 Erlass Erstfassung 549
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.01.1995 01.02.1995 Erstfassung 549
Art. 1 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332