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122.241

Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen

(RR AsylVo)

vom 11.12.2007 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf die Verordnung des Kantonsrates vom 24. September 2007 zum Asylwesen[1],

verordnet:

Anhänge

Art. 1 Zuweisungsgrenze (Art. 2 KR AsylVo)

Die Zuweisungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen beträgt 1 Prozent.

Art. 2 Unterstützungen (Art. 13 KR AsylVo)

Die Unterstützungsleistungen nach Art. 13 der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen richten sich nach Anhang A.

Die Auszahlung von Geldleistungen soll in der Regel einen Zeitraum von 14 Tagen abdecken.

Art. 3 Materielle Rückkehrhilfe (Art. 18 KR AsylVo)

Lehnt der Bund die Gewährung einer materiellen Rückkehrhilfe oder die Aufnahme in ein Rückkehrprogramm ab, so ist eine kantonale Rückkehrhilfe nur in Ausnahmefällen möglich.

Die Rückkehrhilfe des Kantons beträgt pro Person höchstens 1 000 Franken, pro Unterstützungseinheit jedoch nicht mehr als 5 000 Franken.

Art. 4 Nothilfe (Art. 19 KR AsylVo)

Sind Geldleistungen unumgänglich, sind diese in der Regel auf Leistungen für Verpflegung und Hygiene zu beschränken.

Die Leistungen für Verpflegung und Hygiene sollen in der Regel nach folgenden Höchstbeträgen pro Tag erfolgen:

  1. Einzelpersonen Fr. 8.00
  2. 2. Person der Unterstützungseinheit Fr. 4.00
  3. 3. Person der Unterstützungseinheit Fr. 3.00
  4. 4. Person der Unterstützungseinheit Fr. 2.00
  5. jede weitere Person der Unterstützungseinheit Fr. 3.00

Die Nothilfe soll einen Zeitraum von 1–5 Tagen abdecken.

Art. 5 Aufwendungen (Art. 20 KR AsylVo)

Die mittels Pauschalen zu erfassenden Aufwendungen richten sich nach Anhang B.

Der Pauschalbeitrag an die Bildungs- und Beschäftigungsprogramme richtet sich nach Anhang B; bei Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen der Gemeinden bedarf es einer Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales. *

Bei kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, deren Kosten nicht durch Sozialversicherungen oder Dritte abgedeckt sind, setzt die Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des Amtes für Soziales voraus. *

Für Kinder von Asylpersonen, die den obligatorischen Schulunterricht besuchen, wird ein Beitrag von 7 500 Franken pro Kind und Schuljahr an die Kosten der Wohnsitzgemeinde anerkannt. Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin höhere Beiträge anerkennen. *

Erhalten Asylpersonen durch Anerkennung oder aus anderen Gründen einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz, werden allfällige Nachzahlungen von Beiträgen an die Sozialversicherungen (insbesondere AHV, IV) für die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit während dem Status als Asylperson anerkannt.

Art. 6 Schlussbestimmung

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1060

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 1060
11.12.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 3 geändert 1241 / 2012, S. 1504
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung 1060
Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 5 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 5 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588