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123.1

Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer

(Ausweisverordnung)

vom 12.01.2010 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige[1] sowie die Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige[2],

beschliesst:

Art. 1 Ausstellende Behörde

Das kantonale Passbüro ist die ausstellende Behörde nach Art. 4 Abs. 1 AwG.

Art. 2 Digitale Fotografie

Das kantonale Passbüro fertigt die digitalen Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien werden nicht angenommen.

Art. 3 Datenabfrage

Die Kantonspolizei kann zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Daten aus dem Informationssystem im Abrufverfahren abfragen.

Art. 4 Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer

Für Ausländerinnen und Ausländer erfasst das kantonale Passbüro die Daten für die biometrischen und nicht biometrischen Ausländerausweise sowie für die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. *

Art. 5 Gebühren

Die Gebühren für Ausweise richten sich nach dem AwG und der VAwG.

Für die folgenden weiteren Dienstleistungen wird eine Gebühr gemäss Art. 46 VAwG erhoben:

  1. nachträgliche Eintragungen bei einer ausstellenden Behörde Fr. 20.--
  2. Ausstellung eines provisorischen Passes  
  1. ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten Fr. 25.--
  2. an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen Fr. 50.--
  1. besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes Arbeitszeit Stundenansatz Fr. 80.--
  2. Entzug eines Ausweises Fr. 40.--
  3. Rückgabe eines Ausweises Fr. 40.--
  4. Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten  
  1. Grundgebühr Fr. 20.--
  2. Auslagen gemäss Art. 49 VAwG nach effektiven Kosten

Art. 6 Rechtsschutz

Verfügungen des kantonalen Passbüros können innert 20 Tagen mit Rekurs an die Kantonskanzlei weitergezogen werden.

Art. 7 Ausstellung von Identitätskarten *

Identitätskarten können auch bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 14c und 14d VAwG. *

Der dem Kanton zufallende Anteil an den Gebühren beträgt 70 Prozent, derjenige der Gemeinde 30 Prozent. Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung. *

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 zur Bundesgesetzgebung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige[3] wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1148

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.01.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung 1148
07.02.2012 01.03.2012 Art. 7 Titel geändert 1205 / 2012, S. 140
07.02.2012 01.03.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert 1205 / 2012, S. 140
07.02.2012 01.03.2012 Art. 7 Abs. 2 geändert 1205 / 2012, S. 140
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
09.11.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 1443 / 12.11.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 12.01.2010 01.03.2010 Erstfassung 1148
Art. 4 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 1443 / 12.11.2021
Art. 7 07.02.2012 01.03.2012 Titel geändert 1205 / 2012, S. 140
Art. 7 Abs. 1 07.02.2012 01.03.2012 geändert 1205 / 2012, S. 140
Art. 7 Abs. 2 07.02.2012 01.03.2012 geändert 1205 / 2012, S. 140