Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dabei wird die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen durch die Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl bildet das absolute Mehr. Haben mehr Kandidaten oder Kandidatinnen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Wird das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem das relative Mehr entscheidet; neue Wahlvorschläge sind zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen.
Wer am zweiten Wahlgang teilnehmen will, hat dies bis spätestens am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang der Gemeindekanzlei mitzuteilen.
Stehen im zweiten Wahlgang gleich viele Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl, wie Behördenmitglieder zu wählen sind, so gelten die zur Wahl stehenden Personen ohne Wahlakt als gewählt.