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131.12

Gesetz über die politischen Rechte

vom 24.04.1988 (Stand 01.06.2019)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 22 Abs. 6 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908[1] sowie auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte[2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist, soweit nicht Bundesrecht gilt, anwendbar auf

  1. die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahlen,
b)–c) *
  1. die Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in den Gemeinden,
  2. die Ausübung der Volksinitiative im Kanton und in den Gemeinden.

… *

Art. 2 Stimmrecht[3]

Das Stimmrecht ist das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen.

Art. 3 Stimmrechtsbescheinigung

Zuständig für die Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung sind die Gemeindekanzleien.

Art. 4 Politischer Wohnsitz

Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt.

Als politischer Wohnsitz gilt die Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

Wer statt des Heimatscheines einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

Personen mit unselbständigem zivilrechtlichem Wohnsitz können einen eigenen politischen Wohnsitz begründen.

Art. 5 Stimmregister

Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 6 Stimmausweis

Die Gemeinden erstellen die Stimmausweise aufgrund des Stimmregisters.

Es steht den Gemeinden frei, für jeden Urnengang neue Stimmausweise oder mehrfach verwendbare Stimmkarten abzugeben. Nicht zurückgegebene Mehrfach-Stimmkarten müssen möglichst rasch wieder eingezogen werden.

Art. 7 Zählbüro

In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Zählbüro von mindestens fünf Mitgliedern und bestimmt den Präsidenten und den Aktuar.

Bei umfangreichen und komplizierten Urnengängen ist die Mitgliederzahl des Zählbüros angemessen zu erhöhen.

Das Zählbüro darf nicht mehrheitlich aus Gemeinderäten bestehen.

Steht ein Mitglied des Zählbüros selber in der Wahl, darf es bei der Auszählung der betreffenden Wahlzettel nicht mitwirken.

Art. 8 Standort und Öffnung der Urnen

Die Gemeinderäte bestimmen, wo und zu welchen Zeiten die Urnen aufgestellt werden. Standort und Öffnungszeiten sind rechtzeitig bekanntzumachen. *

Pro Abstimmungstag sind die Urnen je während mindestens einer Stunde offenzuhalten.

Am Abstimmungssonntag sind die Urnen spätestens um 11 Uhr zu schIiessen.

Nach Ablauf jeder Urnenöffnungszeit sind die Urnen so zu schliessen, dass sie weder geöffnet noch weiter benützt werden können. Die Urnen sind, solange sie nicht benützt werden, an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Art. 9 Überwachung der Stimmabgabe

Bei jeder Urne ist die Stimmabgabe durch wenigstens zwei Mitglieder des Zählbüros zu überwachen. Steht die Urne für die vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe auf der Gemeindekanzlei, genügt die Anwesenheit des Gemeindeschreibers oder einer anderen vom Gemeinderat bezeichneten verantwortlichen Person.

Art. 10 Ermittlung der Ergebnisse

Mit der Auszählung der Resultate darf erst am Abstimmungssonntag begonnen werden.

In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie alle erforderlichen Vorkehrungen für eine korrekte Durchführung der Auszählung und zur Wahrung des Stimmgeheimnisses getroffen hat.

Ist ein Unterbruch der Auszählung unvermeidlich, so ist das Zählbüro derart abzuschliessen, dass kein Unbefugter es betreten kann.

Art. 11 Stimmgeheimnis

Die Gemeinderäte haben dafür zu sorgen, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

Art. 12 Elektronische Datenverarbeitung

Die Gemeinden sind ermächtigt, Bestimmungen über den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung bei der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zu erlassen.

Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

Vorbehalten bleibt Art. 84 des Bundesgesetzes.

Art. 13 * Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz

Jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme statt persönlich an der Urne auch brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials (Art. 32) zulässig.

Art. 14 b) Verfahren

Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Stimmzettel im Stimmkuvert.

Stimmkuvert und Stimmausweis werden in ein Zustellkuvert gelegt.

Das Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehen und an die Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes adressiert. Es kann frankiert der Post übergeben oder in den Briefkasten der Gemeindekanzlei eingeworfen werden.

Art. 15 c) Prüfung und Aufbewahrung des Stimmaterials

Die briefliche Stimmabgabe ist gültig, wenn

  1. sich im Zustellkuvert der Stimmausweis und das Stimmkuvert befinden,
  2. die Stimme vor Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eingetroffen ist.

Die brieflich abgegebenen Stimmen sind in einer verschlossenen Urne aufzubewahren. Sie werden zu Beginn der Auszählung mit dem Inhalt der übrigen Urnen vermischt.

Die Stimmausweise der brieflich Stimmenden sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gesondert aufzubewahren.

Art. 16 Vorzeitige Stimmabgabe

Jedermann ist berechtigt, seine Stimme an den vier dem Abstimmungssonntag vorangehenden Tagen abzugeben.

In jeder Gemeinde ist zu diesem Zweck mindestens eine Urne aufzustellen.

Art. 17 Stimmabgabe Invalider

Invalide oder andere Personen, die zur persönlichen und zur brieflichen Stimmabgabe dauernd unfähig sind, können ihr Stimmrecht mit Hilfe des Gemeindeschreibers ausüben. Sie setzen sich zu diesem Zweck spätestens bis zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag mit der Gemeindekanzlei ihrer Aufenthaltsgemeinde in Verbindung.

Der Gemeindeschreiber ist dem Invaliden bei der Stimmabgabe, nötigenfalls auch beim Ausfüllen der Stimmzettel, behilflich. Er hat jegliche Beeinflussung des Invaliden zu unterlassen und ist zur völligen Verschwiegenheit über seine Wahrnehmungen verpflichtet.

Art. 18 Stellvertretung

Jeder Stimmberechtigte darf sich durch eine am gleichen politischen Wohnsitz stimmberechtigte Person bei der Stimmabgabe vertreten lassen.

Der Vertreter weist sich an der Urne durch den Stimmausweis des Vertretenen und durch seinen eigenen aus.

Niemand darf mehr als eine Stellvertretung übernehmen.

Art. 19 Propaganda

Propaganda und andere Aktionen in und vor den Abstimmungsräumen, durch welche der Urnengang gestört wird, sind verboten.

2. Abschnitt: Eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 Kantonales Wahlbüro

Der Regierungsrat wählt ein kantonales Wahlbüro, dem zwei Mitglieder des Regierungsrates sowie der Ratschreiber angehören.

Das Wahlbüro beaufsichtigt die Durchführung der eidgenössischen Abstimmungen und der Nationalratswahlen und trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen.

Art. 21 Übermittlung der Resultate

Die Resultate der eidgenössischen Abstimmungen sowie der Nationalratswahlen sind so rasch wie möglich der Kantonskanzlei zu melden.

Die Gemeinden erstatten ihre Meldungen aufgrund des Kreisschreibens, das ihnen vor jeder Abstimmung durch die Kantonskanzlei zugestellt wird.

Die Protokolle mit den vollständigen Resultaten sind unverzüglich an die Kantonskanzlei zu senden. Die Stimmzettel sind zu versiegeln und mit besonderer Post ebenfalls der Kantonskanzlei zuzustellen.

Art. 22 Kantonskanzlei

Die Kantonskanzlei ist verantwortlich für die Zusammenstellung der Ergebnisse aus den Gemeinden, für die Mitteilung des Gesamtresultates an die Bundeskanzlei, die Veröffentlichung im Amtsblatt und in den Medien sowie die Benachrichtigung der Gewählten.

Art. 23 Ungültige Stimm- und Wahlzettel

Die Ungültigkeit von Stimm- und Wahlzetteln bei eidgenössischen Abstimmungen und bei den Nationalratswahlen bestimmt sich nach Bundesrecht[4]*

Zusätzlich anwendbar sind die Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d sowie Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes.

II. Nationalratswahlen

Art. 24 * Grundsatz

Für die Nationalratswahl gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes[5]. Ergänzend finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die eidgenössischen Abstimmungen und Nationalratswahlen (Art. 20–23) sowie sinngemäss die Vorschriften über die kantonalen Wahlen (Art. 29–30) und die Wahlen in den Gemeinden (Art. 32 ff.) Anwendung.

Art. 26 * Zustellung der Wahlzettel[6]

Die Kantonskanzlei sorgt für die rechtzeitige Zustellung der Wahlzettel und der von der Bundeskanzlei abgegebenen Wahlanleitung an die Gemeinden.

Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass das Wahlmaterial und die Wahlanleitung spätestens zehn Tage vor dem Wahlsonntag im Besitz der Stimmberechtigten sind.

(3.) … *

4. Abschnitt: Kantonale Wahlen und Abstimmungen *

Art. 29 * Grundsatz

Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in den Gemeinden an der Urne durchgeführt.

Sinngemäss gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden (Art. 31–48) sowie über das kantonale Wahlbüro (Art. 20).

Art. 30 * Besondere Bestimmungen

Der Kanton stellt den Gemeinden das Wahl- und Abstimmungsmaterial zur Verfügung.

Vorlagen, die zur Abstimmung gelangen, sind vom Regierungsrat mit einem erläuternden Bericht den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Der Bericht enthält das Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat und eine ausgewogene Information über die Vorlage. *

Die Gemeinden übermitteln die Wahl- und Abstimmungsergebnisse so rasch wie möglich der Kantonskanzlei; diese sorgt für die Zusammenstellung der Gesamtresultate, für die Veröffentlichung im Amtsblatt und für die Benachrichtigung der Gewählten.

Die Gemeinden erstatten ihre Mitteilung aufgrund des Kreisschreibens, das ihnen vor jeder Abstimmung oder Wahl durch die Kantonskanzlei zugestellt wird.

Art. 30bis * Wahltermin

Die Wahlen für den Regierungsrat und das Landammannamt sowie für das Obergericht finden gleichzeitig statt. Der Regierungsrat legt den Wahltermin fest. *

Die Wahlen in den Ständerat und in den Nationalrat finden zur gleichen Zeit statt. *

5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden

Art. 31 Verfahren

Die Gemeinden können die Wahlen und Abstimmungen an der Urne oder in der Gemeindeversammlung durchführen. *

Für die Gemeindeversammlung sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.

Art. 32 Zustellung des Abstimmungsmaterials

Das amtliche Abstimmungsmaterial (Abstimmungsvorlage mit Erläuterungen, Stimmzettel und Stimmausweis sowie Stimmkuvert) ist den Stimmberechtigten mit Ausnahme dringender Fälle mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungssonntag zuzustellen. Findet ein zweiter Wahlgang statt, kann die Zustellfrist wenn nötig bis auf 10 Tage verkürzt werden. *

Das Abstimmungsmaterial ist allen Stimmberechtigten zuzustellen. Die Gemeinderäte können beschliessen, dass das Budget und die Jahresrechnung nur an jede Haushaltung versandt werden. Sie haben aber dafür zu sorgen, dass Interessenten diese Unterlagen auf der Gemeindekanzlei abholen können.

Art. 33 Stimm- und Wahlzettel

Bei allen Wahlen und Abstimmungen werden den Stimmberechtigten amtliche, nicht ausgefüllte Stimm- und Wahlzettel zur Verfügung gestellt.

Die Verwendung nicht amtlicher Stimm- und Wahlzettel ist gestattet. Diese sind jedoch nur gültig, wenn sie hinsichtlich Farbe und Format mit den amtlichen übereinstimmen und im amtlich zugestellten Kuvert eingelegt werden.

Art. 34 Versand nicht amtlicher Wahlzettel

Nicht amtliche Wahlzettel, z.B. von Parteien oder anderen Organisationen, werden durch die Gemeindekanzleien allen Wahlberechtigten zugestellt, sofern sie so rechtzeitig und in genügender Anzahl eingereicht werden, dass sie zusammen mit dem amtlichen Abstimmungsmaterial versandt werden können.

Art. 35 Ungültige Stimm- und Wahlzettel

Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn

  1. sie den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
  2. sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten,
  3. sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder (bei gedruckten Zetteln) anders als handschriftlich abgeändert sind,
  4. sie nicht im amtlichen Kuvert eingelegt werden,
  5. sie hinsichtlich Farbe und Format nicht mit den amtlichen übereinstimmen.

Die briefliche Stimmabgabe ist ausserdem ungültig, wenn

  1. die Unterlagen gemäss Art. 14 Abs. 2 nicht vollständig eingereicht werden,
  2. die Stimme nach Urnenschluss auf der Gemeindekanzlei eintrifft.

Ungültig sind ferner Wahlzettel, die nur Namen von nicht wählbaren Kandidaten enthalten, sowie Wahlzettel, die Namen verschiedener Personen enthalten, obwohl nur ein Kandidat zu wählen ist.

Art. 36 Ermittlung der Abstimmungsergebnisse

Für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.

Art. 37 ProtokolI

Über das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung erstellt das Zählbüro ein Protokoll, das die Zahl der Stimmberechtigten, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die Ja- und Nein-Stimmen (bei Initiativen mit Gegenvorschlag auch die Zahl der Stimmen ohne Antwort) bzw. bei Wahlen die Namen der Vorgeschlagenen mit den auf sie entfallenden Stimmenzahlen angibt. Ausserdem sind die genauen Urnenöffnungszeiten zu vermerken.

Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Aktuar des Zählbüros zu unterzeichnen und unverzüglich der Kantonskanzlei zuzustellen. Die Stimmzettel sind – gültige sowie ungültige und leere je für sich – zu versiegeln und mit besonderer Post ebenfalls an die Kantonskanzlei zu senden, die sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung einer Beschwerde aufbewahrt.

Die Protokollformulare werden den Gemeinden durch die Kantonskanzlei abgegeben.

Art. 38 Veröffentlichung der Ergebnisse

Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind so rasch wie möglich durch Anschlag zu veröffentlichen.

Diese Publikation muss einen Hinweis auf die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz (Art. 62) enthalten.

Art. 39 * Besondere Bestimmungen über die Wahlen a) erforderliches Mehr

Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dabei wird die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen durch die Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl bildet das absolute Mehr. Haben mehr Kandidaten oder Kandidatinnen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, das absolute Mehr erreicht, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Wird das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem das relative Mehr entscheidet; neue Wahlvorschläge sind zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen.

Wer am zweiten Wahlgang teilnehmen will, hat dies bis spätestens am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang der Gemeindekanzlei mitzuteilen.

Stehen im zweiten Wahlgang gleich viele Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl, wie Behördenmitglieder zu wählen sind, so gelten die zur Wahl stehenden Personen ohne Wahlakt als gewählt.

Art. 40 b) Bereinigung der Wahlzettel

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen, sofern der Wahlzettel nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3 ungültig ist.

Steht der Name eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

Art. 41 c) Wahltermin

… *

Tritt im Verlauf des Amtsjahres eine Vakanz ein, so entscheidet der Gemeinderat, ob eine vorzeitige Ergänzungswahl durchzuführen ist.

Art. 41bis * cbis) Amtsantritt

Neugewählte Mitglieder kantonaler Behörden treten ihr Amt wie folgt an:

  1. Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes am 1. Juni;
  2. Vertretung im Ständerat: Auf den Termin, an welchem das bisherige Mitglied aus dem Rat ausscheidet.

Art. 42 d) Ämterkonkurrenz

Wird jemand in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, so hat er sich innert drei Tagen für das eine oder das andere Amt zu entscheiden.

Werden verwandte Personen in eine Behörde gewählt, der sie nicht gleichzeitig angehören dürfen (Art. 63 KV), so ist die Wahl für jene gültig, die bereits im Amte war. Bei gleichzeitiger Neuwahl gilt als gewählt, wer mehr Stimmen erzielt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. *

Art. 42bis * e) Wahlablehnung; Rücktritt

Wer für ein Amt vorgeschlagen wird, eine Wahl aber nicht annehmen will, hat die Wahlablehnung vor Ende der Wahl bekanntzugeben; andernfalls ist das Amt mindestens während einer Amtsdauer zu versehen.

Der Rücktritt aus kantonalen Behörden ist spätestens bis Ende September, der Rücktritt aus dem Kantonsrat und aus kommunalen Behörden ist spätestens bis Ende November schriftlich zu erklären. *

Zurücktretende bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.

Art. 44 Wahlbericht; Vereidigung

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alljährlich Bericht über die Wahlen in den Gemeinden. Der Kantonsrat anerkennt die Wahlen, wenn keine gesetzlichen Hindernisse bestehen.

Der Regierungsrat bestimmt den Kreis der eidpflichtigen Behördemitglieder und Beamten der Gemeinden.

Art. 45 * Proporz

Gemeinden, die im Sinne von Art. 102 Abs. 3 der Kantonsverfassung ein Gemeindeparlament eingeführt haben und für dessen Wahl das Verhältniswahlverfahren (Proporz) vorsehen, erlassen die erforderlichen Wahlbestimmungen selbst. Das gleiche gilt für die Gemeinden, die für die Kantonsratswahl das Verhältnisverfahren vorsehen (Art. 71 Abs. 4 KV).

Gemeinden mit einem Gemeindeparlament bestimmen den Wahltermin selbst.

Art. 46 * Verteilung der Kantonsratssitze auf die Gemeinden

Die 65 Sitze des Kantonsrates werden nach folgendem Verfahren auf die Gemeinden verteilt: *

  1. Die Einwohnerzahl jeder Gemeinde wird durch einen Verteilschlüssel geteilt. Ist das Teilungsergebnis kleiner als eins, wird es zu eins aufgerundet. Ist es grösser als eins, wird es zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis ist die Sitzzahl der betreffenden Gemeinde.
  2. Der Regierungsrat bestimmt den Verteilschlüssel so, dass gemäss lit. a insgesamt 65 Kantonsratssitze vergeben werden. Er veröffentlicht den Verteilschlüssel und die Sitzverteilung im Amtsblatt.
  3. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, so entscheidet der Regierungsrat durch Los.
1.–2. *

Für die Verteilung der Kantonsratssitze auf die Gemeinden ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Zählung der Wohnbevölkerung massgebend.

Der Regierungsrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Gemeinden zukommen.

Die neue Sitzverteilung wird mit der auf die Volkszählung folgenden Gesamterneuerungswahl wirksam.

Art. 47 Fakultatives Referendum

Die Gemeinden können das fakultative Referendum einführen. Das Gemeindereglement legt die erforderliche Unterschriftenzahl fest; im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über das fakultative Referendum (Art. 61bis–61novies) sinngemäss. *

… *

Art. 48 Konsultativabstimmungen

Die Gemeinden sind befugt, zur Abklärung grundsätzlicher Fragen unter der Bevölkerung Konsultativabstimmungen durchzuführen.

Den Ergebnissen dieser Abstimmungen kommt keinerlei Rechtswirksamkeit zu. Der Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.

Der Regierungsrat kann anordnen, dass eine Konsultativabstimmung über eine bestimmte Frage in allen Gemeinden gleichzeitig durchgeführt wird. Der Kanton stellt in diesen Fällen das Abstimmungsmaterial zur Verfügung.

6. Abschnitt: Volksinitiative

Art. 49 Gegenstand der Initiative

Mit einer Volksinitiative kann verlangt werden

  1. im Kanton:
  1. die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung;
  2. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen (Art. 51 Abs. 1 lit. b KV).
  1. in der Gemeinde: der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen (Art. 106 Abs. 1 KV).

Art. 49bis * Unterschriftenzahl

Eine kantonale Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet sein (Art. 51 Abs. 2 KV).

Die für kommunale Initiativen erforderliche Unterschriftenzahl wird durch das Gemeindereglement festgelegt.

Art. 50 * Form

Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Kantonsverfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden (Art. 52 Abs. 1 KV).

Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vorschriften verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, so ist sie nur als allgemeine Anregung zulässig (Art. 106 Abs. 3 KV).

Art. 51 Einheit der Materie und der Form

Eine Volksinitiative ist nur gültig, wenn die Einheit der Materie und der Form gewahrt ist.

Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird.

Art. 52 Unterschriftenlisten

Die Unterschriftenlisten für Initiativen dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten:

  1. die Gemeinde, in welcher die Unterzeichner politischen Wohnsitz haben;
  2. den Wortlaut der Initiative;
  3. die Namen und Adressen von mindestens fünf Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) sowie die Rückzugsberechtigten;
  4. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
  5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB).[7]

Art. 53 Vorprüfung

Sowohl bei kantonalen als auch bei kommunalen Volksinitiativen muss das Initiativkomitee vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Kantonskanzlei prüfen lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

Die Kantonskanzlei teilt dem Initiativkomitee das Ergebnis der Vorprüfung innert Monatsfrist mit.

Art. 54 Unterzeichnung der Liste

Wer eine Volksinitiative unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste handschriftlich eintragen: Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse.

Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen.

Art. 55 Einreichung; Stimmrechtsbescheinigung

Die Unterschriftenlisten sind gesamthaft der Gemeindekanzlei – bei kantonalen Initiativen der Kantonskanzlei – einzureichen.

Die Kantonskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichner durch die Gemeindekanzlei bescheinigen. Die Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung ist kurz zu begründen.

Die Unterschriftenlisten sind vertraulich zu behandeln.

Art. 56 * Zustandekommen; Gültigkeit a) im Kanton

Die Kantonskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen und ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Initiative (Art. 55 Abs. 1 KV).

Über die Gültigkeit entscheidet der Kantonsrat (Art. 55 Abs. 1 und 2 KV).

Art. 57 * b) in den Gemeinden

Bei kommunalen Initiativen obliegt die Prüfung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Gemeindekanzlei. Über das Zustandekommen entscheidet der Gemeinderat.

Über die Gültigkeit entscheidet der Gemeinderat; in Gemeinden mit Gemeindeparlament liegt der Entscheid beim Parlament.

Art. 58 Rückzug

Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann zurückgezogen werden, solange die zuständige Behörde ihr nicht von sich aus entsprochen hat.

Bei einem ausgearbeiteten Entwurf ist der Rückzug zulässig

  1. im Kanton: bis am 3. Tag nach der zweiten Lesung im Kantonsrat;
  2. in der Gemeinde: bis am 5. Tag seit der Veröffentlichung des Datums der Volksabstimmung.

Der Rückzug ist gültig, wenn er von der Mehrheit der Rückzugsberechtigten beschlossen wurde; er ist zu veröffentlichen.

Art. 59 * Abstimmungsempfehlung; Gegenentwurf

Die Initiative kann den Stimmberechtigten mit oder ohne Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung oder mit einem Gegenentwurf unterbreitet werden.

Eine Abstimmung unterbleibt, wenn die zuständige Behörde einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung von sich aus entspricht, es sei denn, die Initiative verlange die Totalrevision der Kantonsverfassung.

Art. 60 * Abstimmung über Initiative und Gegenentwurf

Steht einer Initiative ein Gegenentwurf gegenüber, so wird wie folgt abgestimmt:

1. Wird der Volksabstimmung ein Gegenentwurf gegenübergestellt, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettei drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann erklären,
  a) ob er die Volksinitiative dem geltenden Recht vorzieht;
  b) ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorzieht;
  c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf dem geltenden Recht vorgezogen werden sollten.
2. Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
3. Werden beide Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.

6. Abschnittbis: Fakultatives Referendum *

Art. 61bis * Grundsatz

Das Referendum kann nach Massgabe der Kantonsverfassung[8] ergriffen werden.

Art. 61ter * Publikation

Die Kantonskanzlei publiziert die Beschlüsse des Kantonsrates, die dem fakultativen Referendum unterliegen, im vollen Wortlaut im Amtsblatt. Die Publikation weist auf das fakultative Referendum und den Ablauf der Referendumsfrist hin.

Die Beschlüsse können zudem auf den Gemeindekanzleien eingesehen und dort bezogen werden.

Art. 61quater * Unterschriftenlisten

Die Unterschriftenlisten haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden politischen Wohnsitz[9] haben;
  2. die Bezeichnung des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Kantonsrat;
  3. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB[10]).

Werden mehrere Referendumsvorlagen zur Unterzeichnung aufgelegt, bildet jede Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste.

Die Unterschriftenlisten dürfen sachliche Informationen zum Referendum enthalten.

Bei der Kantonskanzlei können Muster einer leeren Unterschriftenliste unentgeltlich bezogen werden.

Art. 61quinquies * Unterschrift

Es können nur Personen unterzeichnen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind[11].

Wer ein Referendumsbegehren unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste handschriftlich eintragen: Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse.

Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen.

Art. 61sexies * Einreichung

Die Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Referendumsfrist bei der Kantonskanzlei einzureichen. Die Kantonskanzlei vermerkt auf den Unterschriftenlisten den Eingang.

Ein eingereichtes Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen werden.

Die Unterschriftenlisten sind vertraulich zu behandeln. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 61septies * Stimmrechtsbescheinigung

Die Kantonskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden durch die Gemeindekanzlei bescheinigen.

Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am Tag, an dem die Unterschriftenliste bei der Gemeindekanzlei zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.

Art. 61octies * Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen von Art. 61quinquies nicht erfüllt sind.

Hat eine stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

Die Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung ist kurz zu begründen.

Art. 61novies * Zustandekommen

Die Kantonskanzlei prüft, ob das Referendumsbegehren den rechtlichen Anforderungen entspricht und ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen des Referendums, ordnet gegebenenfalls die Volksabstimmung an und veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt.

Ungültig sind:

  1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Art. 61quater nicht erfüllen;
  2. Unterschriften von Unterzeichnenden, die nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden sind;
  3. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.

Ist innerhalb der Frist kein Referendumsbegehren eingereicht worden oder wird festgestellt, dass ein Referendum nicht zustandegekommen ist, oder wird der Beschluss in der Volksabstimmung angenommen, so setzt der Regierungsrat den betreffenden Beschluss in Kraft.

7. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 62 Beschwerde

Wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen.

Art. 64 Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift muss zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten.

… *

Art. 65 * Beschwerdeentscheid

Der Regierungsrat entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.

Stellt er auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.

Der Regierungsrat weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

Art. 65bis * Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner zulässig gegen Entscheide des Regierungsrates über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums.

8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 66 Anpassung an neues Bundesrecht

Der Kantonsrat ist ermächtigt, dieses Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen.

Art. 67 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und Weisungen.

Art. 67bis * Neuwahlen

Nach der Einführung der vierjährigen Amtsdauer[12] finden für die kantonalen Behörden Neuwahlen statt, soweit dies nicht schon wegen des Ablaufs der bisherigen Amtsperiode der Fall ist.

Art. 68 Vorschriften der Gemeinden

Soweit eidgenössisches und kantonales Recht nicht besteht, sind die Gemeinden zum Erlass eigener Vorschriften befugt. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 69 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Dieses Gesetz tritt mit seiner Genehmigung durch den Bundesrat[13] in Kraft.

Mit seinem Inkrafttreten sind die Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte[14] sowie das Gesetz vom 29. April 1894 über die Ausübung der Volksinitiative[15] aufgehoben.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 861

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.04.1988 24.05.1988 Erlass Erstfassung 861
28.04.1996 01.05.1996 Art. 1 Abs. 1, c) aufgehoben 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 13 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 31 Abs. 1 geändert 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 32 Abs. 1 geändert 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 35 Abs. 2, a) aufgehoben 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 42 Abs. 2 geändert 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 42bis eingefügt 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 43 aufgehoben 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 45 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 46 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 49bis eingefügt 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 50 eingefügt 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 56 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 57 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
28.04.1996 01.05.1996 Art. 59 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
28.09.1997 28.09.1997 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 657 / 1997, S. 779
28.09.1997 28.09.1997 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 657 / 1997, S. 779
28.09.1997 28.09.1997 Titel 4. geändert 657 / 1997, S. 779
28.09.1997 28.09.1997 Art. 29 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
28.09.1997 28.09.1997 Art. 30 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
28.09.1997 28.09.1997 Art. 41bis eingefügt 657 / 1997, S. 779
28.09.1997 28.09.1997 Art. 42bis totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
28.09.1997 28.09.1997 Art. 60 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
28.09.1997 28.09.1997 Art. 61 aufgehoben 657 / 1997, S. 779
07.06.1998 07.06.1998 Art. 41 Abs. 1 aufgehoben 673 / 1997, S. 855
27.09.1998 01.11.1998 Art. 8 Abs. 1 geändert 696 / 1998, S. 677
27.09.1998 01.11.1998 Art. 30bis eingefügt 696 / 1998, S. 677
27.09.1998 01.11.1998 Art. 39 totalrevidiert 696 / 1998, S. 677
27.09.1998 01.11.1998 Art. 42bis totalrevidiert 696 / 1998, S. 677
27.09.1998 01.11.1998 Art. 45 totalrevidiert 696 / 1998, S. 677
27.09.1998 01.11.1998 Art. 67bis eingefügt 696 / 1998, S. 677
09.09.2002 01.01.2003 Art. 63 aufgehoben 785 / 2002, S. 840
09.09.2002 01.01.2003 Art. 64 Abs. 2 aufgehoben 785 / 2002, S. 840
09.09.2002 01.01.2003 Art. 65 totalrevidiert 785 / 2002, S. 840
09.09.2002 01.01.2003 Art. 65bis eingefügt 785 / 2002, S. 840
12.05.2003 01.09.2003 Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 23 Abs. 1 geändert 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 24 totalrevidiert 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 25 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 26 totalrevidiert 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 27 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Titel 3. aufgehoben 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 28 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 30bis Abs. 2 geändert 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 47 Abs. 1 geändert 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 47 Abs. 3 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Titel 6bis. eingefügt 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 61bis eingefügt 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.09.2003 Art. 61ter eingefügt 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.01.2004 Art. 61quater eingefügt 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.01.2004 Art. 61quinquies eingefügt 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.01.2004 Art. 61sexies eingefügt 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.01.2004 Art. 61septies eingefügt 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.01.2004 Art. 61octies eingefügt 841 / 2003, S. 578
12.05.2003 01.01.2004 Art. 61novies eingefügt 841 / 2003, S. 578
13.09.2010 01.01.2011 Art. 30bis Abs. 1 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 41bis Abs. 1, a) geändert 1173 / 2010, S. 1124
22.09.2014 12.12.2014 Art. 42bis Abs. 2 geändert 1274 / 2014, S. 1017
22.09.2014 12.12.2014 Art. 46 Abs. 1 geändert 1274 / 2014, S. 1017
22.09.2014 12.12.2014 Art. 46 Abs. 1, a. eingefügt 1274 / 2014, S. 1017
22.09.2014 12.12.2014 Art. 46 Abs. 1, b. eingefügt 1274 / 2014, S. 1017
22.09.2014 12.12.2014 Art. 46 Abs. 1, c. eingefügt 1274 / 2014, S. 1017
22.09.2014 12.12.2014 Art. 46 Abs. 1, 1. aufgehoben 1274 / 2014, S. 1017
22.09.2014 12.12.2014 Art. 46 Abs. 1, 2. aufgehoben 1274 / 2014, S. 1017
24.09.2018 01.06.2019 Art. 30 Abs. 1bis eingefügt 1367 / 2018, S. 1336

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.04.1988 24.05.1988 Erstfassung 861
Art. 1 Abs. 1, b) 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Art. 1 Abs. 1, c) 28.04.1996 01.05.1996 aufgehoben 588 / 1995, S. 889
Art. 1 Abs. 1, d) 28.09.1997 28.09.1997 geändert 657 / 1997, S. 779
Art. 1 Abs. 2 28.09.1997 28.09.1997 aufgehoben 657 / 1997, S. 779
Art. 8 Abs. 1 27.09.1998 01.11.1998 geändert 696 / 1998, S. 677
Art. 13 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 15 Abs. 1, b) 28.04.1996 01.05.1996 geändert 588 / 1995, S. 889
Art. 23 Abs. 1 12.05.2003 01.09.2003 geändert 841 / 2003, S. 578
Art. 24 12.05.2003 01.09.2003 totalrevidiert 841 / 2003, S. 578
Art. 25 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Art. 26 12.05.2003 01.09.2003 totalrevidiert 841 / 2003, S. 578
Art. 27 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Titel 3. 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Art. 28 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Titel 4. 28.09.1997 28.09.1997 geändert 657 / 1997, S. 779
Art. 29 28.09.1997 28.09.1997 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
Art. 30 28.09.1997 28.09.1997 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
Art. 30 Abs. 1bis 24.09.2018 01.06.2019 eingefügt 1367 / 2018, S. 1336
Art. 30bis 27.09.1998 01.11.1998 eingefügt 696 / 1998, S. 677
Art. 30bis Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 30bis Abs. 2 12.05.2003 01.09.2003 geändert 841 / 2003, S. 578
Art. 31 Abs. 1 28.04.1996 01.05.1996 geändert 588 / 1995, S. 889
Art. 32 Abs. 1 28.04.1996 01.05.1996 geändert 588 / 1995, S. 889
Art. 35 Abs. 2, a) 28.04.1996 01.05.1996 aufgehoben 588 / 1995, S. 889
Art. 39 27.09.1998 01.11.1998 totalrevidiert 696 / 1998, S. 677
Art. 41 Abs. 1 07.06.1998 07.06.1998 aufgehoben 673 / 1997, S. 855
Art. 41bis 28.09.1997 28.09.1997 eingefügt 657 / 1997, S. 779
Art. 41bis Abs. 1, a) 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 42 Abs. 2 28.04.1996 01.05.1996 geändert 588 / 1995, S. 889
Art. 42bis 28.04.1996 01.05.1996 eingefügt 588 / 1995, S. 889
Art. 42bis 28.09.1997 28.09.1997 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
Art. 42bis 27.09.1998 01.11.1998 totalrevidiert 696 / 1998, S. 677
Art. 42bis Abs. 2 22.09.2014 12.12.2014 geändert 1274 / 2014, S. 1017
Art. 43 28.04.1996 01.05.1996 aufgehoben 588 / 1995, S. 889
Art. 45 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 45 27.09.1998 01.11.1998 totalrevidiert 696 / 1998, S. 677
Art. 46 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 46 Abs. 1 22.09.2014 12.12.2014 geändert 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, a. 22.09.2014 12.12.2014 eingefügt 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, b. 22.09.2014 12.12.2014 eingefügt 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, c. 22.09.2014 12.12.2014 eingefügt 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, 1. 22.09.2014 12.12.2014 aufgehoben 1274 / 2014, S. 1017
Art. 46 Abs. 1, 2. 22.09.2014 12.12.2014 aufgehoben 1274 / 2014, S. 1017
Art. 47 Abs. 1 12.05.2003 01.09.2003 geändert 841 / 2003, S. 578
Art. 47 Abs. 2 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Art. 47 Abs. 3 12.05.2003 01.09.2003 aufgehoben 841 / 2003, S. 578
Art. 49bis 28.04.1996 01.05.1996 eingefügt 588 / 1995, S. 889
Art. 50 28.04.1996 01.05.1996 eingefügt 588 / 1995, S. 889
Art. 56 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 57 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 59 28.04.1996 01.05.1996 totalrevidiert 588 / 1995, S. 889
Art. 60 28.09.1997 28.09.1997 totalrevidiert 657 / 1997, S. 779
Art. 61 28.09.1997 28.09.1997 aufgehoben 657 / 1997, S. 779
Titel 6bis. 12.05.2003 01.09.2003 eingefügt 841 / 2003, S. 578
Art. 61bis 12.05.2003 01.09.2003 eingefügt 841 / 2003, S. 578
Art. 61ter 12.05.2003 01.09.2003 eingefügt 841 / 2003, S. 578
Art. 61quater 12.05.2003 01.01.2004 eingefügt 841 / 2003, S. 578
Art. 61quinquies 12.05.2003 01.01.2004 eingefügt 841 / 2003, S. 578
Art. 61sexies 12.05.2003 01.01.2004 eingefügt 841 / 2003, S. 578
Art. 61septies 12.05.2003 01.01.2004 eingefügt 841 / 2003, S. 578
Art. 61octies 12.05.2003 01.01.2004 eingefügt 841 / 2003, S. 578
Art. 61novies 12.05.2003 01.01.2004 eingefügt 841 / 2003, S. 578
Art. 63 09.09.2002 01.01.2003 aufgehoben 785 / 2002, S. 840
Art. 64 Abs. 2 09.09.2002 01.01.2003 aufgehoben 785 / 2002, S. 840
Art. 65 09.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert 785 / 2002, S. 840
Art. 65bis 09.09.2002 01.01.2003 eingefügt 785 / 2002, S. 840
Art. 67bis 27.09.1998 01.11.1998 eingefügt 696 / 1998, S. 677