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131.13

Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden

vom 12.03.2019 (Stand 01.06.2019)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Gesetz über den Eidschwur[1] und auf Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte[2],

verordnet:

Art. 1 Eidpflichtige Personen

Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden:

  1. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;
  2. die Mitglieder des Gemeinderates;
  3. die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;
  4. die Mitglieder des Gemeindeparlaments.

Art. 2 Modalitäten der Eidpflicht

Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenommen ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1377 / 2019, S. 334

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.03.2019 01.06.2019 Erlass Erstfassung 1377 / 2019, S. 334

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 12.03.2019 01.06.2019 Erstfassung 1377 / 2019, S. 334