Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden[2] sowie das Recht auf Einsicht in amtliche Akten[3].
Es gilt für alle Behörden und Organe des Kantons, der Gemeinden und von Gemeindeverbindungen sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten i.S. von Art. 108 der Kantonsverfassung.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundes oder anderer kantonaler Gesetze.