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141.1

Kantonsratsgesetz

(KRG)

vom 24.09.2018 (Stand 01.06.2019)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.[1],

erlässt:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufgaben des Kantonsrates

Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde. Er trifft, vorbehältlich der Mitwirkung der Stimmberechtigten, die grundlegenden und wichtigen Leitentscheide des Kantons.

Er wacht über die rechtmässige, wirksame, wirtschaftliche und nachhaltige Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch Regierungsrat, Gerichte und Verwaltung.

Er wirkt bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Regierungsrat und mit den anderen Behörden zusammen.

Art. 2 Zweck dieses Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates.

Es schafft die Rahmenbedingungen für eine zweckmässige Organisation des Kantonsrates.

Es regelt die Stellung des Regierungsrates und gewährleistet seine Mitwirkungsrechte im Ratsbetrieb.

Art. 3 Geschäftsordnung des Kantonsrates

Der Kantonsrat regelt seine Organisation und seinen Geschäftsverkehr in der Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

B. Organisation

1. Organe

Art. 4

Organe des Kantonsrates sind:

  1. die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident;
  2. das Büro;
  3. die Kommissionen.

2. Ratspräsidentin/Ratspräsident

Art. 5

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen des Kantonsrates und des Büros. Sie oder er vertritt den Kantonsrat gegen aussen.

Sie oder er darf nicht zweimal in Folge gewählt werden.

3. Büro

Art. 6 Zusammensetzung

Das Büro setzt sich zusammen aus:

  1. der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten;
  2. der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten;
  3. der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten;
  4. je einer Vertretung der Fraktionen.

Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil. Sie oder er hat das Antragsrecht.

Die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen des Büros richtet sich nach der Geschäftsordnung.

Art. 7 Wahl und Amtsdauer

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder des Büros sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Fraktionsvertretungen auf eine Amtsdauer von einem Jahr.

Die Fraktionen haben für ihre Vertretungen sowie für deren Stellvertreterinnen und oder Stellvertreter das Vorschlagsrecht.

Die Mitglieder des Büros bleiben bis zum Beginn der ersten Sitzung des Kantonsrates im neuen Amtsjahr im Amt.

Art. 8 Aufgaben

Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. es sorgt für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung;
  2. es bereitet Ratsgeschäfte vor, soweit nicht der Regierungsrat, eine Kommission des Kantonsrates oder eine andere Behörde zuständig ist;
  3. es entwirft den Voranschlag des Kantonsrates und verfügt über die bewilligten Kredite im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen;
  4. es stimmt seine Tätigkeit mit den Kommissionen und Fraktionen, mit dem Regierungsrat und mit den Gerichten ab.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. Sie kann dem Büro weitere Aufgaben übertragen.

4. Kommissionen

Art. 9 Ständige und besondere Kommissionen

Der Kantonsrat kann zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Oberaufsicht ständige oder besondere Kommissionen einsetzen.

Bei der Wahl der Kommissionen ist die Stärke der Fraktionen angemessen zu berücksichtigen. Der Kantonsrat achtet darüber hinaus auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Kommissionen.

Kommissionen, die mit der Vorbereitung von Beratungsgegenständen betraut sind, üben keine Aufgaben der Oberaufsicht aus.

Die Kommissionen stimmen ihre Tätigkeiten untereinander und mit dem Büro ab.

Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen regelt die Geschäftsordnung die Zahl, die Aufgaben und die Befugnisse der Kommissionen.

Art. 10 Kommissionsgeheimnis

Die Kommissionsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Kommissionsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.

Die Geschäftsordnung regelt die Weitergabe von Informationen im Rahmen des Ratsbetriebs. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz.

Art. 11 Befugnisse a) bei der Vorbereitung von Beratungsgegenständen

Kommissionen können zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Mitglieder des Regierungsrates einladen, Sachverständige befragen, interessierte Kreise anhören sowie mit dem Einverständnis des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen und Besichtigungen vornehmen.

Sie können Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen und mit dem Einverständnis des Regierungsrates weitere Unterlagen einsehen.

Art. 12 b) im Rahmen der Oberaufsicht

Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, haben umfassendes Akteneinsichtsrecht. Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz.

Sie können Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einladen, Sachverständige befragen sowie unter vorgängiger Information des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung befragen und Besichtigungen vornehmen.

Ihnen kann das Amtsgeheimnis nicht entgegengehalten werden.

Sie können für bestimmte Aufgaben Subkommissionen bilden. Diese sind, vorbehältlich anderer Anordnung, mit denselben Informationsrechten ausgestattet wie die Kommissionen.

Art. 13 Gewährleistung besonderer Unabhängigkeit

Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, tragen der Unabhängigkeit der Gerichte und jener Behörden besonders Rechnung, denen die Gesetzgebung eine unabhängige Stellung einräumt.

Art. 14 Berichterstattung

Über ihre Beratungen erstellen die vorbereitenden Kommissionen einen schriftlichen Bericht, der ihre Anträge enthält.

Die Kommissionen, die mit Aufgaben der Oberaufsicht betraut sind, erstatten dem Kantonsrat mindestens einmal jährlich Bericht. Sie hören den Regierungsrat vorgängig an.

Art. 15 Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) a) Einsetzung und Auftrag

Für die Abklärung spezieller Vorkommnisse von grosser Tragweite kann der Kantonsrat nach Anhörung des Regierungsrates eine PUK einsetzen.

Der Beschluss zur Einsetzung legt den Auftrag und die finanziellen Mittel der Kommission fest und bezeichnet die Mitglieder sowie das Präsidium.

Art. 16 b) Befugnisse

Die Befugnisse der PUK richten sich nach Art. 12 dieses Gesetzes.

Darüber hinaus kann die PUK die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[2] vorgesehenen Beweismittel erheben. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind sinngemäss anwendbar.

Art. 17 c) Rechte der Betroffenen

Der Regierungsrat sowie allenfalls betroffene Personen haben das Recht, sich vor der PUK und zum Entwurf des Schlussberichts zu äussern.

Art. 18 d) Berichterstattung

Die PUK erstattet Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat. Dabei beachtet sie das Amtsgeheimnis.

Der Regierungsrat kann in einem Bericht an den Kantonsrat zum Schlussbericht der PUK Stellung nehmen.

5. Stabsstellen

Art. 19 Kantonskanzlei

Allgemeine Stabsstelle des Kantonsrates ist die Kantonskanzlei.[3]

Art. 20 Parlamentsdienst

Der Parlamentsdienst steht den Organen des Kantonsrates sowie den einzelnen Ratsmitgliedern für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

Art. 21 Ratschreiberin oder Ratschreiber

Der Kantonsrat wählt die Ratschreiberin oder den Ratschreiber auf Vorschlag des Regierungsrates. Im Verfahren zur Ausarbeitung des Wahlvorschlages bezieht der Regierungsrat das Büro des Kantonsrates auf geeignete Weise mit ein.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber kann nur mit Zustimmung des Büro des Kantonsrates erfolgen. Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers[4] werden im Übrigen durch den Regierungsrat ausgeübt. Das Personalgesetz findet Anwendung.

Art. 22 Leiterin oder Leiter Parlamentsdienst

Der Kantonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter Parlamentsdienst auf Antrag des Büros. Die Vorbereitung der Wahl richtet sich nach der Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit zur Ausübung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers[5]. Im Übrigen findet das Personalgesetz Anwendung.

6. Konstituierung

Art. 23 Konstituierende Sitzung

Der Kantonsrat versammelt sich nach den Gesamterneuerungswahlen zu seiner konstituierenden Sitzung.

Die Amtsdauer des Kantonsrates endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates.

Art. 24 Feststellung der Ergebnisse der Wahlen in den Kantonsrat

Der neugewählte Kantonsrat stellt auf Antrag des Regierungsrates das Ergebnis der Wahlen in den Kantonsrat fest.

Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, nehmen bis zur Feststellung der Gültigkeit ihrer Wahl an den Verhandlungen nicht teil.

7. Öffentlichkeit und Information

Art. 25 Sitzungen des Kantonsrates a) Grundsatz der Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Kantonsrates sowie die Sitzungsunterlagen sind öffentlich. Zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen trifft das Büro die geeigneten Vorkehrungen.

Die Geschäftsordnung regelt die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal.

Art. 26 b) Ausnahmen

Die Beratungen sowie die Sitzungsunterlagen über Begnadigungsgesuche sind nicht öffentlich.

Der Kantonsrat kann zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen eine nicht öffentliche Beratung beschliessen. Der Beschluss erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder nach nicht öffentlicher Beratung.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere den Kreis der Zutrittsberechtigten, die Öffentlichkeit der Sitzungsunterlagen sowie die Protokollierung der Beratungen.

Art. 27 Sitzungen der Organe des Kantonsrates

Die Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen der Organe des Kantonsrates sind nicht öffentlich.

Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung.

Art. 28 Information der Öffentlichkeit

Das Büro und die Kommissionen können die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen informieren. Sie tragen dabei dem Kommissionsgeheimnis Rechnung.

Art. 29 Medien

Medienschaffende, die als ständige Berichterstatterinnen und Berichterstatter die Arbeit des Kantonsrates verfolgen, melden sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Kantonskanzlei. Diese führt ein Register.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

8. Protokollierung

Art. 30

Über die Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe wird schriftlich Protokoll geführt. Das Protokoll des Kantonsrates ist öffentlich.

Als Protokollhilfe können Ton- und Bildaufnahmen erstellt werden. Sie werden weder veröffentlicht noch über den Zeitpunkt der Protokollgenehmigung hinaus aufbewahrt, soweit Gesetz oder Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmen.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

9. Finanzen

Art. 31 Voranschlag und Jahresrechnung

Der Kantonsrat verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über eigene finanzielle Mittel.

Die Rechnung des Kantonsrates ist Teil der Staatsrechnung.

Der Regierungsrat nimmt Änderungen am Entwurf für den Voranschlag des Kantonsrates nur nach Rücksprache mit dem Büro vor.

Art. 32 Ausgabenkompetenzen

Die Kompetenzen des Büros für gebundene und neue Ausgaben entsprechen jenen des Regierungsrates gemäss Kantonsverfassung[6].

C. Mitglieder des Kantonsrates

1. Unvereinbarkeiten

Art. 33

Dem Kantonsrat dürfen nicht angehören:

  1. die Mitglieder des Regierungsrates[7];
  2. die Mitglieder eines kantonalen Gerichts[8];
  3. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre[9] sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;
  4. die übrigen Angestellten der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen Anstalten und Betriebe, für die der Regierungsrat Anstellungsbehörde ist[10];
  5. die Leiterinnen und Leiter der selbständigen Anstalten und Betriebe;
  6. persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Regierungsrates;
  7. die Angestellten der Kantonskanzlei, des Personalamtes sowie des Amtes für Finanzen.

Wird ein Ratsmitglied in ein Amt oder eine Funktion nach Absatz 1 gewählt, so scheidet es mit Antritt dieses Amtes oder dieser Funktion aus dem Kantonsrat aus.

Ergibt sich mit der Wahl in den Kantonsrat eine Unvereinbarkeit, so kann die betroffene Person ihr Amt erst antreten, wenn sie das andere Amt oder die andere Funktion aufgegeben hat. Besteht die Unvereinbarkeit weiter, tritt sieben Monate nach Bekanntgabe der Wahl eine Vakanz ein.

2. Rechte und Pflichten

Art. 34 Teilnahmepflicht

Die Ratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und jener Organe, denen sie angehören, verpflichtet.

Art. 35 Offenlegung der Interessenbindungen

Die Ratsmitglieder legen Interessenbindungen und Erwerbstätigkeiten offen.[11] Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis.

Offenzulegen sind insbesondere:

  1. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
  2. Leitungs- und Beratungsfunktionen in Organisationen mit wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung;
  3. Leitungs- und Beratungsfunktionen in kantonalen, nationalen oder internationalen Interessengruppen;
  4. andere politische Ämter.

Die Kantonskanzlei führt ein öffentliches Register.

Ein Ratsmitglied weist auf eine Interessenbindung hin, wenn es sich zu einem Beratungsgegenstand äussert, der mit dieser Interessenbindung in einem Zusammenhang steht.

Art. 36 Ausstand

Die Ausstandspflicht gilt nicht bei allgemeinverbindlichen Beschlüssen, bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse und bei Wahlen von Organen des Kantonsrates.

Bei den übrigen Beratungsgegenständen tritt ein Ratsmitglied in den Ausstand:

  1. wenn es selbst oder eine ihm im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[12] nahestehende Person ein unmittelbares, persönliches Interesse hat;
  2. wenn es in Sachen einer Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts – ausgenommen Gemeinden und Zweckverbände – für die es in leitender Stellung tätig ist, erheblich interessiert ist.

Wer im Ausstand ist, bleibt der Vorbereitung, der Beratung und der Beschlussfassung fern.

Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonsrat oder das betreffende Organ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds endgültig. Letzterem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 37 Auskunfts- und Informationsrechte

Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach dem Informationsgesetz[13].

Die Ratsmitglieder erhalten von der kantonalen Verwaltung unentgeltlich mündliche oder schriftliche Auskünfte über einfache Sach- und Rechtsfragen, soweit diese in Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 38 Immunität

Die Ratsmitglieder und die Mitglieder des Regierungsrates sind in ihren Äusserungen im Kantonsrat und in den Kommissionen frei und können dafür nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen.

Das Gesuch um Aufhebung der Immunität kann eingereicht werden von einem Ratsmitglied, vom Regierungsrat oder von jener Behörde, die zuständig wäre, wenn die Immunität aufgehoben würde.

Die zuständige Kommission erstattet Bericht und stellt Antrag, nachdem sie die betreffende Person angehört hat.

Art. 39 Fraktionen

Die Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.

Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und tragen so zur politischen Meinungsbildung bei.

Jedes Ratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören. Mit dem Fraktionsaustritt oder -ausschluss verliert ein Ratsmitglied seine Mandate in den Kommissionen und im Büro.

Die Fraktionen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

3. Entschädigungen

Art. 40

Die Ratsmitglieder werden für ihre Tätigkeiten angemessen entschädigt.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

D. Verfahren

1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 41

Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren im Kantonsrat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Sitzungen des Kantonsrates

Art. 42 Einberufung

Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.

20 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sie geben dabei den Beratungsgegenstand an.

Art. 43 Beschlussfähigkeit

Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn 44 Ratsmitglieder anwesend sind.

3. Abstimmungen

Art. 44 Stimmfreiheit

Kein Ratsmitglied kann zur Stimmabgabe verpflichtet werden.

Art. 45 Stimmabgabe

Abstimmungen finden offen statt.

Der Kantonsrat kann geheime Abstimmungen beschliessen.

E. Beratungsgegenstände

1. Wahlen

Art. 46 Verfahren

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt.

Erhält niemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, so fällt aus der Wahl, wer am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Sodann wird zwischen den Übrigbleibenden in gleicher Weise weiter abgestimmt, bis jemand die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 47 Vorbereitung

Für die Vorbereitung eines Wahlvorschlags zuhanden des Kantonsrates kann das Büro oder die zuständige Kommission einen Wahlausschuss bilden.

2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände

Art. 48 Sachvorlagen a) Allgemeines

Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen, unterstehen der Volksdiskussion.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 49 b) Volksinitiativen

Beantragt der Regierungsrat oder die zuständige Kommission die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung einer Volksinitiative, so ist den Initianten eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

Art. 50 c) Planungen und Berichte

Der Kantonsrat berät Planungen und Berichte und nimmt von ihnen Kenntnis, soweit er diese nicht kraft besonderer Vorschrift zu genehmigen hat.

Er kann Erklärungen beschliessen.

Erfüllt der Regierungsrat den Inhalt einer Erklärung nicht, so hat er dies dem Kantonsrat gegenüber zu begründen.

Art. 51 Vereidigungen

Der Kantonsrat nimmt die nach Gesetz vorgesehenen Vereidigungen[14] vor.

Art. 52 Petitionen

Die zuständige Kommission prüft die Petition, erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt können von der Kommission direkt beantwortet werden. Sie informiert den Kantonsrat über diese Fälle.

Art. 53 Begnadigungen

Die zuständige Kommission prüft den Antrag des Departements auf eine Begnadigung[15], erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

Art. 54 Fragestunde

Der Kantonsrat hält regelmässig eine Fragestunde ab. Dabei können Ratsmitglieder kurze Fragen stellen, die eine kantonale Angelegenheit betreffen und sich einfach beantworten lassen.

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 55 Rückzug von Beratungsgegenständen

Beratungsgegenstände können solange zurückgezogen werden, als weder der Kantonsrat noch eine vorbereitende Kommission darauf eingetreten sind. Andernfalls hat jenes Organ den Rückzug zu genehmigen, das zuletzt auf das Geschäft eingetreten ist.

3. Parlamentarische Vorstösse

Art. 56 Allgemeine Bestimmungen

Die Ratsmitglieder, die Kommissionen und die Fraktionen haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen einzureichen.

Die Ratsmitglieder und die Fraktionen können schriftliche Anfragen einreichen.

Der Regierungsrat informiert jährlich über den Bearbeitungsstand hängiger Vorstösse.

Art. 57 Parlamentarische Initiative

Mit einer erheblich erklärten parlamentarischen Initiative kann ein Entwurf für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass oder die Änderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen eingereicht werden.

Die parlamentarische Initiative kann nur in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs erfolgen.

Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme des Regierungsrates, ob eine parlamentarische Initiative erheblich erklärt werden soll.

Erklärt der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative für erheblich, so erstattet die zuständige Kommission Bericht und stellt Antrag.

Kommission und Regierungsrat können Änderungen beantragen oder Gegenentwürfe ausarbeiten.

Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die parlamentarische Initiative abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an die Kommission bestehen.

Art. 58 Motion

Durch eine erheblich erklärte Motion wird der Regierungsrat beauftragt, den Entwurf für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass oder die Änderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen vorzulegen.

Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme des Regierungsrates, ob eine Motion erheblich erklärt werden soll.

Die oder der Erstunterzeichnende ist berechtigt, eine Motion von sich aus oder auf Antrag des Regierungsrates in ein Postulat umzuwandeln.

Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die Motion abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.

Eine erheblich erklärte Motion zur Anpassung der Gesetzgebung über den Kantonsrat richtet sich an das Büro.

Art. 59 Postulat

Durch ein erheblich erklärtes Postulat wird der Regierungsrat beauftragt, eine bestimmte Frage zu prüfen sowie innert Jahresfrist darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme des Regierungsrates, ob ein Postulat erheblich erklärt werden soll.

Bei der Behandlung des Berichts und Antrags entscheidet der Kantonsrat, ob das Postulat abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.

Art. 60 Interpellation

Eine Interpellation verleiht das Recht, innert kurzer Frist Auskunft über irgendeine Angelegenheit des Kantons zu erhalten. Die Geschäftsordnung kann eine dringliche Interpellation vorsehen.

Art. 61 Schriftliche Anfrage

Die schriftliche Anfrage richtet sich in irgendeiner Angelegenheit des Kantons an den Regierungsrat.

Die Anfrage ist innert drei Monaten schriftlich zu beantworten. Eine Behandlung im Kantonsrat findet nicht statt.

Art. 62 Rückzug von parlamentarischen Vorstössen

Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate können zurückgezogen werden, solange sie nicht vom Kantonsrat für erheblich erklärt wurden.

Interpellationen können zurückgezogen werden, solange sie nicht traktandiert sind.

F. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden

1. Stellung des Regierungsrates und der Ratschreiberin oder des Ratschreibers

Art. 63 Regierungsrat

Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kantonsrates teil. Sie haben das Antragsrecht.

Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber hat für Beratungsgegenstände, welche die Kantonskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.

Art. 64 Erklärungen des Regierungsrates

Der Regierungsrat kann von sich aus Erklärungen abgeben.

Der Kantonsrat kann dazu Diskussion beschliessen.

2. Parlamentarische Aufsicht

Art. 65 Oberaufsicht a) Zweck und Gegenstand

Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle durch den Kantonsrat in Bezug auf die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie knüpft an der Tätigkeit des Regierungsrates und des Obergerichts an.

Der Kantonsrat und seine Organe üben die Oberaufsicht insbesondere über folgende Behörden und Organisationen aus:

  1. Regierungsrat und kantonale Verwaltung;
  2. gerichtliche Organe;
  3. selbständige Anstalten und Betriebe;
  4. andere Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben.

Die Oberaufsicht erstreckt sich über sämtliche Handlungen und Unterlassungen der beaufsichtigten Behörden und Organisationen. Sie erfolgt in der Regel nachträglich.

Art. 66 b) Schranken

Beschlüsse und Verfügungen der beaufsichtigten Behörden und Organisationen können vom Kantonsrat und seinen Organen nicht geändert oder aufgehoben werden.

Der Kantonsrat und seine Organe können den beaufsichtigten Behörden und Organisationen keine Weisungen erteilen.

Zu einer Überprüfung von richterlichen Entscheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.

Art. 67 Aufsicht über verwaltungsunabhängige Behörden

Der Kantonsrat führt die Aufsicht über die übrigen verwaltungsunabhängigen Behörden des Kantons.

3. Mitwirkung in den Aussenbeziehungen

Art. 68 Mitwirkung des Kantonsrates

Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.

Art. 69 Information durch den Regierungsrat

Der Regierungsrat informiert das zuständige Organ des Kantonsrates frühzeitig, laufend und umfassend über die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.

Er führt eine Liste der laufenden und geplanten Vorhaben und gibt diese dem zuständigen Organ zur Kenntnis.

Art. 70 Konsultation des zuständigen Organs

Der Regierungsrat konsultiert das zuständige Organ des Kantonsrates rechtzeitig zu wichtigen Geschäften der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit, insbesondere zu interkantonalen und internationalen Verträgen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegen.

Er informiert über den Fortgang der Arbeiten.

Art. 71 Geheimnisschutz

Die Informationen des Regierungsrates, die Stellungnahmen des zuständigen Organs sowie die Protokolle und Sitzungsunterlagen unterstehen dem Kommissionsgeheimnis im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes. Die Akteneinsicht ist auf die jeweiligen Mitglieder des zuständigen Organs beschränkt.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1367 / 2018, S. 1336

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2018 01.06.2019 Erlass Erstfassung 1367 / 2018, S. 1336

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.09.2018 01.06.2019 Erstfassung 1367 / 2018, S. 1336