Mit einer erheblich erklärten parlamentarischen Initiative kann ein Entwurf für eine Änderung der Kantonsverfassung oder für den Erlass oder die Änderung von Gesetzen, kantonsrätlichen Verordnungen und Beschlüssen eingereicht werden.
Die parlamentarische Initiative kann nur in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs erfolgen.
Der Kantonsrat entscheidet innert kurzer Frist und nach Stellungnahme des Regierungsrates, ob eine parlamentarische Initiative erheblich erklärt werden soll.
Erklärt der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative für erheblich, so erstattet die zuständige Kommission Bericht und stellt Antrag.
Kommission und Regierungsrat können Änderungen beantragen oder Gegenentwürfe ausarbeiten.
Bei der Behandlung der Sachvorlage entscheidet der Kantonsrat, ob die parlamentarische Initiative abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an die Kommission bestehen.