Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sowie die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten dürfen nicht alle drei der gleichen Fraktion angehören.
141.2
Geschäftsordnung des Kantonsrates
(GO KR)
Präambel
gestützt auf Art. 3 des Kantonsratsgesetzes[1] vom 24. September 2018,
A. Organisation
1. Büro
Art. 1 Zusammensetzung
Art. 2 Aufgaben
Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Es plant den Ratsbetrieb und stimmt die Planung mit dem Regierungsrat ab;
- Es führt die Geschäftsplanung;
- Es bereitet die Ratssitzungen vor;
- Es legt die Sitzungstermine und die Traktandenliste nach Anhörung des Regierungsrates fest;
- Es wählt vor der ersten Ratssitzung des Amtsjahres drei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler aus der Mitte des Rates;
- Es weist den Kommissionen die Beratungsgegenstände zur Berichterstattung und Antragstellung an den Rat zu;
- Es bereitet die Wahlen der Kommissionen und des Büros vor;
- Es prüft, ob Unvereinbarkeiten nach Art. 33 KRG vorliegen oder neu entstehen und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit;
- Es überprüft die Gesetzgebung über den Kantonsrat regelmässig und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung;
- Es genehmigt dauernde Veränderungen im Kantonsratssaal.
Art. 3 Sitzungen des Büros a) Vorsitz und Teilnahme
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident lädt zu den Sitzungen des Büros ein. Sie oder er hat den Vorsitz.
Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst nimmt mit beratender Stimme teil. Sie oder er hat das Antragsrecht.
Das Büro kann Drittpersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen.
Art. 4 b) Verhandlungen
Um gültig verhandeln zu können, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Das Büro kann Zirkularbeschlüsse fassen.
Ein Beschluss bedarf zur Gültigkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Zirkulationsbeschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Mitglieder des Büros informieren ihre Fraktionen über die Entscheide und die wesentlichen Beweggründe des Büros. Sie behandeln die Voten der Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen vertraulich.
Art. 5 Aktuariat
Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst führt das Aktuariat.
2. Kommissionen
Art. 6 Ständige Kommissionen a) Zuständigkeiten und Zusammensetzung
Der Rat wählt zu Beginn einer Amtsdauer folgende ständige Kommissionen sowie deren Präsidien:
- Geschäftsprüfungskommission (GPK);
- Kommission Finanzen (KF);
- Kommission Bildung und Kultur (KBK);
- Kommission Gesundheit und Soziales (KGS);
- Kommission Bau und Volkswirtschaft (KBV);
- Kommission Inneres und Sicherheit (KIS).
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens 9 Ratsmitgliedern, die nicht zugleich einer anderen Kommission angehören dürfen. Die ständigen vorbereitenden Kommissionen zählen in der Regel je 7 Ratsmitglieder.
Art. 7 b) Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission übt im Auftrag des Kantonsrates die Oberaufsicht aus. Dabei prüft sie die Geschäftsführung des Regierungsrates, der Verwaltung und der Gerichte sowie den Staatshaushalt in Bezug auf die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Im Rahmen dieses Auftrags legt sie die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit fest.
Sie setzt das Büro unverzüglich in Kenntnis über die Bildung von Subkommissionen sowie über deren Zusammensetzung und Aufgaben.
Art. 8 c) Ständige vorbereitende Kommissionen
Die ständigen vorbereitenden Kommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Beratungsgegenstände. Sie führen die dazu erforderlichen Abklärungen und Beratungen durch, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Allfällige Minderheitsanträge gelten mit Aufnahme in den Bericht als gestellt.
Sie wirken gemäss Art. 82 dieser Geschäftsordnung in den Aussenbeziehungen mit.
Art. 9 Besondere Kommissionen
Zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen kann der Rat auf Antrag des Büros besondere Kommissionen einsetzen. Der Beschluss legt den Auftrag fest und bezeichnet die Mitglieder sowie das Präsidium.
Mit der Erfüllung ihres Auftrags gelten sie als aufgelöst.
Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen a) Organisation
Die Kommissionen geben sich Geschäftsreglemente.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, konstituieren sich die Kommissionen selber.
Im Rahmen der Konstituierung wählen die Kommissionen eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Art. 11 b) Kommissionsgeheimnis
Die Mitglieder vorbereitender Kommissionen sind befugt, ihre Fraktionen über den Stand der Diskussionen und deren Ergebnisse zu informieren. Sie behandeln die Voten der Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen vertraulich.
Art. 12 c) Aktuariat
Der Parlamentsdienst führt das Aktuariat.
Art. 13 d) Orientierung des Büros und Berichterstattung im Rat
Die Kommissionen orientieren das Büro über den Stand ihrer Arbeiten.
Die Berichterstattung im Rat erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder durch ein beauftragtes Mitglied.
Art. 14 e) Beizug von Drittpersonen
Die Kommissionen können Drittpersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen.
Sofern der Beizug von Drittpersonen mit Kosten verbunden ist, ist vorgängig die Zustimmung des Büros einzuholen. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen der Kommissionen gemäss besonderem Auftrag.
Art. 15 f) Ausscheiden
Das Ausscheiden aus einer Kommission ist bis Ende Januar schriftlich dem Büro zu erklären. Dieses informiert das Präsidium der betroffenen Kommission unverzüglich.
3. Stabsstellen
Art. 16 Ratschreiberin oder Ratschreiber
Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber unterstützt das Büro bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie oder er sorgt für die Organisation des Ratsbetriebs und koordiniert den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat.
Art. 17 Parlamentsdienst
Der Parlamentsdienst ist ein Dienst der Kantonskanzlei. Er ist fachlich den Organen des Kantonsrates unterstellt.
Der Parlamentsdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Ratssitzungen;
- Führung der Aktuariate des Büros und der Kommissionen;
- Protokollführung im Rat;
- Information und Dokumentation des Rates und seiner Organe.
Das Büro und die Ratschreiberin oder der Ratschreiber erarbeiten in gegenseitigem Einvernehmen den Antrag für die Wahl der Leiterin oder des Leiters Parlamentsdienst.
Das Büro ist zuständig für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Leiterin oder dem Leiter Parlamentsdienst. Es konsultiert vorgängig die Ratschreiberin oder den Ratschreiber.
Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers[2] werden im Übrigen durch die Ratschreiberin oder den Ratschreiber ausgeübt.
Art. 18 Weitere Dienstleistungen der Kantonskanzlei
Die Kantonskanzlei stellt insbesondere folgende weiteren Dienstleistungen zur Verfügung:
- Rechtliche Beratung des Rates und seiner Organe;
- Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Kantonsrates;
- Weibeldienst des Kantonsrates;
- Betrieb der Informations- und Kommunikationseinrichtungen im Kantonsratssaal.
4. Konstituierung
Art. 19 Konstituierende Sitzung
Das amtierende Büro lädt den Rat in der Regel im Juni zu seiner konstituierenden Sitzung ein.
Das amtsälteste Ratsmitglied eröffnet die Sitzung. Es leitet die Verhandlungen bis zur Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.
Nach dem Gebet werden die Traktanden in nachstehender Reihenfolge behandelt:
- Feststellung des Ergebnisses der Wahlen in den Kantonsrat;
- Feststellung von Unvereinbarkeiten;
- Vereidigung der neu gewählten Ratsmitglieder;
- Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten;
- Rede der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten;
- Wahl der beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Büros;
- Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Regierungsrates;
- Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Obergerichts;
- Wahl der Mitglieder und der Präsidien der ständigen Kommissionen;
- Rede des Landammanns;
- Anerkennung der Wahlen in den Gemeinden[3];
- Vereidigung der neu gewählten Behördenmitglieder und Beamten der Gemeinden[4];
- weitere Beratungsgegenstände.
Art. 20 Erste Sitzung des Amtsjahres
Die Bestimmungen zur Konstituierung, mit Ausnahme von Art. 19 Abs. 3 lit. j, gelten sinngemäss für jede erste Sitzung eines Amtsjahres.
5. Öffentlichkeit und Information
Art. 21 Sitzungen des Rates a) Grundsatz der Öffentlichkeit
Die Sitzungsunterlagen werden veröffentlicht und den registrierten Medienschaffenden sowie auf Verlangen Drittpersonen zugestellt.
Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal bedürfen einer Bewilligung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die registrierten Medienschaffenden. Der Ratsbetrieb darf nicht gestört werden.
Eine Tonaufnahme der Beratungen wird in einen anderen Raum übertragen.
Art. 22 b) Nicht öffentliche Beratung
Das Büro entscheidet über die Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen.
Zutritt zum Ratssaal haben nur Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die für den Ratsbetrieb notwendigen Mitarbeitenden. Das Büro kann weiteren Personen den Zutritt gewähren, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist.
Der Rat kann registrierte Medienschaffende zur Beratung zulassen. Die Berichterstattung hat den Schutzinteressen, denen die nicht öffentliche Beratung dient, Rechnung zu tragen.
Die Anträge sowie die Beschlüsse sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Wortprotokoll wird nicht veröffentlicht.
Art. 23 Sitzungen der Organe des Kantonsrates
Auf Antrag einer Kommission kann das Büro eine öffentliche Sitzung dieser Kommission bewilligen.
Das Büro kann in besonderen Fällen seine Sitzungen für öffentlich erklären.
Art. 24 Medien
Das Register der ständigen Berichterstatterinnen und Berichterstatter nach Art. 29 KRG gibt Auskunft über Name, Vorname, Adresse und gegebenenfalls den Arbeitgeber der registrierten Personen.
Den registrierten Medienschaffenden werden soweit möglich geeignete Arbeitsplätze auf der Tribüne zugewiesen.
Medienschaffende, die den Bestimmungen der Kantonsratsgesetzgebung oder den Weisungen des Büros zuwiderhandeln, können vom Register gestrichen werden. Das Büro entscheidet endgültig.
6. Protokollierung
Art. 25 Protokoll des Rates a) Elemente
In das Wortprotokoll werden aufgenommen:
- Die einzelnen Beratungsgegenstände;
- Die Namen der Abwesenden;
- Die Anträge im Wortlaut samt Nennung der Antragstellenden;
- Die gefassten Beschlüsse mit Stimmenverhältnis, sofern die Stimmen ausgezählt wurden;
- Die Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste, sofern mit elektronischer Hilfe abgestimmt wurde;
- Die sinngemässe Wiedergabe der Diskussion.
Ein Kurzprotokoll, das die Namen der Abwesenden, die Anträge, die Beschlüsse und die Texte der aus den Beratungen hervorgegangenen Erlasse enthält, wird ohne Verzug im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste werden ohne Verzug veröffentlicht.
Art. 26 b) Genehmigung des Wortprotokolls
Das Büro genehmigt das Wortprotokoll.
Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates können innert zehn Tagen nach Veröffentlichung schriftlich Begehren um Berichtigung stellen. Das Büro entscheidet endgültig.
Das bereinigte Wortprotokoll ist von der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten sowie von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Art. 27 Protokolle der Organe des Kantonsrates
Über die Verhandlungen des Büros und der Kommissionen wird Protokoll geführt.
7. Finanzen
Art. 28 Voranschlag des Kantonsrates
Das Büro beachtet bei der Erarbeitung des Voranschlages des Kantonsrates die Vorgaben des Regierungsrates.
Differenzen zwischen Büro und Regierungsrat sind möglichst zu bereinigen.
B. Ratsmitglieder
1. Rechte und Pflichten
Art. 29 Register der Interessenbindungen
Die Kantonskanzlei erhebt die Interessenbindungen zu Beginn jeden Amtsjahres.
Art. 30 Ausstand
Ausstandsbegehren werden wie Ordnungsanträge behandelt.
Art. 31 Einführung in die Amtstätigkeit und Weiterbildung
Das Büro sorgt in Zusammenarbeit mit der Kantonskanzlei dafür, dass neue Ratsmitglieder in die Amtstätigkeit eingeführt werden.
Das Büro sorgt für eine angemessene amtsbezogene Weiterbildung der Ratsmitglieder.
2. Fraktionen
Art. 32 Konstituierung
Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Ratsmitgliedern.
Die Fraktionen konstituieren sich selber. Sie geben dem Büro zu Beginn jeder Amtsdauer schriftlich ihre Bezeichnung und den Namen der Präsidentin oder des Präsidenten bekannt. Sie informieren das Büro unverzüglich über Änderungen.
Art. 33 Entschädigung
Die Entschädigung der Fraktionen gemäss Art. 39 Abs. 4 KRG beträgt Fr. 5'000.– jährlich.
3. Entschädigungen
Art. 34 Zulagen
Für die folgenden Funktionen werden jährliche Zulagen ausgerichtet:
- Ratspräsidentin/Ratspräsident Fr. 8‘000.–;
- 1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident Fr. 1‘000.–;
- Präsidentin/Präsident der Geschäftsprüfungskommission Fr. 6‘000.–;
- weitere Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission Fr. 3‘000.–;
- Präsidentinnen/Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr. 1'000.–.
Bei einer Ergänzungswahl während des Amtsjahres wird die Zulage pro rata ausgerichtet.
Die Zulage der Präsidentin oder des Präsidenten einer besonderen Kommission regelt der Rat im Wahlbeschluss unter Berücksichtigung des Auftrags der Kommission. Der Anspruch entsteht mit Aufnahme der Tätigkeit der Kommission.
Art. 35 Taggelder
Für Sitzungen des Rates und seiner Organe, bei Abordnungen, Konferenzen, Informationsveranstaltungen und dergleichen werden folgende Taggelder ausgerichtet:
- ganzer Tag Fr. 300.–;
- halber Tag Fr. 150.–.
Die Sitzungsleitung im Büro und in den Kommissionen berechtigt zum Bezug des doppelten Sitzungsgeldes.
Art. 36 Betreuungsentschädigung
Ratsmitglieder, die für die Betreuung von Kindern bis und mit dem 12. Altersjahr oder von pflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind, können eine Betreuungsentschädigung geltend machen.
Die Betreuungsentschädigung beträgt Fr. 100.– pro Sitzungshalbtag, maximal jedoch Fr. 2'500.– pro Ratsmitglied und Jahr.
Das Büro entscheidet auf begründetes Gesuch hin endgültig.
Art. 37 Spesen a) Grundsatz
Auslagen, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vergütet.
Art. 38 b) Reisespesen
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten 1. Klasse vergütet.
Bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten (inkl. Parkierungskosten) mit einer pauschalen Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 vergütet. Bei mehr als einer Sitzung am selben Tag dürfen für die zweite und jede weitere Sitzung nur die zusätzlich zurückgelegten Kilometer berechnet werden.
Art. 39 c) Verpflegungsspesen
Dauert eine Ratssitzung mehr als einen halben Tag, so haben die Ratsmitglieder einen Anspruch auf eine pauschale Verpflegungsentschädigung von Fr. 30.–.
Kosten für Mahlzeiten werden entschädigt, wenn sie wegen einer amtlichen Verpflichtung auswärts eingenommen werden müssen. Eine Hauptmahlzeit wird pauschal mit Fr. 30.– vergütet. In Ausnahmefällen können effektive höhere Auslagen vergütet werden. Diese sind zu belegen und zu begründen.
Art. 40 d) Übernachtungsspesen
Für eine auswärtige Übernachtung werden die effektiven Kosten eines Mittelklassehotels vergütet, sofern die Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist.
Art. 41 e) Andere Auslagen
Andere Auslagen werden nach dem belegten effektiven Aufwand vergütet.
Art. 42 Weisung des Büros
Das Büro regelt in einer Weisung die Einzelheiten. Es legt insbesondere die Modalitäten der Abrechnung und Auszahlung fest.
Das Büro überprüft die Entschädigungen regelmässig und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der Geschäftsordnung.
C. Verfahren des Kantonsrates
1. Ratssitzungen
Art. 43 Einberufung
Das Büro lädt zu ganz- oder halbtägigen Sitzungen ein. Es sind auch mehrtägige Sitzungen möglich.
Begehren auf Einberufung einer Sitzung sind an das Büro zu richten. Dieses legt Ort und Termin fest.
Art. 44 Einladung und Sitzungsunterlagen
Die Einladung zur Sitzung, die Traktandenliste und sämtliche Unterlagen werden den Mitgliedern des Kantonsrates und des Regierungsrates in der Regel spätestens 20 Tage vor der Sitzung zugestellt. Die Traktandenliste ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Ein Nachversand ist in der Einladung anzukündigen.
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann Dritte zu den Verhandlungen einladen.
Art. 45 Teilnahme
Entschuldigungen sind der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten rechtzeitig bekanntzugeben.
Zu Beginn einer Sitzung wird nach dem Gebet die Zahl der Anwesenden festgestellt. Im Verlaufe der Sitzung eingehende An- oder Abmeldungen sind jeweils zu berücksichtigen und bekanntzugeben.
Die Ratsmitglieder tragen angemessene Kleidung.
Art. 46 Sitzordnung
Die Ratsmitglieder sitzen nach Wahlkreisen geordnet.
Das Büro legt vor Beginn eines Amtsjahres sowie nach jeder Ergänzungswahl die Sitzordnung fest.
Art. 47 Hausrecht
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident handhabt an den Sitzungstagen das Hausrecht im Ratssaal und im Vorraum.
Personen, welche die Verhandlungen stören, können nach vorheriger Ermahnung weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.
Zur Wahrung der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung eines ungestörten Ratsbetriebs kann das Büro den Zutritt zum Ratssaal an Auflagen knüpfen. *
2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 48 Wortmeldung und Worterteilung a) Allgemeines
Das Wort wird ausschliesslich durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten erteilt. Wer sprechen will, meldet sich bei ihr oder bei ihm.
Wünscht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sich an der Beratung zu beteiligen, übernimmt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident den Vorsitz.
Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Den Berichterstatterinnen und Berichterstattern der zuständigen Kommissionen sowie den Mitgliedern des Regierungsrates ist das Wort zu erteilen, sobald sie es verlangen. Für Ordnungsanträge und Erwiderungen kann das Wort jederzeit verlangt werden.
Rednerinnen oder Redner, die sich in ihren Äusserungen zu sehr vom Beratungsgegenstand entfernen, werden ermahnt, bei der Sache zu bleiben.
Das Büro kann wenn nötig die Redezeit beschränken.
Art. 49 b) Erwiderung
Ist ein Ratsmitglied persönlich angegriffen worden, hat es das Recht auf eine kurze Erwiderung. Eine Diskussion findet nicht statt.
Art. 50 c) Schluss der Diskussion
Die Diskussion wird als geschlossen erklärt, wenn niemand mehr das Wort verlangt.
Wird ein Antrag auf Schluss der Diskussion angenommen, können nur noch die bereits angemeldeten Personen das Wort ergreifen.
Die Vertreterin oder der Vertreter des Regierungsrates und abschliessend die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der zuständigen Kommission können in jedem Fall auf die abgegebenen Voten kurz antworten.
Art. 51 Eintretensdebatte
Zu jedem Beratungsgegenstand findet in der Regel eine Eintretensdebatte statt. Eintreten ist obligatorisch bei:
- Volksinitiativen;
- gesetzlich vorgesehenen Wahlen;
- Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan sowie Staatsrechnung;
- Geschäftsberichten;
- weiteren Beratungsgegenständen, deren Behandlung die Gesetzgebung vorschreibt.
Das Wort haben der Reihe nach:
- die zuständige Kommission;
- der Regierungsrat;
- weitere Kommissionen mit fachlichem Bezug zum Beratungsgegenstand;
- die Fraktionen;
- die Ratsmitglieder;
- der Regierungsrat;
- die zuständige Kommission.
Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, so gilt Eintreten als beschlossen.
Tritt der Rat auf einen Beratungsgegenstand nicht ein, wird dieser einschliesslich allfälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben.
Art. 52 Detailberatung
Nach der Eintretensdebatte folgt die Detailberatung in einer Lesung oder mehreren Lesungen. Eine Vorlage kann artikelweise, abschnittweise oder gesamthaft beraten werden.
Zu Beginn der zweiten Lesung können Regierungsrat und Kantonsrat allgemeine Bemerkungen zur Vorlage und zum Ergebnis der Volksdiskussion anbringen.
Art. 53 Lesungen
Zu Vorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, finden zwei Lesungen statt.
Der Rat kann in den Fällen nach Absatz 1 eine dritte und bei den übrigen Vorlagen eine zweite Lesung beschliessen.
Wird eine Vorlage in letzter Lesung abgelehnt, wird sie einschliesslich allfälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben.
Art. 54 Gesamtabstimmung
Im Anschluss an die Detailberatung findet eine Gesamtabstimmung über die Vorlage statt.
3. Anträge
Art. 55 Allgemeines
Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat und in der vorbereitenden Kommission einreichen. Das Antragsrecht der Fraktionen ist auf die Debatte im Rat beschränkt.
Anträge im Rat sind schriftlich und formuliert einzureichen. Ordnungsanträge können mündlich gestellt werden.
Anträge im Rat werden bei Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit überprüft.
Art. 56 Rückweisungsanträge
Mit der Rückweisung beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat oder die vorbereitende Kommission, eine Vorlage zu ergänzen oder abzuändern oder einen zusätzlichen Bericht zu erstatten.
Rückweisungsanträge können die ganze Vorlage oder einzelne Bestimmungen betreffen.
Art. 57 Rückkommen
Bis zum Schluss einer Sitzung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf einzelne, genau zu bezeichnende Artikel oder Abschnitte einer Vorlage zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Antrags ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
Stimmt der Rat einem Rückkommensantrag zu, so werden die betreffenden Artikel oder Abschnitte nochmals beraten.
Art. 58 Ordnungsanträge
Als Ordnungsanträge gelten Anträge, die auf Absetzung eines Beratungsgegenstandes von der Traktandenliste oder auf Vertagung lauten oder auf die Form der Behandlung oder auf die Handhabung der Gesetzgebung über den Kantonsrat überhaupt Bezug nehmen.
Ordnungsanträge werden sofort erledigt.
4. Abstimmungen
Art. 59 Allgemeine Bestimmungen a) Stimmrecht des Vorsitzes
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den Stichentscheid, der kurz begründet werden kann. Eine Diskussion findet nicht statt.
Art. 60 b) Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem, bei geheimen Wahlen oder Abstimmungen mittels Stimmzettel.
Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems entscheidet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident, ob die Stimmabgabe durch Handzeichen oder mittels Namensaufruf erfolgt.
Art. 61 c) Auszählung
Die abgegebenen Stimmen jeder Abstimmung werden elektronisch gezählt und gespeichert. Das Resultat und das Stimmverhalten der Ratsmitglieder werden auf Anzeigetafeln angezeigt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Resultat bekannt.
Bei geheimen Abstimmungen werden die abgegebenen Stimmzettel durch die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler gezählt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Resultat bekannt.
Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden, sofern kein Zweifel am Ergebnis besteht und weder ein Ratsmitglied noch der Regierungsrat Einspruch erhebt.
Art. 62 Behandlung von Anträgen a) Übersicht
Vor der Abstimmung gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eine kurze Übersicht über die gestellten Anträge und legt dem Rat einen Vorschlag über die Reihenfolge der Abstimmungen vor.
Allfällige Einwendungen werden sofort durch den Rat bereinigt.
Art. 63 b) Hauptanträge, Abänderungsanträge, Unterabänderungsanträge und Eventualanträge
Mit einem Abänderungsantrag wird die teilweise Änderung eines Hauptantrages und mit einem Unterabänderungsantrag die teilweise Änderung eines Abänderungsantrags bezweckt.
Unterabänderungsanträge werden vor den Abänderungsanträgen und diese wiederum vor den Hauptanträgen zur Abstimmung gebracht.
Stimmt ein Ratsmitglied einem Unterabänderungsantrag zu, verpflichtet es sich dadurch noch nicht, auch den Abänderungsantrag anzunehmen. Ebenso wenig erfordert die Zustimmung zu einem Abänderungsantrag die Zustimmung zum Hauptantrag.
Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen der Antragstellerin oder des Antragstellers nur dann zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.
Art. 64 c) Gleichgeordnete Anträge
Anträge gelten als gleichgeordnet, wenn sie sich integral ersetzen.
Gleichgeordnete Anträge werden nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Jedes Ratsmitglied kann nur für einen dieser Anträge stimmen.
Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor und erhält kein Antrag die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, fällt derjenige aus der Abstimmung, der am wenigsten Stimmen auf sich vereint. Sodann wird zwischen den übrig bleibenden Anträgen in gleicher Weise weiter abgestimmt.
Art. 65 d) Mehrheit
Für die Annahme eines Antrags oder einer Vorlage ist in der ersten Abstimmung die Mehrheit der Anwesenden, in der zweiten die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung gilt.
Art. 66 e) Unbestrittene Anträge
Wird ein Antrag, der mit den Unterlagen zur Sitzung zugestellt worden ist, nicht bestritten, gilt er als stillschweigend angenommen.
D. Beratungsgegenstände
1. Wahlen
Art. 67 Wahl von Behörden und Kommissionen
Zuerst werden die Mitglieder und anschliessend aus ihrer Mitte die Präsidentin oder der Präsident gewählt.
Kommissionen können gesamthaft gewählt werden, wenn der Rat dies beschliesst.
Art. 68 Gesamthafte Bestätigung
Behörden oder Kommissionen können gesamthaft bestätigt werden, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.
Die Präsidentinnen oder Präsidenten werden in jedem Fall einzeln bestätigt.
Art. 69 Mitteilung
Die Ergebnisse der Wahlen werden den gewählten Personen, den Behörden sowie anderen davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
Art. 70 Volksdiskussion a) Verfahren
Die Volksdiskussion findet nach der ersten Lesung statt.
Innert vier Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt kann jede Person, die im Kanton wohnt, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen. Die Eingaben werden den Ratsmitgliedern vor der zweiten Lesung, in der Regel im Wortlaut, bekanntgegeben und veröffentlicht.
Die Unterlagen des betreffenden Beratungsgegenstandes werden den an der Volksdiskussion Teilnehmenden zugestellt. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zum Schutze der Persönlichkeit Dritter.
Art. 71 b) Vertretung vor dem Rat
Wer seine Anträge aus der Volksdiskussion vor dem Rat persönlich begründen will, meldet sich bis spätestens 10 Tage vor der betreffenden Sitzung bei der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten.
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident regelt das Verfahren im Einzelfall. Sie oder er kann insbesondere die Redezeit beschränken und entscheidet über die Abgabe von Unterlagen an die Ratsmitglieder.
In der Regel wird der gleichen Person das Wort nur einmal erteilt.
Art. 72 Volksinitiativen
Die zuständige Kommission äussert sich in ihrem Bericht und Antrag zur Stellungnahme der Initianten nach Art. 49 KRG.
Erklärt der Rat eine Volksinitiative in erster Lesung für vollständig ungültig, so findet keine zweite Lesung statt.
Art. 73 Fragestunde
Das Büro setzt mindestens zweimal jährlich eine Fragestunde auf die Traktandenliste.
Die Fragen sind in knapper Fassung schriftlich und ohne Begründung bis 30 Tage vor der Sitzung beim Büro einzureichen. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann weitschweifige Fragen zur Kürzung zurückweisen.
Die Fragen werden im Rat nicht vorgetragen oder begründet. Das zuständige Mitglied des Regierungsrates antwortet kurz. Eine sachbezogene Zusatzfrage der Fragestellerin oder des Fragestellers ist zulässig. Eine Diskussion findet nicht statt.
In Ausnahmefällen können schriftliche Unterlagen abgegeben werden. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entscheidet.
3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 74 Einreichung einer parlamentarischen Initiative
Eine parlamentarische Initiative ist schriftlich und begründet beim Büro einzureichen. Die parlamentarische Initiative ist im Voraus im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens formell und materiell zu bereinigen. Die Vorschriften des Regierungsrates über das Vorprüfungsverfahren gelten sinngemäss.[5]
Das Büro bringt den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat den Text der parlamentarischen Initiative zur Kenntnis und veröffentlicht ihn.
Das Büro setzt die parlamentarische Initiative spätestens sechs Monate nach Einreichung auf die Traktandenliste. Der zuständigen Kommission und dem Regierungsrat ist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Art. 75 Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative
Eine parlamentarische Initiative wird zunächst mündlich begründet. Anschliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die parlamentarische Initiative erheblich erklärt werden soll.
Art. 76 Behandlung einer parlamentarischen Initiative
Die zuständige Kommission führt ein Vernehmlassungsverfahren durch, soweit ein solches angezeigt ist. Die Vorschriften des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren gelten sinngemäss.[6]
Mit der Antragstellung an den Kantonsrat überweist die zuständige Kommission den Antrag dem Regierungsrat zur Stellungnahme.
Art. 77 Einreichung von Motionen, Postulaten und Interpellationen
Motionen, Postulate und Interpellationen sind schriftlich beim Büro einzureichen. Dieses setzt sie spätestens auf die Traktandenliste der übernächsten Sitzung und bringt den Text den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat zur Kenntnis und veröffentlicht ihn.
Eine als dringlich bezeichnete Interpellation wird auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung gesetzt, sofern sie von mindestens 20 Ratsmitgliedern unterzeichnet und spätestens 10 Tage vor dem Versand der Sitzungsunterlagen eingereicht wurde.
Art. 78 Erheblicherklärung einer Motion oder eines Postulats
Eine Motion oder ein Postulat wird zunächst mündlich begründet. Anschliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
Der Wortlaut einer Motion oder eines Postulats darf im Verlaufe der Beratung nicht geändert werden.
Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die Motion oder das Postulat erheblich erklärt werden soll.
Art. 79 Beantwortung einer Interpellation
Die Interpellation kann mündlich begründet werden. Nach der Antwort des Regierungsrates wird das Wort nur noch je einmal der Interpellantin oder dem Interpellanten und dem Regierungsrat erteilt.
Eine allgemeine Diskussion findet nur statt, wenn sie von einer Fraktion verlangt oder vom Rat beschlossen wird.
Über einen Antrag auf Diskussion wird ohne weitere Erörterung abgestimmt.
Art. 80 Schriftliche Anfrage
Eine schriftliche Anfrage ist beim Büro einzureichen. Sie wird an den Regierungsrat weitergeleitet. Der Text wird den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.
Die Antwort des Regierungsrates wird allen Ratsmitgliedern zugestellt und veröffentlicht.
Art. 81 Rückzug parlamentarischer Vorstösse
Die Erklärung des Rückzugs parlamentarischer Vorstösse ergeht an das Büro.
E. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden
Art. 82 Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
Die zuständigen Kommissionen verfolgen die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons in ihrem Sachbereich.
Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie die Informations- und Konsultationsrechte gemäss Art. 68 f. KRG wahrnehmen.
Die Kommissionen können mit parlamentarischen Organen anderer Kantone gemeinsam beraten, wenn ein Geschäft die interkantonale und internationale Zusammenarbeit betrifft.
F. Übergangsbestimmungen
Art. 83 Erstmalige Wahl der ständigen Kommissionen
Die erstmalige Wahl der ständigen vorbereitenden Kommissionen erfolgt innerhalb von 7 Monaten nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung.
Nach altem Recht gewählte besondere Kommissionen bleiben bestehen, bis sie ihren Auftrag erfüllt haben oder durch eine Kommission nach neuem Recht abgelöst werden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 24.09.2018 | 01.06.2019 | Erlass | Erstfassung | 1368 / 2018, S. 1357 |
| 28.03.2022 | 01.04.2022 | Art. 47 Abs. 3 | eingefügt | 1459 / 01.04.2022 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.09.2018 | 01.06.2019 | Erstfassung | 1368 / 2018, S. 1357 |
| Art. 47 Abs. 3 | 28.03.2022 | 01.04.2022 | eingefügt | 1459 / 01.04.2022 |