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141.21

Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates

vom 12.08.2019 (Stand 01.04.2023)

Präambel

Das Büro des Kantonsrates von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 42 der Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 24. September 2018[1],

beschliesst:

A. Zulagen (Art. 34 GO KR)

Art. 1 Abgegoltene Tätigkeiten

Die Zulagen decken insbesondere folgende Tätigkeiten ab:

  1. Ratspräsidentin/Ratspräsident: Planung der Tätigkeit des Büros; Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Kantonsrates; Kommunikation; Repräsentationen;
  2. 1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident: Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Plenums; Vertretung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten; Studium des Wortprotokolls des Kantonsrates; Repräsentationen;
  3. Präsidentin/Präsident der Geschäftsprüfungskommission: Planung der Arbeiten der Kommission; Vor- und Nachbereitung der Vertretung der Kommission in den Sitzungen des Kantonsrates; Koordination mit Büro, anderen Kommissionen, Finanzkontrolle, Regierungsrat und Verwaltung;
  4. Präsidentin/Präsident einer ständigen vorbereitenden Kommission: Planung der Arbeiten der Kommission; Vor- und Nachbereitung der Vertretung der Kommission in den Sitzungen des Kantonsrates; Koordination mit Büro, anderen Kommissionen, Regierungsrat und Verwaltung;
  5. Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission: Aktenstudium; Planung und Koordination der Arbeiten in Subkommissionen.

Art. 2 Zulagen für die Präsidentinnen und Präsidenten der besonderen Kommissionen

Die Zulagen decken insbesondere folgende Tätigkeiten ab: Planung der Arbeiten der Kommission, Vor- und Nachbereitung der Vertretung der Kommission in den Sitzungen des Kantonsrates, Koordination mit Büro, anderen Kommissionen, Regierungsrat und Verwaltung. Allfällige Festlegungen des Kantonsrates im Wahlbeschluss nach Art. 34 Abs. 3 GO KR gehen vor.

Die Zulage für das erste Jahr der Tätigkeit der Kommission wird mit der Abrechnung der Taggelder für die erste Sitzung ausgerichtet. Sie ist auf der Abrechnung entsprechend zu vermerken.

Dauert die Tätigkeit der Kommission mehr als ein Jahr, so entsteht wiederum ein Anspruch auf eine Zulage. Gleiches gilt für die Folgejahre.

B. Taggelder (Art. 35 GO KR)

Art. 3 Abgegoltene Tätigkeiten

Mit den Taggeldern werden abgegolten:

  1. Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, insb. Studium der Sitzungsunterlagen;
  2. Teilnahme an den Sitzungen;
  3. Aufwendungen für die Infrastruktur zur Ausübung der Ämter, wie Netzanschlüsse oder Geräte (Telefon, Smartphones, Tablets, PC, Notebooks, Drucker etc.).

Art. 4 Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern

Sitzungen einer Subkommission berechtigen zum Bezug von Taggeldern, sofern:

  1. die Subkommission auf Beschluss des Kantonsrates oder einer Kommission beruht,
  2. aus mindestens zwei Mitgliedern besteht,
  3. eine Traktandenliste vorliegt
  4. und Protokoll geführt wird.

Rekrutierungsgespräche von Wahlausschüssen berechtigen zum Bezug von Taggeldern. Für das Studium der Rekrutierungsunterlagen wird gesondert ein ganzes Taggeld ausgerichtet. *

Die Teilnahme an Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen des Kantonsrates berechtigt zum Bezug von Taggeldern, sofern die Veranstaltungen vom Büro genehmigt wurden.

Das Büro kann für Abordnungen des Kantonsrates an interkantonale oder internationale Konferenzen mit statutarischem Rahmen, sowie an Weiterbildungsveranstaltungen für Parlamentarierinnen und Parlamentarier die Ausrichtung von Taggeldern bewilligen.

Art. 5 Ganze und halbe Taggelder

Zum Bezug eines ganzen Taggelds berechtigt eine Sitzung, welche mehr als vier Stunden dauert. Dauert eine Sitzung mehr als einen Tag, so wird das Taggeld für jeden Tag separat bestimmt.

Finden am selben Tag mehrere Sitzungen unterschiedlicher Gremien statt, so berechtigt dies zum Bezug mehr als eines Taggeldes. Pro Person und Tag können nicht mehr als drei halbe Taggelder oder ein ganzes und ein halbes Taggeld bezogen werden.

C. Spesen (Art. 37 ff. GO KR)

Art. 6 Abrechnung bei Sitzungen und Veranstaltungen des Rates

Der Parlamentsdienst erhebt die Aufwendungen für die Anreise zu einer Ratssitzung, einer Informations- oder Weiterbildungsveranstaltung mittels Umfrage unter den teilnehmenden Ratsmitgliedern.

D. Abrechnung und Auszahlung

Art. 7 Visa

Die Abrechnungen für Zulagen, Taggelder und Spesen sind mit einem Erstvisum eines Ratsmitglieds und mit einem Zweitvisum gemäss Organisationsreglement der Kantonskanzlei zu versehen.

Art. 8 Datenerfassung, Auszahlung und Belege

Die Mitglieder des Kantonsrates erfassen bei Amtsantritt ihre persönlichen Daten auf einem Personalblatt und reichen dieses dem Parlamentsdienst ein.

Die Zulagen werden nach Ablauf des Amtsjahres ausgerichtet. Der Parlamentsdienst erstellt zuhanden des Amtes für Finanzen eine Abrechnung sämtlicher Zulagen.

Taggelder und Spesenentschädigungen werden auf den dafür vorgesehenen Formularen des Parlamentsdienstes abgerechnet.

Taggelder und Spesenentschädigungen werden zweimal jährlich, Ende Juni und Ende Dezember, ausbezahlt.

Für ausbezahlte Zulagen, Taggelder und Betreuungsentschädigungen wird ein Lohnausweis ausgestellt.

E. Fraktionsentschädigungen (Art. 33 GO KR)

Art. 9

Die Fraktionsentschädigungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres ausbezahlt.

Die Fraktionen melden dem Parlamentsdienst jeweils zu Beginn des Amtsjahres die aktuelle Zahlstelle.

F. Betreuungsentschädigung (Art. 36 GO KR)

Art. 10

Eine Betreuungsentschädigung kann für Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe beantragt werden.

Für den Antrag an das Büro ist das Formular «Antrag Betreuungsentschädigung» zu verwenden.

Die Betreuungsentschädigung ist innert eines Monats nach einer Sitzung geltend zu machen.

Das Büro behandelt Anträge zweimal jährlich. Es kann Belege einfordern. Negative Entscheide werden begründet.

Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich (Ende Juni und Ende Dezember).

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1381 / 2019, S. 1108

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.08.2019 23.08.2019 Erlass Erstfassung 1381 / 2019, S. 1108
13.03.2023 01.04.2023 Art. 4 Abs. 2 geändert 12 / 24.03.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 12.08.2019 23.08.2019 Erstfassung 1381 / 2019, S. 1108
Art. 4 Abs. 2 13.03.2023 01.04.2023 geändert 12 / 24.03.2023