Die Mitglieder des Regierungsrates stellen ihre Arbeitskraft und ihre Arbeitszeit vollumfänglich dem Regierungsamt zur Verfügung. *
Sie dürfen keine Aufgaben übernehmen, die mit den Aufgaben oder der Stellung des Amts nicht vereinbar sind. Mit dem Regierungsamt unvereinbar sind: *
- andere Erwerbstätigkeiten;
- Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Kontrollstellenmandate in Organisationen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung;
- andere Tätigkeiten, die zu Interessenkollisionen mit dem Amt führen können;
- ein Mandat als National- oder Ständerat, sofern nicht auf Ende des Amtsjahres der Rücktritt aus dem Regierungsrat erfolgt.
Mit dem Regierungsamt vereinbar sind Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung solche Vertretungen vorsieht oder der Regierungsrat eine Vertretung aus wichtigen öffentlichen Interessen beschliesst. *
Nicht mit dem Regierungsamt vereinbare Aufgaben sind ohne Verzug, spätestens jedoch zwölf Monate nach Amtsantritt abzugeben. *
Ist unklar, ob eine Tätigkeit mit dem Vollamt vereinbar ist, entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Entscheid ist endgültig. *