Scheidet ein Mitglied des Regierungsrates vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR aus dem Amt aus, so hat es Anspruch auf eine Austrittsentschädigung.
Die Austrittsentschädigung entspricht der zuletzt ausgerichteten Besoldung. Sie wird während 18 Monaten ausgerichtet. Der Anspruch endet mit dem Beginn des ersten Monats nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR.
Die Austrittsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit weiteren Einkünften die zuletzt ausgerichtete Besoldung übersteigt.
Als Einkünfte nach Abs. 3 gelten Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen und Renten aus Sozialversicherungen sowie Kapitalleistungen der Pensionskasse. Letztere sind zum Rentenwert gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse AR anzurechnen.
Im Todesfall wird die Austrittsentschädigung ausgerichtet an:
- den hinterbliebenen Ehegatten;
- die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Partnerschaft;
- die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen berechtigen, sofern keine Ausrichtung nach lit. a oder b erfolgt;
- an den bezeichneten Lebenspartner im Sinne von Art. 16 des Vorsorgereglements der Pensionskasse AR.