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142.211.1

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit

(REIS)

vom 06.12.2016 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 1 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 2006[1],

beschliesst:

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Angestellten der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte.

Sofern keine besondere Regelung besteht, gilt das Reglement auch für die Angestellten von selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons. *

Es ist zudem die Grundlage für die Abgeltung vergleichbarer Aufwendungen Dritter, die für den Kanton tätig sind.

Art. 2 Grundsätze

Die Abgeltung von Zulagen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentlicher Arbeitszeit in Ergänzung zur BVO erfolgt aufgrund dieses Reglements.

Abgeltungen werden in der Regel monatlich berechnet und zusammen mit der Lohnzahlung vergütet.

Ansprüche aus saisonbedingten Diensten können am Ende der Arbeitsleistung abgerechnet werden.

Art. 3 Zuständigkeiten

Der Anspruch auf Abgeltung bedarf der Genehmigung durch die Leitung der Organisationseinheit. Genehmigte Belege sind an die Lohnzahlstelle weiterzuleiten.

II. Abgeltungen

Art. 4 Zusätzliche Dienste

Für zusätzliche Dienste werden folgende Zulagen ausgerichtet:

1. Hauswarte und technisches Personal 20.-/Woche
2. Personal Winterdienst 85.-/Woche
3. Leitung Winterdienst 400.-/Woche
4. Staatsanwaltschaft Pikettdienst 25.-/24 Std
5. * Präsenzdienst Strafanstalt Gmünden 25.-/24 Std

Art. 5 Ausserordentliche Arbeitszeit

Bei ausserordentlicher Arbeitszeit wird eine Entschädigung von Fr. 7.- für jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde vergütet.

Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 20 % auf die geleisteten Überstunden gewährt. Der Zuschlag ist dem Überstundensaldo gutzuschreiben.

Organisationseinheiten mit Dienstplänen legen Beginn und Ende von Pikettdienst und ausserordentlicher Arbeitszeit im Plan fest.

III. Spesen

Art. 6 Öffentlicher Verkehr

Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die effektiven Billettkosten vergütet, sofern ein Billettbezug über den Arbeitgeber weder möglich noch zumutbar ist. Bei häufigen Dienstfahrten werden zudem die jährlichen Kosten für ein Halbtax-Abonnement entschädigt. *

Den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten und deren Stellvertretungen wird ein Billett 1. Klasse vergütet. Reisen andere Angestellte zusammen mit leitenden Angestellten, wird ihnen ebenfalls ein Billett 1. Klasse vergütet.

Art. 7 Motorfahrzeuge – Entschädigung innerhalb des Kantonsgebiets und der angrenzenden Gemeinden

Für Dienstfahrten sind, sofern möglich, kantonale Dienstfahrzeuge oder andere vom Kanton zur Verfügung gestellte Fahrzeugangebote zu nutzen. In diesen Fällen wird keine Entschädigung ausbezahlt.

Für Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten (inkl. Parkierungskosten) mit einer pauschalen Kilometerentschädigung anteilmässig nach folgenden Ansätzen abgegolten: *

  1. Auto 70 Rp./km
  2. Motorrad 40 Rp./km
  3. Kleinmotorrad 30 Rp./km

Für Fahrten innerhalb des Kantons und der angrenzenden Gemeinden sind in der Regel die Kilometerangaben gemäss der Distanztabelle im Anhang massgebend. In besonderen Fällen können die effektiv gefahrenen Kilometer gemäss Fahrtenbuch vergütet werden.

Der Anspruch auf Kilometerentschädigung besteht ab Wohnort. Liegt der Wohnort ausserhalb des Kantons, wird erst die Wegstrecke ab der Kantonsgrenze entschädigt.

Die Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer Dienstfahrt, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind (inklusive Bonusverlust), übernimmt der Kanton, sofern kein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.

Art. 8 Motorfahrzeuge – Entschädigung ausserhalb des Kantonsgebiets

Für Dienstfahrten ausserhalb des Kantonsgebiets werden in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Wird freiwillig ein Fahrzeug benutzt, übernimmt der Kanton keine Unfallkosten nach Art. 7 Abs. 5.

Wird ausnahmsweise die Benützung des privaten Fahrzeugs für Dienstfahrten ausserhalb des Kantons und der angrenzenden Gemeinden bewilligt, so werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Es gelten die Pauschalansätze nach Art. 7 Abs. 2.

Art. 8a * Entschädigung von Mietkosten für das Parkieren auf Staatsarealen

Für das Parkieren auf Staatsarealen werden die Mietkosten mit einer pauschalen Entschädigung von Fr. 20.- pro Monat anteilmässig abgegolten, wenn das private Fahrzeug aufgrund von Schicht-, Pikett- oder Winterdienst oder durchschnittlich mindestens an drei Arbeitstagen pro Woche für Dienstfahrten eingesetzt werden muss.

Art. 9 Verpflegung

Bei einer auswärtigen dienstlichen Verpflichtung werden folgende pauschale Entschädigungen für Mahlzeiten (Essen und Getränke) ausgerichtet: *

  1. Fr. 8.- für ein Frühstück, wenn der Arbeitsbeginn vor 6.00 Uhr erfolgt;
  2. Fr. 30.- für ein Mittagessen;
  3. Fr. 30.- für ein Abendessen, wenn die Rückkehr nach 20.00 Uhr erfolgt.

In begründeten Ausnahmefällen können höhere Auslagen vergütet werden.

Art. 10 Andere Auslagen

Andere Auslagen für dienstliche Notwendigkeiten werden nach dem belegten, effektiven Aufwand entschädigt.

Die Beschaffung von Sach- oder Arbeitsmitteln darf nicht über die Spesen abgerechnet werden.

Art. 11 Entschädigung von privaten Netzanschlüssen

Private Netzanschlüsse, die zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden müssen, werden bei ausgewiesenem Bedarf und regelmässiger Nutzung entschädigt. Dies betrifft insbesondere Netzanschlüsse von Angestellten mit Pikett-, Notfall-, mehrheitlichem Aussendienst oder ohne festen Arbeitsplatz.

Die von der Anstellungsbehörde bewilligte dienstliche Nutzung wird anteilsmässig mit einem pauschalen Betrag von Fr. 20.- monatlich entschädigt. Pro Person wird nur ein Netzanschluss entschädigt.

Mit der Entschädigung für den Netzanschluss gilt die Verwendung privater Geräte wie Telefon, Handy, Tablet, PC, Notebook, Fax, Drucker usw. als mitabgegolten.

IV. Zusätzliche Bestimmungen Kantonspolizei

Art. 12 Zusätzliche Dienste

Für zusätzliche Dienste werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:

  1. Ausübung einer Führungsfunktion bis und mit Dienstgrad Wm 220.- /Monat
  2. Spezialfunktionen 150.- /Monat

Wird die Funktion in Teilzeit ausgeübt, reduziert sich der Anspruch entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

Art. 13 Bereitschaftsdienst

Die Entschädigung für Bereitschaftsdienst (Pikettdienst) ausserhalb der regulären Arbeitszeit beträgt: Fr. 25.- /24 Std.

Art. 14 Zeitgutschriften

Zeitgutschriften nach Art. 5 Abs. 2 werden für Arbeitszeiten von 22.00-06.00 Uhr gewährt.

Art. 15 Spesen

Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird den Kaderangehörigen ein Billett 1. Klasse vergütet. Reisen andere Angehörige der Kantonspolizei zusammen mit Kaderangehörigen, wird ihnen ebenfalls ein Billett 1. Klasse vergütet.

Das Polizeikommando kann im jeweiligen Aufgebot Spesenpauschalen für besondere dienstliche Einsätze festlegen.

Art. 16 Fahrzeugentschädigung (Art. 27 Abs. 3 PolV)

Muss das private Fahrzeug regelmässig für Dienstfahrten benützt werden, gelten folgende Entschädigungsansätze:

  1. für Mitarbeitende in der Verkehrserziehung 340.- /Monat
  2. für die übrigen Polizeiangehörigen 34.- /Monat

Einzelne Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen werden nach Art. 7 entschädigt.

Für angeordnete Fahrten innerhalb des Kantonsgebiets und der angrenzenden Gemeinden werden die effektiv gefahrenen Kilometer gemäss Eintrag im Dienstplan vergütet.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1327 / 2016, S. 1641

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
06.12.2016 01.04.2017 Erlass Erstfassung 1327 / 2016, S. 1641
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
14.08.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, 5. eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
14.08.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert 1364 / 2018, S. 1209
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8a eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
14.08.2018 01.01.2019 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 1364 / 2018, S. 1209
25.11.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 1534 / 28.11.2025
25.11.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1 geändert 1534 / 28.11.2025
25.11.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1, a) eingefügt 1534 / 28.11.2025
25.11.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1, b) eingefügt 1534 / 28.11.2025
25.11.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1, c) eingefügt 1534 / 28.11.2025
25.11.2025 01.01.2026 Art. 17 aufgehoben 1534 / 28.11.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 06.12.2016 01.04.2017 Erstfassung 1327 / 2016, S. 1641
Art. 1 Abs. 1bis 14.08.2018 01.01.2019 eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
Art. 4 Abs. 1, 5. 14.08.2018 01.01.2019 eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
Art. 6 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert 1534 / 28.11.2025
Art. 7 Abs. 2 14.08.2018 01.01.2019 geändert 1364 / 2018, S. 1209
Art. 8a 14.08.2018 01.01.2019 eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
Art. 9 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert 1534 / 28.11.2025
Art. 9 Abs. 1, a) 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt 1534 / 28.11.2025
Art. 9 Abs. 1, b) 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt 1534 / 28.11.2025
Art. 9 Abs. 1, c) 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt 1534 / 28.11.2025
Art. 17 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 1534 / 28.11.2025
Anhang 1 14.08.2018 01.01.2019 Name und Inhalt geändert 1364 / 2018, S. 1209