Lehrende sind im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, zur Verhinderung von unvorhergesehenen Schulausfällen kurzfristige Stellvertretungen ohne zusätzliche Entschädigung zu übernehmen. Im Vollpensum sind maximal zehn zusätzliche Lektionen pro Schuljahr zu leisten; im Teilpensum reduziert sich die Verpflichtung entsprechend.
Stellvertretungen unter einem Monat werden nach Anzahl der geleisteten Lektionen abgerechnet. Es gelten folgende Ansätze:
- Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 23 Wochenlektionen: 80 Prozent der ordentlichen Besoldung;
- Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenlektionen oder mehr: 85 Prozent der ordentlichen Besoldung.
Bei Stellvertretungen, die mindestens einen Monat dauern, ist für die gesamte Dauer der Stellvertretung die ordentliche Besoldung auszurichten.