Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlichen Anstalten sowie vor dem Obergericht.
Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisationen, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen.
Das Gesetz ist nicht anwendbar auf die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 109 ff. KV.