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143.1

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

(VRPG)

vom 09.09.2002 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 93 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlichen Anstalten sowie vor dem Obergericht.

Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisationen, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen.

Das Gesetz ist nicht anwendbar auf die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 109 ff. KV.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen, bevor sie auf die Behandlung einer Sache eintritt.

Hält sie sich für unzuständig, leitet sie die Eingabe an die zuständige Behörde weiter.

Hat sie Zweifel an ihrer Zuständigkeit, pflegt sie einen Meinungsaustausch mit jener Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.

Es ist ausgeschlossen, im Einvernehmen zwischen Behörde und Partei eine vom Gesetz abweichende Zuständigkeit zu begründen.

Art. 2a * Elektronischer Geschäftsverkehr

Der Verkehr mit Parteien, Behörden und Dritten kann elektronisch geführt werden, sofern die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eingerichtet hat und die Modalitäten und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

Eine auf kantonalem Recht beruhende Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die Identität der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung sichergestellt sind.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Art. 3 Beschleunigungsgebot

Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.

Art. 4 Fristen a) Beginn der Frist

Der Tag der Eröffnung einer Frist oder einer Verfügung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

Art. 5 b) Ende der Frist

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

Eine Frist läuft am letzten Tag um 24 Uhr ab. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sind.

Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde im Kanton oder an eine unzuständige eidgenössische Behörde, gilt die Frist als gewahrt.

Art. 6 c) Erstreckung und Wiederherstellung

Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist schriftlich darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn für die Säumnis entschuldbare Gründe vorliegen. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, einzureichen.

Art. 7 d) Stillstand der Fristen

Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, stehen im Verfahren vor dem Obergericht gesetzliche oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen still: *

  1. vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern;
  2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Art. 8 Ausstand

Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand:

  1. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
  2. wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind;
  3. wenn sie bereits am Vorentscheid mitgewirkt haben;
  4. wenn sie eine Partei vertreten oder für eine Partei früher in derselben Sache tätig waren;
  5. wenn sie in Sachen einer juristischen Person am Ergebnis erheblich interessiert sind;
  6. wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet bei Mitgliedern sowie bei der Aktuarin oder dem Aktuar einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss der betroffenen Person, bei Einzelpersonen die Rechtsmittelinstanz und bei der Einzelrichterin oder beim Einzelrichter des Obergerichts das Obergericht.

Steht als Folge eines Ausstandsbegehrens die Beschlussfähigkeit einer Behörde in Frage, so entscheidet über den streitigen Ausstand

  1. für den Gemeinderat der Regierungsrat,
  2. für den Regierungsrat das Obergericht.

Für das Obergericht gilt Art. 47 lit. e des Justizgesetzes[2]*

Art. 9 Vertretung und Verbeiständung

Jede Partei kann sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.

Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich auf Verlangen der Behörde durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. *

Art. 10 Ermittlung des Sachverhalts

Die Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person stellt den Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung wesentlich ist, von Amtes wegen fest und trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.

Die Ermittlung geschieht durch Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.

Zur Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sind berechtigt: Der Regierungsrat, die Departemente sowie das Obergericht. Die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung[3] sind sinngemäss anwendbar. *

Verweigert eine Partei die Mitwirkung, so wird auf ihr Begehren nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden.

Art. 11 Amts- und Rechtshilfe *

Verwaltungsbehörden und gerichtliche Instanzen leisten einander auf Gesuch hin Amts- und Rechtshilfe. *

Art. 12 Rechtliches Gehör a) Grundsatz

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten besteht, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, der Befragung von Auskunftspersonen und der Einvernahme von Zeuginnen oder Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen zu stellen und an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Eine Verhandlung braucht nicht verschoben zu werden, weil Verfahrensbeteiligte an der Teilnahme verhindert sind.

Art. 13 b) Verfahren

Erachtet die Behörde die Feststellung des Sachverhalts als abgeschlossen, gibt sie den Parteien Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme.

Die Verfahrensakten werden zur Einsichtnahme aufgelegt oder auf Verlangen in Kopien zugestellt. Behörden und den in einem Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten können die Originalakten zugestellt werden. *

Die Akteneinsicht kann mit dem Einverständnis der Partei elektronisch gewährt werden. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften zu den Modalitäten und Sicherheitsanforderungen. *

Art. 14 Neue Begehren, Tatsachen und Beweismittel

Die Parteien sind berechtigt, bis zum Entscheid der Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen.

Für das Rekursverfahren gilt Art. 33 Abs. 2.

Art. 15 Entscheid

Die Behörde ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begehren der Parteien gebunden.

Beweise würdigt sie nach freier Überzeugung.

Art. 16 Eröffnung und Zustellung der Verfügung

Verfügungen sind den Parteien und weiteren am Verfahren beteiligten Privaten und Behörden in der Regel schriftlich zu eröffnen. Wird eine Verfügung ausnahmsweise mündlich eröffnet, ist sie umgehend schriftlich zu bestätigen.

Eine Verfügung kann mit dem Einverständnis der Partei elektronisch eröffnet werden. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften zu den Modalitäten und Sicherheitsanforderungen. *

Die Zustellung einer Verfügung gilt auch dann als erfolgt, wenn die Adressatin oder der Adressat sie verhindert.

Ist eine Partei unbekannten Aufenthalts, gilt die Verfügung als eröffnet, wenn sie im kantonalen Amtsblatt publiziert wird.

Verfügungen, die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richten (Allgemeinverfügungen), werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.

Ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben, gilt eine Verfügung mit der Zustellung des Dispositivs als eröffnet.

Art. 17 Verfahrensbeteiligte im Ausland

Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland können verpflichtet werden, ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzugeben.

Kommen sie dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Behörde entweder die Zustellung durch eine amtliche, kostenpflichtige Veröffentlichung ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.

Art. 18 Inhalt der Verfügung

Verfügungen haben zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der Behörde und die Namen der Behördemitglieder, welche in den Ausstand getreten sind;
  2. das Datum der Beschlussfassung;
  3. den Sachverhalt und die Begründung unter Angabe der angewendeten Vorschriften;
  4. das Dispositiv;
  5. die Festlegung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
  6. die Rechtsmittelbelehrung;
  7. das Versanddatum;
  8. die Unterschrift.

Eine Verfügung kann ohne Begründung eröffnet werden, wenn

  1. unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird oder
  2. gegen die Verfügung die Einsprache zulässig ist und keine Drittinteressen entgegenstehen.

Bei Massenverfügungen kann auf die Unterschrift verzichtet werden.

Art. 19 Kosten a) Grundsatz

Wer eine Amtshandlung verlangt oder veranlasst, hat die Verfahrenskosten zu entrichten. Diese bestehen aus einer Gebühr und den Auslagen.

Sind für einen Verwaltungsakt mehrere Personen gebühren- und kostenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern nichts anderes verfügt wird.

Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.

Der obsiegenden Partei können Gebühren und Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat.

Art. 20 b) Bemessung

Innerhalb des Gebührenrahmens[4] sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen.

Art. 21 c) Kostenvorschuss

Im Rechtsmittelverfahren kann von der rekurs- oder beschwerdeführenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden. Es ist ihr eine angemessene Frist anzusetzen und ihr anzudrohen, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Art. 22 d) Verzicht und Ermässigung

Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Ferner wird in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet:

  1. bei der Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien, Darlehen usw.;
  2. in Sozialversicherungssachen und im Bereich der Sozialhilfe;
  3. in Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis;
  4. bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden[5];
  5. bei fürsorgerischen Unterbringungen.

Bei mutwilliger Anhebung oder Führung eines Verfahrens können auch in den Fällen gemäss Abs. 2 Kosten auferlegt werden.

Ist eine Amtshandlung nur mit geringem Aufwand verbunden, bei Nichteintretens- und Abschreibungsbeschlüssen sowie aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden.

Art. 23 e) Erlass und Stundung

Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn eine Partei in eine Notlage geraten ist oder die Erhebung der Kosten mit einer besonderen Härte verbunden wäre.

Auf Gesuch hin kann die Zahlungsfrist erstreckt oder Ratenzahlung bewilligt werden.

Die verfügende Behörde ist für Erlass und Stundung zuständig, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen. *

… *

Art. 24 Parteientschädigung

Im Rekursverfahren (Art. 30 ff.) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden, die jedoch in der Regel höchstens Fr. 7 000.– beträgt. *

Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind insbesondere der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. *

Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden.

Keine Parteientschädigung wird ausgerichtet:

  1. an Behörden, ausser im Klageverfahren nach Art. 57 ff. oder bei mutwilliger Prozessführung;
  2. wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden;
  3. im Einspracheverfahren.

Art. 25 Unentgeltliche Rechtspflege

Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, kann ihr die entscheidende Behörde oder das mit der Instruktion betraute Mitglied die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

Sofern sich die aufgeworfenen Fragen nicht leicht beantworten lassen, von erheblicher Tragweite sind und die Partei selber nicht rechtskundig ist, kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden.

Kommt die Partei durch das Verfahren oder auf andere Weise in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so hat sie die erlassenen amtlichen Kosten nachzuzahlen und die Auslagen zurückzuerstatten. Sie ist im Nachzahlungs- und Rückerstattungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Nachzahlungs- und Rückerstattungspflicht verwirkt innert 20 Jahren seit Rechtskraft des Entscheids, in dessen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist.

Art. 26 Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Behörde wieder aufzunehmen, wenn:

  1. durch eine strafbare Handlung auf die Verfügung eingewirkt wurde;
  2. eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind;
  3. wenn sich die Behörde in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hat;
  4. zwingende öffentliche Interessen es gebieten.

Das Begehren um Wiederaufnahme ist innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung, bei der verfügenden Behörde schriftlich einzureichen.

Der Entscheid über ein Wiederaufnahmebegehren sowie die neue Verfügung sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung.

Wer gutgläubig Vorkehrungen getroffen hat und durch die im Wiederaufnahmeverfahren geänderte oder aufgehobene Verfügung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, ausser sie oder er habe den Grund für die neue Verfügung selber gesetzt. Der Anspruch richtet sich gegen die Körperschaft, deren Behörde neu verfügt hat.

Art. 27 Wiedererwägung

Eine Partei kann die Verwaltungsbehörde jederzeit um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen.

Wiedererwägungsgesuche begründen keinen Anspruch auf Eintreten und hemmen den Fristenlauf nicht.

Art. 28 Berichtigung und Erläuterung

Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfolgen. Sie ist den Parteien sofort mitzuteilen.

Ist der Rechtsspruch einer Verfügung oder eines Entscheides unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er von der Behörde, die ihn gefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei erläutert.

Art. 29 Ordnungsbusse

Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder führt oder im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1 000.– bestraft werden.

Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.

Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.

2. Abschnitt: Verwaltungsinterner Rechtsschutz

Art. 30 Rekurs a) Gegenstand der Anfechtung *

Mit Rekurs können angefochten werden: *

  1. Endverfügungen;
  2. Zwischenverfügungen, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt;
  3. das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung.

… *

Art. 31 b) Zuständigkeit *

Rekursinstanz ist die übergeordnete Verwaltungsbehörde, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen. *

Das Rekursverfahren vor einer kantonalen Verwaltungsbehörde ist verwaltungsintern letztinstanzlich. *

Art. 31a * bbis) Rekursfrist

Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Der Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden.

Art. 32 c) Berechtigung zum Rekurs

Zum Rekurs ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist.[6]

Zur Wahrung eigener öffentlicher lnteressen steht das Rekursrecht auch den Gemeinden sowie den anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zu.

Art. 33 d) Rekursgründe

Mit dem Rekurs können alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden, bei Vollstreckungsverfügungen (Art. 63) nur die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit des Vollzugs.

Neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel sind zulässig.

Art. 34 e) Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen der betroffenen Person keine Nachteile erwachsen.

Ist die Rechtsmittelbelehrung bei einer weiterziehbaren Verfügung unterblieben, so ist die Einreichung des Rechtsmittels innert zwei Monaten seit Zustellung der Verfügung zulässig.

Art. 35 f) Rekurserhebung

Der Rekurs ist schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Die Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Genügt die Rekurseingabe diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass sonst auf Grund der Akten entschieden oder auf die Sache nicht eingetreten werde.

Art. 36 g) Aufschiebende Wirkung

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht durch besondere Vorschrift oder durch die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen entzogen wird.

Die Rekursbehörde oder eine von ihr bezeichnete Person kann auf Gesuch hin eine gegenteilige Verfügung treffen. *

Art. 37 h) Rekursinstruktion

Die Instruktion des Rekurses ist Sache der Präsidentin oder des Präsidenten der Rekursbehörde oder einer damit betrauten Person.

Wer instruiert, darf sich zuvor nicht in amtlicher Funktion mit der Sache befasst haben.

Die Rekursbehörde teilt den am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten schriftlich mit, dass Rekurs erhoben wurde, und gibt ihnen gleichzeitig die instruierende Person bekannt.

Art. 38 i) Vergleichsvorschlag

Die mit der Instruktion des Rekurses betraute Person ist jederzeit berechtigt, den Parteien eine gütliche Regelung vorzuschlagen.

Art. 39 j) Verfahren

Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, stellt die Rekursbehörde der Vorinstanz und weiteren am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten eine Kopie der Rekurseingabe zu und fordert sie zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung innert angemessener Frist auf.

Die Vorinstanz hat der Rekursbehörde innert derselben Frist die Akten zuzustellen.

Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Ein Rekurs kann zurückgezogen werden, solange in der Sache selbst nicht entschieden ist.

Art. 40 k) Überprüfungsbefugnis

Die Rekursbehörde kann zugunsten der rekurrierenden Partei über deren Rechtsbegehren hinausgehen; sie kann die angefochtene Verfügung zu ihrem Nachteil abändern, wenn dies wichtige öffentliche Interessen erfordern und sie die betroffene Partei auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.

Art. 41 l) Rekursentscheid

Bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung entscheidet in der Regel die Rekursbehörde in der Sache selbst.

Ist der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder ist die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, kann die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen und dieser konkrete Weisungen erteilen.

Im Einverständnis der Beteiligten kann auf die Begründung des Entscheides verzichtet werden; die Kosten werden angemessen reduziert.

Art. 43 Aufsichtsbeschwerde

Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich erscheinen lassen, können der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.

Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde.

3. Abschnitt: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

I. Organisatorische Bestimmungen

II. Verfahrensvorschriften

Art. 53 Kosten, unentgeltliche Rechtspflege, Parteientschädigung

Die Kosten und die unentgeltliche Rechtspflege richten sich nach Art.19 ff.

… *

Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen.

III. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Art. 54 Zulässigkeit

Die Beschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen: *

  1. letztinstanzliche Endverfügungen der Verwaltungsbehörden;
  2. letztinstanzliche Zwischenverfügungen der Verwaltungsbehörden, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt;
  3. das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung durch eine letztinstanzliche Verwaltungsbehörde.

Sie ist unzulässig, wenn eine Verfügung unmittelbar bei einer Verwaltungsbehörde des Bundes, beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesstrafgericht angefochten werden kann oder wenn das Gesetz eine Verfügung ausdrücklich als endgültig bezeichnet. *

Das Gesetz kann dem Obergericht weitere Streitigkeiten zuweisen oder den Weiterzug an das Obergericht ausschliessen.

Art. 55 Frist und Form

Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen beim Obergericht einzureichen.

Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden. *

Art. 56 Beschwerdegründe; Überprüfungsbefugnis

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.

Das Obergericht hat volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann.

Im Anwendungsbereich von Art. 19, 20, 24 und 25 hat das Obergericht volle Überprüfungsbefugnis.

IV. Die verwaltungsgerichtliche Klage

Art. 57 Zulässigkeit

Das Obergericht beurteilt im Klageverfahren:

  1. vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur;
  2. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
  3. Streitigkeiten zwischen Verleihungsbehörde und Konzessionärin oder Konzessionär, zwischen Konzessionärinnen oder Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionärinnen oder Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten;
  4. Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten.

Die verwaltungsgerichtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann.

Art. 58 Verfahren

Klagen sind ohne Schlichtungsversuch schriftlich einzureichen. *

Das Obergericht ermittelt den Sachverhalt. Es ist an die Anträge gebunden.

Art. 58a * Streitwertberechnung

Für die Streitwertberechnung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss.[7]

V. Ergänzende Bestimmungen

Art. 59

Soweit besondere Bestimmungen fehlen, sind für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die verwaltungsgerichtliche Klage die Vorschriften über den Rekurs (Art. 30–41) sowie die Artikel 1–26, 28 und 29 sinngemäss anwendbar. *

Der elektronische Geschäftsverkehr richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.[8] *

4. Abschnitt: Vollstreckung

Art. 60 Vollstreckbarkeit

Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, die Frist dazu unbenützt verstrichen ist oder wenn keine aufschiebende Wirkung besteht.

Art. 61 Zuständigkeit

Die Vollstreckung einer Verfügung obliegt in der Regel der ersten Instanz.

Art. 62 Vollstreckungsmittel a) Schuldbetreibung

Verfügungen, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, werden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[9] vollstreckt. Sie sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 63 b) Andere Vollstreckungsmittel

Zur Vollstreckung anderer Verfügungen wendet die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die folgenden Vollstreckungsmittel an:

  1. die Ersatzvornahme auf Kosten der pflichtigen Person;
  2. den unmittelbaren Zwang, notfalls mit Hilfe der Polizei;
  3. die Strafverfolgung, soweit das Gesetz die Strafe vorsieht.

Besteht keine Dringlichkeit, ist das Vollstreckungsmittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist und allenfalls unter Hinweis auf Art. 292 des Strafgesetzbuches[10] anzudrohen.

Ist Ersatzvornahme auf Kosten der pflichtigen Person angeordnet worden, so ist der Kostenentscheid einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt.

Die Rekursfrist gegen Vollstreckungsverfügungen beträgt fünf Tage; die Rekursgründe richten sich nach Art. 33.

5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 64 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert[11]:

  1. Gesetz vom 24. April 1988 über die politischen Rechte[12]
  2. Gesetz vom 26. Februar 2001 über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden)[13]
  3. Gesetz vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB)[14]
  4. Gesetz vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen[15]
  5. Gesetz vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung)[16]
  6. Verordnung vom 1. Juni 1963 über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell[17]
  7. Verordnung vom 6. Februar 1978 über die Fischerei (Fischereiverordnung)[18]
  8. Verordnung vom 3. November 1975 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte[19]
  9. Gesetz vom 29. April 1984 über die Kinderzulagen (KZG)[20]
  10. Gesetz vom 30. April 1933 über das Hausier-, Ausverkaufs- und Marktwesen (Hausiergesetz)[21]

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts; fakultatives Referendum; Inkrafttreten

Die folgenden Gesetze werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 26. April 1970 über den Fristenlauf[22];
  2. Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren[23];
  3. Gesetz vom 25. April 1993 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit[24].

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.[25]

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[26]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 784

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.09.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 784
20.08.2007 30.10.2007 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 1007 / 2007, S. 837
13.09.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 3, b) geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 3, c) aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 44 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 45 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 46 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 47 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 48 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 49 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 50 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 51 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 52 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 53 Abs. 2 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 54 Abs. 2 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 58 Abs. 1 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 58a eingefügt 1173 / 2010, S. 1124
24.09.2018 01.01.2019 Art. 22 Abs. 2, e) eingefügt 1366 / 2018, S. 1330
26.08.2019 01.01.2020 Art. 2a eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, c) geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1, abis) eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 11 Titel geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 13 Abs. 2 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 16 Abs. 1bis eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 2, b) geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 3 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 3, a) aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 3, b) aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 1bis eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 3, a) geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Titel geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, a) eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, b) eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1, c) eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 31 Titel geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, a) aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, b) aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 2 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 31a eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 36 Abs. 2 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 42 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 54 Abs. 1 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 54 Abs. 1, a) eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 54 Abs. 1, b) eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 54 Abs. 1, c) eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 55 Abs. 2 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 59 Abs. 1 geändert 1383 / 2019, S. 1157
26.08.2019 01.01.2020 Art. 59 Abs. 2 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 09.09.2002 01.01.2003 Erstfassung 784
Art. 2a 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 7 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 7 Abs. 1, c) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 8 Abs. 1, a) 20.08.2007 30.10.2007 geändert 1007 / 2007, S. 837
Art. 8 Abs. 1, a) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 8 Abs. 1, abis) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 8 Abs. 3, b) 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 8 Abs. 3, c) 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 8 Abs. 4 13.09.2010 01.01.2011 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124
Art. 9 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 10 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 11 26.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 11 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 13 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 13 Abs. 3 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 16 Abs. 1bis 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 22 Abs. 2, b) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 22 Abs. 2, e) 24.09.2018 01.01.2019 eingefügt 1366 / 2018, S. 1330
Art. 23 Abs. 3 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 23 Abs. 3, a) 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 23 Abs. 3, b) 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 23 Abs. 4 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 24 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 24 Abs. 1bis 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 24 Abs. 3, a) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 26.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 1, a) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 1, b) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 1, c) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 26.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 Abs. 1, a) 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 Abs. 1, b) 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31a 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 36 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 42 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 44 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 45 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 46 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 47 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 48 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 49 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 50 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 51 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 52 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 53 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 54 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 54 Abs. 1, a) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 54 Abs. 1, b) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 54 Abs. 1, c) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 54 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 55 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 58 Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 58a 13.09.2010 01.01.2011 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124
Art. 59 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 59 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157