Lexipedia

151.11

Gemeindegesetz

vom 07.06.1998 (Stand 01.11.2019)

Präambel

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 107 der Kantonsverfassung vom 30. April 1995[1],

beschliessen:

I. Grundlagen

Art. 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinden, die Zusammenarbeit unter sich, mit dem Kanton, anderen Körperschaften und Anstalten sowie die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden.

Art. 2 Einwohnergemeinde

Die einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde. Sie erfüllt alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrgenommen werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben[2].

Art. 3 Gemeindeautonomie

Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig[3]. Die Selbständigkeit der Gemeinden erstreckt sich dabei sowohl auf eigene als auch auf übertragene Aufgaben und sowohl auf die Rechtsetzung als auch auf die Rechtsanwendung.

Art. 4 Gemeindeordnung

Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in der Gemeindeordnung fest.

Die Gemeindeordnung bestimmt die Organisation der Behörden und Verwaltung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten.

Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat[4].

II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Wahlen

Die ordentlichen Gesamterneuerungswahlen und die Ergänzungswahlen finden in allen Gemeinden gleichzeitig statt. Der Regierungsrat legt den Wahltermin fest. Die neue Amtsdauer beginnt am 1. Juni.

Der Regierungsrat kann einer oder mehreren Gemeinden eine Verschiebung des Wahltermins bewilligen.

Art. 5a * Wählbarkeit

In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat und die Geschäftsprüfungskommission ist wählbar, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.

In das Gemeindepräsidium ist auch wählbar, wer noch keinen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die gewählte Person hat ihren Wohnsitz spätestens auf den Zeitpunkt des Amtsantritts in die Gemeinde zu verlegen. Andernfalls kann das Amt nicht ausgeübt werden.

Art. 6 Unvereinbarkeit

Niemand kann gleichzeitig angehören

  1. dem Gemeindeparlament und dem Gemeinderat
  2. dem Gemeinderat und der Geschäftsprüfungskommission

Ausser dem Gemeindeparlament dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Partner oder Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer dauernden Lebensgemeinschaft. *

Art. 7 Amtsdauer

Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder der Behörden richtet sich nach der Amtsdauer der kantonalen Behörden. Die Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.

Zurücktretende bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.

Art. 8 Ausstand

Mitglieder von Behörden und Angehörige der Gemeindeverwaltungen haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.

Das Nähere bestimmt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren[5].

Art. 9 Protokoll

Über die Verhandlungen jeder Gemeindebehörde wird ein Protokoll geführt. Dieses enthält die Beschlüsse und die wesentlichen Erwägungen.

Das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und die in der Zwischenzeit ergangenen Zirkularbeschlüsse sind zur Genehmigung zu unterbreiten, in der Regel in der nächsten Sitzung.

Art. 10 Schweigepflicht

Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte sowie Dritte, die für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Personen erfordert.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.

Art. 11 Information und Akteneinsicht

Die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden sowie das Recht auf Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Informationsgesetzes[6].

Allgemein verbindliche Beschlüsse der Gemeindebehörden sind zu veröffentlichen.

Art. 12 Aufbewahrung und Archivierung

Alle wichtigen Akten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände sind aufzubewahren und durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor Verlust, Zerstörung oder unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.

… *

III. Die Organisation der Gemeinden

Art. 13 Organe

Organe der Gemeinden sind:

  1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten,
  2. der Gemeinderat,
  3. die Geschäftsprüfungskommission.

Die Gemeinden können als weiteres Organ ein Gemeindeparlament einführen.

Art. 14 Gesamtheit der Stimmberechtigten

Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte je nach der Regelung in der Gemeindeordnung an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.

Bei Abstimmungen an Gemeindeversammlungen können durch die Stimmberechtigten Anträge auf Änderung, Zurückweisung oder Begutachtung von traktandierten Vorlagen gestellt werden. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften werden dem Gemeinderat zur Prüfung überwiesen.

Art. 15 Befugnisse der Stimmberechtigten im allgemeinen

Die Stimmberechtigten wählen insbesondere:

  1. die Mitglieder des Kantonsrates,
  2. den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates,
  3. den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.

In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament wählen die Stimmberechtigten ausserdem die Mitglieder des Gemeindeparlamentes. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden in diesen Fällen vom Gemeindeparlament gewählt.

Die Stimmberechtigten beschliessen über:

  1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
  2. Erlass, Aufhebung und Änderung allgemeinverbindlicher Reglemente der Gemeinden, sofern das kantonale Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht,
  3. Vereinbarungen mit gesetzgebendem Charakter,
  4. die Jahresrechnung,
  5. Voranschlag und Steuerfuss,
  6. einmalige oder wiederkehrende neue Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung,
  7. Änderungen des Gemeindegebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen,
  8. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Genehmigung oder wesentliche Änderungen der Statuten von Zweckverbänden,
  9. Geschäfte, die ihnen durch besondere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind.

Art. 16 Befugnisse der Stimmberechtigten in Gemeinden mit einem Gemeindeparlament

In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament bleiben den Stimmberechtigten in jedem Fall vorbehalten:

  1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
  2. die Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung,
  3. die Einführung neuer Steuern und Abgaben,
  4. die Wahl
  1. der Mitglieder des Kantonsrates,
  2. der Mitglieder des Gemeindeparlamentes,
  3. * des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und der weiteren Mitglieder des Gemeinderates,
  4. *

Art. 17 Obligatorisches und fakultatives Referendum

Der obligatorischen Abstimmung unterliegen in jedem Fall:

  1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
  2. Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung,
  3. Einführung neuer Steuern und Abgaben[7], sofern das kantonale Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht.

In der Gemeindeordnung können Befugnisse der Stimmberechtigten dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Gemeindeordnung umschreibt die Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Unterschriftenzahl[8].

Art. 18 Gemeinderat a) Im allgemeinen

Der Gemeinderat ist das leitende, planende und vollziehende Organ der Gemeinde. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten oder einem anderen Organ übertragen sind.

Der Gemeinderat

  1. plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde,
  2. entwirft zuhanden der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes Erlasse und Beschlüsse,
  3. vollzieht die Beschlüsse,
  4. organisiert und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung,
  5. vertritt die Gemeinde nach aussen.

Art. 19 b) Finanzkompetenzen

Der Gemeinderat beschliesst über Ausgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit. Über gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen beschliesst er ohne Beschränkung.

Art. 20 c) ausserordentliche Lagen

Der Gemeinderat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.

Art. 21 Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin

Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin präsidiert den Gemeinderat. Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Gemeinderates.

Er oder sie trifft in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen[9].

Er oder sie ist ausserdem in den vom kantonalen Recht bestimmten Bereichenzuständig[10].

Art. 22 Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin

Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin leitet die Gemeindekanzlei.

Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.

Art. 23 Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Gemeinderechnung nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes[11].

Sie prüft die Geschäftsführung des Gemeinderates und der gesamten Gemeindeverwaltung. Sie hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gemeinderates und der übrigen Behörden.

Die Geschäftsprüfungskommission erstattet den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament schriftlich Bericht und Antrag und stellt wo nötig Anträge für Massnahmen. Der Gemeinderat ist vorgängig anzuhören.

Art. 24 Kommissionen

Die Mitglieder der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt, soweit das kommunale Recht nichts anderes vorsieht. Durch allgemeinverbindliche Regelung, Beschluss des Gemeindeparlaments oder des Gemeinderates können ständige Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betraut werden.

Als Mitglieder von Kommissionen können auch nicht stimmberechigte Personen gewählt werden.

Art. 25 Delegationen

Die Stimmberechtigten können Befugnisse an den Gemeinderat oder das Gemeindeparlament übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und die Gemeindeordnung ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.

Der Gemeinderat kann seine Befugnisse auf Kommissionen übertragen, wenn ihn das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung hierzu ermächtigt.

IV. Unternehmen

Art. 26 Öffentlichrechtliche Unternehmen

Die Gemeinden können Verwaltungszweige, die wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben erfüllen, als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbständigen.

Die Stimmberechtigten können solche Aufgaben öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen.

Der Haushalt richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes[12].

Art. 27 Privatrechtliche Unternehmen

Die Gemeinden können wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben privatrechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen.

V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der Gemeinden unter sich

Art. 28 Grundsatz

Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Kanton, unter sich und allenfalls mit ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten zusammen[13].

Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Der Kanton kann sich an der Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden beteiligen oder den Gemeinden seine Dienste zur Verfügung stellen.

Art. 29 Pflicht zur Zusammenarbeit

Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten[14].

Art. 30 Formen der Zusammenarbeit

Die Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie namentlich

  1. mit dem Kanton, weiteren Gemeinden, Zweckverbänden, anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten öffentlichrechtliche Verträge abschliessen,
  2. zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Aufgaben an öffentliche, gemischtwirtschaftliche oder private Körperschaften oder Anstalten übertragen,
  3. zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Zweckverbände oder Anstalten errichten oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.

Die Gemeinden können privatrechtliche Verträge abschliessen, soweit dadurch nicht Rechte und Pflichten allgemeinverbindlich geordnet werden.

Öffentlichrechtliche Verträge mit ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 31 Zweckverbände a) Begriff

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Mitglieder sind Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Erfüllung einer (Einzweckverband) oder mehrerer (Mehrzweckverband) sachlich zusammenhängender Gemeindeaufgaben zusammenschliessen. Andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder Anstalten können dem Zweckverband angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.

Art. 32 b) Entstehung

Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung aller beteiligten Gemeinden, Körperschaften und Anstalten zu den Statuten und deren Genehmigung durch den Regierungsrat[15]. Mit der Genehmigung erlangt der Zweckverband die Rechtspersönlichkeit. Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten und Genehmigung durch den Regierungsrat.

Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen oder einem Zweckverband beizutreten, wenn gesetzliche Aufgaben anders nicht erfüllt werden können. Aus den gleichen Gründen kann er einen Zweckverband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen. Bei Uneinigkeit über die Bedingungen des Zusammenschlusses oder des Beitritts entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten.

Art. 33 c) Statuten

Die Statuten enthalten mindestens Angaben über

  1. Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbandes;
  2. die Organe des Verbandes, deren Zusammensetzung und Befugnisse;
  3. die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben und die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedern;
  4. die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend Beitritt und Austritt;
  5. das Verfahren zur Auflösung des Verbandes und der Verwendung des Vermögens bzw. Tragung der Schulden.

Art. 34 d) Organe

Organe des Zweckverbandes sind mindestens

  1. die Delegiertenversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Kontrollstelle.

Art. 35 e) Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretungen der Mitglieder zusammen. Die Delegierten handeln nach Instruktionen der entsendenden Behörde.

Jedes Mitglied hat Anspruch auf mindestens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung. Kein Mitglied darf mehr als die Hälfte der Delegierten stellen.

Bestellung und Befugnisse der Delegiertenversammlung richten sich nach den Statuten.

Die Kompetenzen der Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden sind zu wahren.

Art. 36 f) Vorstand und Kontrollstelle

Bestellung und Befugnisse des Vorstandes und der Kontrollstelle richten sich nach den Statuten.

Art. 37 g) Finanzhaushalt

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden und seine Kontrolle gelten auch für die Zweckverbände[16].

Art. 38 Interkantonale Zweckverbände

Ein Zweckverband mit Gemeinden anderer Kantone, anderen ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten kann nur gegründet werden, wenn der Regierungsrat vorgängig mit diesen Kantonen eine Vereinbarung über das anwendbare Recht, die Aufsicht und den Rechtsschutz abgeschlossen hat.

VI. Finanzhaushalt

Art. 39 Finanzhaushalt

Die Gemeinden führen den Finanzhaushalt nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes[17].

(7.) … *

VIII. Staatsaufsicht

Art. 41 Aufsicht

Die Gemeinden, Zweckverbände, andere Körperschaften und kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates[18].

Art. 42 Genehmigungspflicht

Die Reglemente der Gemeinden sind genehmigungsbedürftig, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Sie werden mit der Genehmigung rechtsgültig.

Genehmigungsbedürftige Reglemente der Gemeinden können beim zuständigen Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.

Art. 43 Aufsichtsrechtliches Einschreiten

Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rahmen von Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, trifft der Regierungsrat bei Missständen in einer Gemeinde oder Versäumnissen von Gemeindeorganen die erforderlichen Massnahmen, sofern die Gemeindebehörden die Mängel nicht von sich aus beheben.

Art. 44 Massnahmen

Der Regierungsrat kann Weisungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes erteilen. Er kann nach entsprechender Androhung an Stelle der Gemeindeorgane die erforderlichen Handlungen auf Kosten der Gemeinde vornehmen oder vornehmen lassen. Er kann gegen fehlbare Mitglieder von Gemeindebehörden, Beamte und Angestellte einschreiten.

IX. Rechtsschutz

Art. 45 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen von Behörden, die dem Gemeinderat untergeordnet sind, kann beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Gegen Verfügungen des Gemeinderates oder des Gemeindeparlamentes sowie gegen letztinstanzliche Verfügungen der Organe von Zweckverbänden, anderen Körperschaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelungen[19] der Rekurs an den Regierungsrat möglich.

Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren[20].

Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts sowie Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[21].

Art. 46 Aufsichtsbeschwerde

Gegen Beamte oder Angestellte sowie Verwaltungsbehörden und deren Mitglieder kann jederzeit bei der übergeordneten Behörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden, wenn kein Rechtsmittel möglich ist.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Gemeinden

Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

Art. 48 Bürgergemeinden

Werden bestehende Bürgergemeinden durch Beschluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt[22], so hat vorgängig eine Auseinandersetzung der Güter zwischen Einwohnergemeinde und Bürgergemeinde zu erfolgen.

Art. 49 Zweckverbände

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Appenzell A.Rh., die sich durch den Zusammenschluss von Gemeinden, anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Aufgaben gebildet haben, sind, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, als Zweckverbände anerkannt.

Art. 50 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 31. Mai 1938 über die Gemeindekanzleien[23]: Aufgehoben
2. Gesetz vom 24. April 1988 über die politischen Rechte[24]

Art. 51 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten[25] in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 669

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
07.06.1998 07.06.1998 Erlass Erstfassung 669
20.08.2007 30.10.2007 Art. 6 Abs. 2 geändert 1008 / 2007, S. 837
22.03.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 1175 / 2009, S. 1583
13.09.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1, c) aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1, d), 4. aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
04.06.2012 01.01.2014 Art. 15 Abs. 3, e) geändert 1224 / 2012, S. 704
04.12.2017 01.03.2018 Art. 5a eingefügt 1348 / 2017, S. 1514
04.12.2017 01.03.2018 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 1348 / 2017, S. 1514
04.12.2017 01.03.2018 Art. 15 Abs. 1, d) geändert 1348 / 2017, S. 1514
04.12.2017 01.03.2018 Art. 16 Abs. 1, d), 3. geändert 1348 / 2017, S. 1514
29.10.2018 01.11.2019 Titel 7. aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
29.10.2018 01.11.2019 Art. 40 aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 07.06.1998 07.06.1998 Erstfassung 669
Art. 5a 04.12.2017 01.03.2018 eingefügt 1348 / 2017, S. 1514
Art. 6 Abs. 2 20.08.2007 30.10.2007 geändert 1008 / 2007, S. 837
Art. 12 Abs. 2 22.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 1175 / 2009, S. 1583
Art. 15 Abs. 1, b) 04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 15 Abs. 1, c) 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 15 Abs. 1, d) 04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 15 Abs. 3, e) 04.06.2012 01.01.2014 geändert 1224 / 2012, S. 704
Art. 16 Abs. 1, d), 3. 04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 16 Abs. 1, d), 4. 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Titel 7. 29.10.2018 01.11.2019 aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
Art. 40 29.10.2018 01.11.2019 aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503