Lexipedia

162.1

Konkordat über die Pastoration und Besteuerung von in Appenzell A. Rh. wohnhaften Katholiken

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 162.1

Konkordat

über die Pastoration und Besteuerung

von in Appenzell A. Rh. wohnhaften

Katholiken

vom 20. November 1967/21. März 19681)

Im Bestreben, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholi-

ken zu erleichtern, wird zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Ap-

penzell I.Rh. das nachstehende Konkordat geschlossen:

Art. 1

Der Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. wird ermächtigt, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholiken durch Vertrag mit innerrhodischen Kirchgemeinden zu regeln.

Art. 1

Durch Vertrag gemäss Kirchgemeinden das Re vollberechtigte und i dieses Konkordates steht innerrhodischen cht zu, in Appenzell A.Rh. wohnhafte Katholiken als n allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuerkennen.

Art. 3

Von den in innerrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten ausserrhodi- schen Katholiken wird die Steuer nach ausserrhodischem Recht erhoben. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuerprozente be- messen, die von einem innerrhodischen Kirchgenossen bei gleichen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.

Art. 4

Die auf Grund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Standeskommission von Appenzell I.Rh.1) — — — — — — — — — — — — aGS IV/486