Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell, welche den ge- samten innern Landesteil umfasst, wird ermächtigt, ihre Beziehungen zur evangelisch-reformierten Landeskirche von Appenzell A.Rh. und zu aus- serrhodischen Kirchgemeinden vertraglich zu regeln.
Ausserrhodischen Kirchgemeinden steht das Recht zu, durch derartige Verträge im innern Landesteil von Appenzell I.Rh. wohnhafte Evangelische als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenos- sen anzuerkennen.