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162.2

Konkordat über die Pastoration und Besteuerung der in Appenzell I.Rh. wohnhaften Angehörigen der evangelischen Konfession

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 162.2

Konkordat

über die Pastoration und Besteuerung

der in Appenzell I.Rh. wohnhaften

Angehörigen der evangelischen Konfession

vom 2. Juni/1. Dezember 19691)

Im Bestreben, die Pastoration von in Appenzell I.Rh. wohnhaften Evan-

gelischen zu erleichtern, wird zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und

Appenzell A.Rh. das nachstehende Konkordat geschlossen:

Art. 1

Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell, welche den ge- samten innern Landesteil umfasst, wird ermächtigt, ihre Beziehungen zur evangelisch-reformierten Landeskirche von Appenzell A.Rh. und zu aus- serrhodischen Kirchgemeinden vertraglich zu regeln.

Ausserrhodischen Kirchgemeinden steht das Recht zu, durch derartige Verträge im innern Landesteil von Appenzell I.Rh. wohnhafte Evangelische als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenos- sen anzuerkennen.

Art. 2

Ausserrhodischen Kirchgemeinden steht im Übrigen das Recht zu, im äus- sern Landesteil von Appenzell I.Rh. wohnhafte Evangelische als vollberech- tigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuer- kennen. — — — — — — — — — — — — aGS IV/519

Art. 1

Die auf Grund von unterstehen der Ge zell I.Rh. und dur dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge nehmigung durch die Standeskommission von Appen- ch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh1) . — — — — — — — — — — — —