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212.01

Verordnung über die Stiftungsaufsicht

(VStA)

vom 11.02.2025 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 35a Abs. 4 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[1],

verordnet:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausübung der Stiftungsaufsicht durch die Aufsichtsbehörden von Kanton und Gemeinden.

Sie ist nicht anwendbar, soweit der Kantonsrat die Aufgaben der Stiftungsaufsicht einer Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons oder einer gemeinsamen Einrichtung des öffentlichen Rechts übertragen hat.[2]

Art. 2 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.[3]

Sie prüft, ob die Stiftungsurkunde sowie weitere Reglemente und Rechtsvorschriften eingehalten werden. Stellt sie Mängel fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen zur Behebung.

Sie nimmt die weiteren Aufgaben wahr, für die sie nach Bundesrecht[4] und kantonalem Recht[5] zuständig ist.

Art. 3 Stiftungsverzeichnis

Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis der ihr unterstellten Stiftungen.

Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftung sowie Kontaktangaben.

Art. 4 Jährliche Berichterstattung der Stiftung

Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres folgende Unterlagen ein:

  1. Bericht über die Geschäftstätigkeit;
  2. vom Stiftungsrat genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung (inklusive Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
  3. rechtsgültig unterzeichnetes Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung;
  4. Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung;
  5. Entschädigungsreglement, sofern Vergütungen an das oberste Stiftungsorgan oder die Geschäftsleitung ausgerichtet werden.

In begründeten Fällen kann die Frist zur Einreichung der jährlichen Berichterstattung erstreckt werden. Das Erstreckungsgesuch ist der Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist einzureichen.

Art. 5 Untersuchungsgrundsatz

Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen.

Sie ist befugt, alle Unterlagen der Stiftung einzusehen sowie Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Die Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde bewirkt keine Entlastung von Stiftungsorganen.

Art. 6 Mitwirkungspflicht der Stiftungsorgane

Die Stiftungsorgane informieren die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die voraussichtlich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern oder einen wesentlichen Einfluss auf das Vermögen oder die Tätigkeit der Stiftung haben.

Neue oder geänderte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde umgehend und unaufgefordert einzureichen.

Die Aufsichtsbehörde kann von den Stiftungsorganen jederzeit weitere Auskünfte oder Unterlagen einverlangen.

Art. 7 Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Die Aufsichtsbehörde trifft alle Massnahmen, die nach Massgabe des Rechts zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Sie kann insbesondere:

  1. Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen;
  2. Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben;
  3. Stiftungsorgane einschliesslich Revisionsstelle ermahnen, verwarnen oder abberufen;
  4. fehlende Organe oder Sachwalter ernennen;
  5. Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen;
  6. Verfügungen mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB[6] verbinden;
  7. Ersatzvornahmen anordnen;
  8. Strafanzeige erstatten.

Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung.

Art. 8 Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung

Die Aufsichtsbehörde zeigt der Steuerverwaltung die Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der entsprechenden Urkunde.

Für Auskünfte über die Gewährung von Steuerbefreiung ist die Steuerverwaltung zuständig. Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über die von der Steuerverwaltung erhaltene Auskunft.

Die Aufsichtsbehörde teilt der Steuerverwaltung mit, wenn sie Hinweise darauf hat, dass eine Steuerbefreiung zu Unrecht besteht.[7]

Art. 9 Gebühren

Die kantonale Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit eine Gebühr im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen.[8] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Anhang 1.

Die Gebühren der kommunalen Aufsichtsbehörde richten sich nach dem Gebührentarif für die Gemeinden.[9]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1518 / 21.02.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.02.2025 01.03.2025 Erlass Erstfassung 1518 / 21.02.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.02.2025 01.03.2025 Erstfassung 1518 / 21.02.2025