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212.03

Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA)

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung

Beschluss

über den Beitritt zur Interkantonalen

Vereinbarung über die BVG- und

Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus,

Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden,

Appenzell Innerrhoden, St. Gallen,

Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA)

vom 22. Mai 2024

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Art. 35a

gestützt auf zerischen Ziv Abs. 5 des Gesetzes über die Einführung des Schwei- ilgesetzbuches1 , beschliesst: I. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden tritt der Interkantonalen Vereinba- rung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gal- len, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) vom 22. Mai 2024 bei. II. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

EG zum ZGB; bGS 211.1

.03 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) vom 22. Mai 2024 Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appen- zell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin vereinbaren:

. Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Aufsichtsregion

Art. 1

Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin («Vereinbarungskantone») bilden eine gemeinsame Aufsichtsregion für die Beaufsichtigung von

Art. 61

a) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al des Bundes- ters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG),

Art. 84

b) klassischen Stiftungen gemäss setzbuches vom 10. Dezember 1907 rungskantone diese Aufgabe der An des Schweizerischen Zivilge- (ZGB), soweit die Vereinba- stalt übertragen haben. Anstalt

  1. Grundsatz

Art. 2

Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin» besteht eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich. Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.03

  1. Sprachen

Art. 3

Amtssprache der Anstalt ist Deutsch.

Die Anstalt stellt ihre Leistungen im Zusammenhang mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer klassischen Stiftung in einer Amtsspra- che des Vereinbarungskantons zur Verfügung, in welchem die Einrichtung oder Stiftung ihren Sitz hat.

  1. Aufgaben

Art. 4

Die Anstalt

  1. erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Auf- gaben,
  2. übernimmt die Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen, so-

Art. 35

weit ihr die Vereinbarungskantone diese Aufgaben gemäss übertragen haben.

Die Vereinbarungskantone können der Anstalt weitere Aufgaben im Be- reich der klassischen Stiftungen übertragen, insbesondere die Funktionen

Art. 85

als Kantonsbehörde gemäss , 86, 86a und 88 ZGB und die Behand- lung von Rechtsmitteln. Anwendbares Recht

Art. 5

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Recht des Kantons Zü- rich anwendbar. Personalwesen

Art. 6

Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons Zürich.

Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestim- mungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Angestellte der Anstalt, die nach der Bundesgesetzgebung über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.

Rechtsschutz

Art. 7

Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge kön-

Art. 74

nen gemäss BVG angefochten werden.

Verfügungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich der klas- sischen Stiftungen können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons angefochten werden, dem die Stiftung nach ihrer Bestimmung angehört.

Die übrigen Verfügungen und Erlasse der Anstalt können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Kantons Zürich angefochten werden.

Rechtsmittel gegen Erlasse der Anstalt haben keine aufschiebende Wir- kung. Amtliche Publikationen

Art. 8

Amtliche Publikationen der Anstalt werden in den amtlichen Publika- tionsorganen der betroffenen Vereinbarungskantone veröffentlicht.

. Organisation Organe

Art. 9

Die Organe der Anstalt sind

  1. der Konkordatsrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Geschäftsleitung,
  4. die Revisionsstelle. Konkordatsrat
  5. Zusammensetzung

Art. 10

Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied der Regierungen der Vereinbarungskantone.

Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

Das Sekretariat des Konkordatsrates wird durch die Geschäftsleitung wahr- genommen.

  1. Beschlussfassung

Art. 11

Der Konkordatsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.

Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen.

Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates und die Direktorin oder der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und An- tragsrecht teil.

  1. Aufgaben

Art. 12

Der Konkordatsrat

  1. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates,
  2. legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
  3. genehmigt die Wahl oder Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
  4. wählt die Revisionsstelle,
  5. genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,
  6. sorgt für eine angemessene Berichterstattung in den jeweiligen Verein- barungskantonen,
  7. genehmigt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Per- sonal, das Finanzwesen und die Gebühren,
  8. regelt mit einem Vereinbarungskanton die Einzelheiten dessen Austritts aus der Vereinbarung,
  9. legt bei Austritt des Kantons Zürich aus der Vereinbarung den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte neu fest,
  1. entscheidet bei einvernehmlicher Auflösung der Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens.

Er stellt bei der Wahl des Verwaltungsrates sicher, dass dessen Mitglieder unabhängig sind und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

  1. Entschädigung

Art. 13

Die Entschädigung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Sache der Vereinbarungskantone. Verwaltungsrat

  1. Zusammensetzung und Amtsdauer

Art. 14

Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsiden- ten und vier weiteren Mitgliedern.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

  1. Beschlussfassung

Art. 15

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.

Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen.

Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

  1. Aufgaben

Art. 16

Der Verwaltungsrat

  1. führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht,
  2. übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus,
  3. wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab,
  1. genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung,
  2. setzt das Budget und die Finanzplanung fest,
  3. beschliesst über die Gewinnverwendung,
  4. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis,
  5. verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,
  6. erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,
  7. genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt,
  8. erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt. Geschäftsleitung
  9. Zusammensetzung

Art. 17

Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern.

Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.

  1. Aufgaben

Art. 18

Die Geschäftsleitung

  1. führt die Anstalt in fachlicher, operativer und personeller Hinsicht,
  2. erlässt die Geschäftsordnung der Anstalt,
  3. erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates und be- richtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen unverzüglich,
  4. erstellt die Jahresrechnung und verfasst den Geschäftsbericht,
  5. erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Revisionsstelle

Art. 19

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Ver- waltungsrat Bericht über das Ergebnis.

. Finanzen Rechnungslegung und Finanzplanung

Art. 20

Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmän- nischen Buchführung.

Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbe- richt. Finanzierung

Art. 21

Die Anstalt finanziert sich durch kostendeckende Gebühren. Gebühren

Art. 22

Die Anstalt erhebt

  1. jährliche Aufsichtsgebühren,
  2. Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleis- tungen.

Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich nach der Bilanzsumme der be- aufsichtigten Einrichtung einschliesslich Rückkaufswerte. Dabei werden fol- gende Tarife für folgende Einrichtungen unterschieden:

  1. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,
  2. übrige Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
  3. klassische Stiftungen.

Die übrigen Gebühren bemessen sich innerhalb des von der Gebührenord- nung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand. Eigenkapital

Art. 23

Das Eigenkapital beträgt 80 bis 120 Prozent des Jahresaufwands der Anstalt.

Wird diese Bandbreite unter- oder überschritten, erhöht bzw. senkt der Ver- waltungsrat die Gebühren entsprechend. Darlehen

Art. 24

Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die Vereinba- rungskantone der Anstalt Darlehen gewähren.

Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.

Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Steuerbefreiung

Art. 25

Die Anstalt ist von den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit. Haftung

Art. 26

Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, die ihre Organe und ihre Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Drit- ten widerrechtlich zufügen.

Sie schliesst Haftpflichtversicherungen ab.

. Streiterledigung

Art. 27

Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwi- schen Vereinbarungskantonen und der Anstalt entscheidet ein Schiedsge- richt.

Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.

Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam

  1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts,
  2. ein weiteres Schiedsgerichtsmitglied, falls das Schiedsgericht ansonsten eine gerade Mitgliederzahl aufweist.

Können sich die Streitparteien nicht auf eine gemeinsame Bezeichnung einigen, bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ein allfälliges weiteres Schiedsgerichtsmitglied.

. Austritt aus und Auflösung der Vereinbarung Austritt

  1. im Allgemeinen

Art. 28

Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinbarung aus- treten. Ein Austritt kann erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verein- barung erfolgen.

Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen der Anstalt.

Art. 1

Der Konkordatsrat passt den Wortlaut des Titels sowie von und 2 der Vereinbarung an.

Im Übrigen wird der Austritt eines Vereinbarungskantons zwischen diesem und dem Konkordatsrat geregelt.

  1. des Kantons Zürich

Art. 29

Tritt der Kanton Zürich aus der Vereinbarung aus, legt der Konkor-

Art. 5

datsrat den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht gemäss und 6

Art. 7

Abs. 1 und die Zuständigkeit der Gerichte gemäss Abs. 3 und 27 Abs. 4 neu fest.

Abs. 1 gilt für einen neuen Sitzkanton sinngemäss. Auflösung

Art. 30

Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch überein- stimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres einvernehmlich auflö- sen.

Der Konkordatsrat entscheidet über die Verwendung des Vermögens.

. Übergangs- und Schlussbestimmungen Rechtsnachfolge

Art. 31

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gehen alle Aktiven und Passiven sowie sämtliche Verträge der BVG- und Stiftungsauf- sicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht auf die Anstalt über. Auflösung der bisherigen Anstalten

Art. 32

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und die Ost- schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden mit Inkrafttreten dieser Verein- barung aufgelöst.

Haftung für Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten

Art. 33

Für nicht gedeckte Haftungsansprüche aus der früheren Tätigkeit der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet die Anstalt während zehn Jahren ab In- krafttreten dieser Vereinbarung bis zum Betrag des von der jeweiligen Anstalt eingebrachten Eigenkapitals.

Darüber hinaus haften für Ansprüche aus der früheren Tätigkeit der Ost- schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht subsidiär die Kantone Glarus, Appen- zell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin gemäss den Haftungsregeln der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005.

Die Haftung des Kantons Tessin beschränkt sich auf Ansprüche, die ab seinem Beitritt zur Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht entstanden sind. Eigenkapital

Art. 34

Das Anfangskapital der Anstalt besteht aus dem Eigenkapital, das von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschwei- zer BVG- und Stiftungsaufsicht eingebracht wurde.

Art. 23

Das Mindesteigenkapital gemäss Abs. 1 ist innert zehn Jahren voll- ständig zu äufnen. Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen

Art. 35

Die Anstalt übernimmt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die nachstehenden Vereinbarungskantone folgende Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen:

  1. Kanton Zürich:

. Aufsicht, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind,

. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und Gemein- den,

Art. 85

. Funktion als Kantonsbehörde gemäss , 86 und 86a ZGB,

Art. 88

. Funktion als Kantonsbehörde gemäss dem kantonalen Recht nicht die Bezirke ZGB, soweit dafür nach oder Gemeinden zuständig sind,

  1. Kanton St. Gallen:

. Aufsicht,

Art. 85

. Funktion als Kantonsbehörde gemäss c) Kanton Thurgau: Alle Aufgaben des K , 86, 86a und 88 ZGB, antons,

  1. Kanton Tessin:

. Aufsicht,

Art. 85

. Funktion als Kantonsbehörde gemäss , 86, 86a und 88 ZGB. Inkrafttreten

Art. 36

Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.

Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des Monats auf, der auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.

Der Verwaltungsrat nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Wahl durch den Konkordatsrat auf.