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212.031

Gebührenreglement BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich (ATIOZ)

Präambel

Gebührenreglement (GebR)

(vom 7. November 2025)

Der Verwaltungsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Gla-

rus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gal-

len, Graubünden, Thurgau und Tessin (ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht

Tessin, Ostschweiz und Zürich, kurz: «ATIOZ») mit Sitz in Zürich und Zweig-

niederlassungen in den Kantonen St. Gallen und Tessin,

Art. 16

gestützt auf Stiftungsaufs serrhoden, Ap Tessin (IVBSA lit. i der interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und icht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Aus- penzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und ) vom 22. Mai 2024, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Tessin, Ost diesem Regl Die Gebühren, welche die ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht schweiz und Zürich für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach ement.

Art. 2 Grundsätze

Die Gebühren werden nach Massgabe von Art. 21 und 22 IVBSA erhoben.

Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unter- schieden:

  1. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck

Art. 61

der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss zes über die berufliche Alters-, Hinterl sorge (BVG) vom 25. Juni 1982 («Vorsorge des Bundesgeset- assenen- und Invalidenvor- einrichtungen»),

Art. 84

b. klassische Stiftungen gemäss setzbuches (ZGB) vom 10. Dezembe des Schweizerischen Zivilge- r 1907 («klassische Stiftun- gen»).

Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den Bereich Klassische Stiftungen separat festgelegt.

Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich. II. Jährliche Aufsichtsgebühr Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Auf- sichtstätigkeit. Sie ist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsor- geeinrichtungen und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung.

Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss

Art. 2

Abs. 2 innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen unterschieden: Seite 2/7

  1. im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtschaft- lich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und Gemein- schaftseinrichtungen»),
  2. im Bereich Klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstel- len und eine Bilanzsumme von mehr als Fr. 1 Mio. haben («klassi- sche Stiftungen mit Betrieb»).

Art. 2

Damit gelten unter Berücksichtigung von § Abs. 2 und 3 Abs. 2 se- parate jährliche Aufsichtsgebühren für

  1. Vorsorgeeinrichtungen,
  2. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,
  3. klassische Stiftungen,
  4. klassische Stiftungen mit Betrieb. Berechnung der Jahresgebühr

Art. 4

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf Grundlage ihrer Bilanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswer- ten aus Versicherungsverträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapital- faktor und einem Tariffaktor nach den im Anhang angegebenen Formeln be- rechnet.

Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per

. Dezember des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem an- deren Datum, wird auf diesen abgestellt.

Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei In- krafttreten des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungs-

Art. 10

rat unter Berücksichtigung von gültige Wert der Faktoren wird erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils in geeigneter Form publiziert. Berechnung bei fehlender Bilanz- summe

Art. 5

Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr von Fr. 600.– für Vorsorgeeinrichtungen und von Fr. 400.– für klassische Stif- tungen erhoben. III. Weitere Gebühren Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst- leistungen werden nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss

Art. 7

§ 2 n s und 8 festgesetzt. Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden ach Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 200.– je Funktions- tufe der ausführenden Person in Rechnung gestellt.

Art. 7

Erfordern Tätigkeiten gemäss § hen Aufwand, können die Gebühren pelten Höchstbetrag erhöht werde satz gemäss Abs. 2 berücksichtig und 8 einen aussergewöhnlich ho- gemäss Gebührenrahmen bis zum dop- n. Für die Berechnung wird der Stunden- t. Seite 3/7 Vorsorge- einrichtungen

Art. 7

Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleis- tungen im Bereich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt: Gebühr in Fr.

  1. Aufsichtsübernahme und -entlassung: je 1'000.– bis 5'000.–

. Übernahme bei Neugründung

. Übernahme von einer anderen Aufsichts- behörde

. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverle- gung in einen anderen Kanton

  1. Register für die berufliche Vorsorge:

. Eintragung

. Änderung eines Registereintrags

. Streichung eines Registereintrags

. Genehmigung Schlussbericht je 500.– bis 2’500.–

  1. Teilliquidation:

. Genehmigung Teilliquidationsreglement

. Überprüfung Teilliquidation je 1'000.– bis 10'000.–

  1. teilweise Vermögensübertragung 1'000.– bis 10'000.–
  2. Übernahme von Rentnerbeständen 1'000.– bis 10'000.–
  3. Aufhebung:

. Aufhebungsverfügung / In-Liquidations- setzung

. Genehmigung Vermögensübertragung nach Obligationenrecht

. Genehmigung Verteilungsplan je 1’000.– bis 20’000.–

  1. Genehmigung Fusion, Umwandlung oder Ver- mögensübertragung nach Fusionsgesetz

’000.– bis 30’000.–

  1. Urkundenänderung 500.– bis 10’000.–
  2. Prüfung von Reglementen und deren Ände- rungen

.– bis 10’000.–

  1. Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

.– bis 5’000.–

  1. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne ex- terne Kosten)

.– bis 50’000.–

  1. Aufsichtsdialoge nach Aufwand Seite 4/7 Klassische Stiftungen

Art. 8

Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleis- tungen im Bereich Klassische Stiftungen werden innerhalb des folgenden Ge- bührenrahmens nach Aufwand festgesetzt: Gebühr in Fr.

  1. Aufsichtsübernahme und -entlassung je 1'000.– bis 5'000.–

. Übernahme bei Neugründung

. Übernahme von einer anderen Aufsichts- behörde

. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverle- gung in einen anderen Kanton

  1. Befreiung von der Revisionspflicht und de- ren Widerruf

.– bis 2’500.–

  1. teilweise Vermögensübertragung 1'000.– bis 10’000.–
  2. Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung nach Obligationenrecht)

’000.– bis 10'000.–

  1. Genehmigung Fusion oder Vermögens- übertragung nach Fusionsgesetz

’500.– bis 30’000.–

  1. Urkundenänderung 500.– bis 10’000.–
  2. Prüfung von Reglementen und deren Än- derungen

.– bis 10’000.–

  1. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne ex- terne Kosten)

.– bis 50’000.–

  1. Aufsichtsdialoge nach Aufwand
  2. Rekursentscheide nach Aufwand IV. Weitere Bestimmungen

Art. 9

Fälligkeit 2 Ab der 1.

Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Mahnung kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

Art. 10 Anpassung

Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von

Art. 23

IVBSA erhöhen oder senken.

Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapital- faktors oder des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen. Seite 5/7

  1. Schlussbestimmungen

Art. 11

Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen. Es tritt nach dessen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.

Art. 8

Das Gebührenreglement ist gemäss IVBSA zu publizieren. VI. Übergangsbestimmungen

Art. 12

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31. Dezember 2025 und

Art. 3

später nach diesem Reglement, insbesondere nach § 2 Bei den Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und bis 5, erhoben. weitere Dienstleis-

Art. 12

tungen wird unter Vorbehalt von des Verfahrens abgestellt. Die G zember 2025 eröffnet werden, wer Abs. 3 auf den Zeitpunkt der Einleitung ebühren für Verfahren, die nach dem 31. De- den nach diesem Reglement, insbeson-

Art. 6

dere nach § 3 Bei länge wird der bi die Gebühre Zürich, 7. Für den Ver Christian Z Präsident V Für den Kon Jacqueline Vorsitzende bis 8, erhoben. r andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen, sherige Aufwand per 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellt und n ab 1. Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben. November 2025 waltungsrat: ünd Beatrice Müller izepräsidentin kordatsrat: Fehr Christof Hartmann Stellvertretender Vorsitzender Seite 6/7 Anhang Jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen

Art. 3

Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen gemäss Abs. 3 lit. a berechnet sich nach folgender Formel: 𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15′

− 𝑒−0.006∗𝑏𝑠

− 𝑒−5 + 1 ∗ 𝑏𝑠) G: Jährliche Aufsichtsgebühr EKF: Eigenkapitalfaktor TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen bs: Bilanzsumme in Mio. Fr. Jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Art. 3

Die jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss Abs. 3 lit. b berechnet sich nach folgender Formel: 𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15′

− 𝑒−0.008∗𝑏𝑠

− 𝑒−4 + 2 ∗ 𝑏𝑠) G: Jährliche Aufsichtsgebühr EKF: Eigenkapitalfaktor TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen bs: Bilanzsumme in Mio. Fr. Seite 7/7 Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen

Art. 3

Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen gemäss Abs. 3 lit. c berechnet sich nach folgender Formel: 𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (12′

− 𝑒−0.009∗𝑏𝑠

− 𝑒−6 + 1 ∗ 𝑏𝑠) G: Jährliche Aufsichtsgebühr EKF: Eigenkapitalfaktor TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen bs: Bilanzsumme in Mio. Fr. Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb

Art. 3

Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb gemäss Abs. 3 lit. d be- rechnet sich nach folgender Formel: 𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (15′

− 𝑒−0.012∗𝑏𝑠

− 𝑒−6 + 2 ∗ 𝑏𝑠) G: Jährliche Aufsichtsgebühr EKF: Eigenkapitalfaktor TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen bs: Bilanzsumme in Mio. Fr.