Für die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 2 ZStV sind die ordentlichen Zivilstandsämter zuständig. *
Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde werden wie folgt beurkundet: *
- in den Fällen von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZStV vom Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person;
- in den Fällen von Art. 23 Abs. 2 lit. b ZStV vom Zivilsandsamt am Ort des Wohnsitzes der betroffenen Person oder des Ortes, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist;
- in den Fällen von Art. 23 Abs. 2 lit. c ZStV vom Zivilstandsamt am Geburtsort der betroffenen Person.
Verwaltungsverfügungen des Bundes sowie Einbürgerungen, Bürgerrechtsentlassungen und -feststellungen werden vom Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person beurkundet. *
Urteile der kantonalen Gerichte werden vom Zivilstandsamt am Sitz des Gerichtes beurkundet. Urteile des Bundesgerichtes werden vom Zivilstandsamt am Sitz der ersten Instanz beurkundet. *
Namensänderungen, Adoptionen sowie die testamentarische Anerkennung eines Kindes werden vom Zivilstandsamt am Sitz der entscheidenden Verwaltungsbehörde beurkundet. *
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden richten ihre Mitteilungen über die Entscheide an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt. *