Diese Verordnung regelt die Verfahrenskosten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 50 EG zum ZGB) sowie die Entschädigungen und Spesen für die Führung einer Beistandschaft (Art. 54 EG zum ZGB).
Die Bestimmungen über die Beistandschaft sind sinngemäss auch anwendbar auf Vormundschaften über Minderjährige.