Wer auf seine Liegenschaft einen Zedel errichten lassen will, hat beim Gemeindehauptmann derjenigen Gemeinde, in welcher die zu verpfändende Liegenschaft sich befindet, zuhanden des Gemeinderates ein bezügliches schriftliches Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch muss ausser der Angabe der Summe und des Zinsfalles des zu errichtenden Zedels enthalten:
- eine genaue Angabe der allfällig schon auf der Liegenschaft haftenden Zedel;
- eine Bescheinigung des Schuldentriebamtes, dass die betreffende Lie- genschaft sich nicht in der Schatzung befinde;
- eine Erklärung des Gesuchstellers, dass er über die zu verpfändende Liegenschaft das freie Verfügungsrecht habe und durch keine Verpflich- tungen an der Zedelerrichtung gehindert sei.
Der Gesuchsteller haftet für die Richtigkeit der vorstehend verlangten An- gaben …3) . — — — — — — — — — — — — aGS I/29