Für die Anlage und Führung des Grundbuches in den Gemeinden sind neben den Bestimmungen des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB)[2] die Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910[3] sowie die Art. 180 bis 183 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB[4] und die nachstehenden Bestimmungen massgebend.
213.311
Verordnung über die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden
Präambel
gestützt auf Art. 210 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911[1] zum ZGB,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 3
Mit der Anlage des Grundbuches wird erst nach dem Abschluss der Vermessung einer Gemeinde oder wenigstens einer Zone derselben begonnen. Der Regierungsrat setzt für die Gemeinde den Beginn der Anlage des Grundbuches fest.
II. Grundeigentum
Art. 4
Die Grundeigentumsrechte bestimmen sich nach Massgabe der bestehenden öffentlichen Bücher und der durch die Vermessung geschaffenen Katasterpläne.
Sofern sich Fehler, Lücken oder Widersprüche erzeigen, so hat das Grundbuchamt die Beteiligten davon in Kenntnis zu setzen und auf Beseitigung der Mängel durch Vereinbarung zwischen den Parteien und durch Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften zu dringen.
Wenn eine Vereinbarung der Beteiligten nicht erzielt werden kann, so sind die Parteien auf den Weg der gerichtlichen Erledigung[6] zu verweisen.
Berichtigungen im Sinne von Art. 977 ZGB erfolgen gemäss Art. 98–101 der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch[7].
Art. 5
Wenn ein Grundstück bisher noch nicht eingetragen war, weil es teilweise ausserhalb der Grenzen der betreffenden Gemeinde lag oder weil ihm nach dem bisherigen kantonalen Recht der Grundstückcharakter nicht zukam oder aus andern Gründen, so ist die Aufnahme ins Grundbuch nach Massgabe des vorhandenen Materials und unter Mitteilung an die Beteiligten vorzunehmen.
Art. 6
Die Zugehör (ZGB Art. 644, 645, 805 und 946) ist im Grundbuch anzumerken, soweit sie in den öffentlichen Büchern bereits eingetragen war oder wenn der Eigentümer es verlangt.
Art. 7
Die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke (ZGB Art. 944 und EG Art. 211[8]) sind nur auf besondere Weisung des Regierungsrates in das Grundbuch aufzunehmen.
Dies gilt bis zur Errichtung des besonderen Eisenbahngrundbuches auch für Grundstücke der Eisenbahnen.
Art. 8
Ausser den Liegenschaften werden auch die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken (ZGB Art. 943 Ziffer 2), wie Baurechte (ZGB Art. 675) und Quellenrechte (ZGB Art. 780), ferner Wasserrechte an öffentlichen Gewässern (ZGB Schlusstitel Art. 56) auf schriftliches Begehren der Berechtigten mit dem Charakter von Grundstücken in das Grundbuch aufgenommen (eidg. Grundbuchverordnung Art. 7 Abs. 1[9]).
III. Grundpfandrechte
Art. 9
Die bestehenden Grundpfandrechte werden durch das Grundbuchamt von Amtes wegen aus dem bisherigen Grundpfandprotokoll in das Grundbuch übertragen.
Art. 10
Behufs Eintragung der neuen Grundstücknummern, Gebäudenummern und des nach dem Grundbuch ausgewiesenen Vorganges sind die Inhaber von Grundpfandtiteln auf Grundstücken der betreffenden Gemeinde durch öffentliche Publikation aufzufordern, ihre Titel dem Grundbuchamt einzusenden. Die Bereinigung und Rücksendung erfolgt auf Kosten der Titelinhaber.
Art. 11
Für schadhafte Pfandtitel sind mit Zustimmung von Gläubiger und Schuldner Titel des neuen Rechtes zu erstellen. Die Umwandlung von Zedeln des alten Rechtes in Titel des neuen Rechtes ist auch sonst zu fördern. Insbesondere ist bei so genannten Zedelauszügen auf Umwandlung in Titel des neuen Rechtes, die in gleichen Rechten mit dem ursprünglichen Hauptzedel stehen, hinzuwirken.
Die landrechtlichen Zedel sind, soweit nicht eine Umwandlung stattfindet, mit Bezug auf die so genannten beistehenden Zinsen im Grundbuch gleich wie bisher im Unterpfandprotokoll zur Eintragung zu bringen.
Art. 12
Grundeigentümer, Grundpfandgläubiger und sonstige Interessenten sind berechtigt, von den öffentlichen Büchern Einsicht zu nehmen und vom Grundbuchamt unentgeltliche mündliche Auskunft zu verlangen.
IV. Dienstbarkeiten
Art. 13
Die Eintragung der Dienstbarkeiten (Servituten) in das Grundbuch erfolgt auf Grund des Inhaltes des bisherigen Servitutenregisters von Amtes wegen durch das Grundbuchamt.
Art. 14
Bei jedem Grundstück wird das Grundbuchamt die Beteiligten vorladen und ihnen den Inhalt der bestehenden Dienstbarkeiten eröffnen. Sachliche oder redaktionelle Änderungen dürfen nur mit Zustimmung aller Beteiligten vorgenommen werden.
Haben die Beteiligten das ihnen vorgelegte Material unterschriftlich als zu Recht bestehend anerkannt, so hat die Eintragung ins Grundbuch zu erfolgen.
Art. 15
Verweigern einer oder mehrere der Beteiligten die unterschriftliche Zustimmung zur Übertragung des Inhaltes des Servitutenregisters in das Grundbuch, so ist der betreffende Fall an eine vom Gemeinderat gewählte Kommission oder an eine hierfür ernannte Vertrauensperson zu weisen. Diese Einigungsinstanz wird die Parteien über die Rechtsverhältnisse aufklären und eine Einigung herbeizuführen suchen. Die Kosten des Einigungsverfahrens trägt die Gemeinde.
Wird eine Einigung nicht erzielt, so sind die Beteiligten unter Ansetzung einer Frist von zwei Monaten auf den Rechtsweg zu verweisen. Wird die Streitfrage nicht innert dieser Frist beim Gericht anhängig gemacht, so erfolgt die Eintragung der Dienstbarkeiten auf Grund des vorhandenen Materials von Amtes wegen. In Fällen gerichtlicher Erledigung geschieht die Eintragung auf Grund des rechtskräftigen Urteils.
Art. 16
Erweist sich der Inhalt einer Dienstbarkeit als undeutlich oder überflüssig, so hat das Grundbuchamt die Parteien auf diese Tatsachen hinzuweisen und auf deutliche Redaktion oder Weglassung hinzuwirken. Eine Abänderung oder Weglassung darf jedoch nur mit unterschriftlicher Zustimmung der Parteien stattfinden.
V. Verschiedene Bestimmungen
Art. 17
Vom Beginn der Anlage des Grundbuches an erfolgt die Eintragung der dinglichen Rechte für die im Grundbuch aufgenommenen Grundstücke nur noch im Grundbuch. Für die noch nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücke erfolgt die Eintragung der dinglichen Rechte in den bisherigen Büchern.
Art. 18
...[10]
Grundsätzliche Fragen über Eintragungen im Grundbuch sind dem Regierungsrat vorzulegen.
Art. 19
Die Übertragung des Inhalts des bisherigen Grundpfandprotokolls und des bisherigen Servitutenregisters von Amtes wegen in das Grundbuch erfolgt kostenlos.
Für Anzeigen usw. (die erste Vorladung ausgenommen) und für anderweitige Korrespondenzen darf eine Gebühr nach Sportelntarif[11] nebst den Portoauslagen zu Lasten der Beteiligten, in deren Interesse die Sache liegt, in Rechnung gebracht werden.
Für Bereinigung eines Pfandtitels im Sinne von Art. 10 dieser Verordnung darf eine Gebühr von Fr. 2.50 nebst den Portoauslagen zu Lasten des Titelinhabers berechnet werden. *
Die Gebühren für die neuen Eintragungen im Grundbuch werden durch den kantonalen Sportelntarif[12] geordnet.
Die Gemeinden entscheiden, ob diese Gebühren der Gemeinde oder dem Grundbuchverwalter zufallen.
Art. 20
Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat[13] in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 26.04.1920 | 04.05.1920 | Erlass | Erstfassung | aGS I/30 |
| 22.01.1963 | 15.02.1963 | Art. 19 Abs. 3 | geändert | 1963, S. 60 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.04.1920 | 04.05.1920 | Erstfassung | aGS I/30 |
| Art. 19 Abs. 3 | 22.01.1963 | 15.02.1963 | geändert | 1963, S. 60 |