Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in beiden Kantonen liegen und Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, werden durch die Urkundsperson desjenigen Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke befindet.
Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, werden durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen An- gaben zu verschaffen.
Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Absatz 1 und 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt. — — — — — — — — — — — — aGS I/31