Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, werden durch die Urkundsperson desjenigen Kan- tons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des beteiligten Grundstückes be- findet.
Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, wer- den durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen An- gaben zu verschaffen.
Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Absatz 1 und 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt. — — — — — — — — — — — —
Vom Bundesrat genehmigt am 16. Januar 1941 Vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am 24. März 1941 Beurkundung dinglicher Rechte, Vertrag mit dem
.313 Kt. Appenzell I.Rh.
Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der zuständige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern Kan- tons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften des eigenen Kantons vornehmen.