Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Appenzell Ausserrhoden.
Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in folgender Beziehung zur Betriebsleiterin oder zum Betriebsleiter stehen:
- Ehefrau oder Ehemann;
- eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;
- Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten oder deren eingetragene Partnerin oder deren eingetragener Partner.
Für Personen, die einem Lehrvertrag unterstehen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
Für Alppersonal werden Art. 6–8 für die Dauer der Alpzeit nicht angewendet.