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222.218

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

vom 16.09.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 359 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911[1] und Art. 268a des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[2],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages (NAV) finden Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, die in einem privaten Haushalt ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten oder Betreuungsarbeiten erbringen.

Eingeschlossen sind:

  1. Praktikums-, Volontariats- und Au-pair-Verhältnisse;
  2. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre hauswirtschaftlichen Arbeitsleistungen oder Betreuungsarbeiten im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen.

Für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, kommt dieser NAV für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte zur Anwendung.

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Der NAV gilt nicht für:

  1. landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterstehen[3];
  2. anerkannte Haushaltslehrverhältnisse[4];
  3. hauswirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die dem öffentlichen Recht unterstellt sind;
  4. die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung[5].

Art. 3 Wirkung

Dieser NAV ist unmittelbar auf die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Vom NAV kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften[6] nur in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden.

Soweit der NAV keine Regelung enthält und die Parteien keinen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen haben, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag[7].

Art. 4 Geteilte Verantwortung

Bei einem Arbeitsverhältnis, in dem sich der formelle Arbeitgeber oder die formelle Arbeitgeberin und eine zu betreuende Person das Weisungsrecht teilen, sind beide für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen verantwortlich. Sie haften solidarisch.

II. Arbeits- und Ruhezeit

Art. 5 Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit darf in der Regel 45 Stunden nicht übersteigen. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden und soll in der Regel um 19.30 Uhr beendet sein. Präsenzzeit, Rufbereitschaft und Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Als Präsenzzeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Haushalt des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person aufhält und sich dieser zur Verfügung halten muss, ohne dass ein Arbeitseinsatz erfolgt.

Als Rufbereitschaft gilt die Zeit, während der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausserhalb des Hauses jederzeit gewährleisten muss, erreichbar zu sein.

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre Arbeiten im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, werden je Arbeitstag mindestens sieben Stunden Arbeitszeit oder die Hälfte der vereinbarten Präsenzzeit beziehungsweise Rufbereitschaft angerechnet. Wird ein halber freier Tag bezogen, werden mindestens dreieinhalb Stunden Arbeitszeit angerechnet und höchstens fünf Stunden Arbeitszeit geleistet.

Es ist nicht zulässig, Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre Arbeit im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, nur für Präsenzzeit oder Rufbereitschaft anzustellen.

Art. 6 Pausen

Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

  1. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
  2. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
  3. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.

Während der Pause dürfen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen das Haus verlassen, stehen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leisten keine Rufbereitschaft.

Art. 7 Ruhezeit

Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr besteht Nachtruhe. In dieser Zeit wird keine Arbeitszeit geplant.

Art. 8 Überstunden

Überstunden sind die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden.

Überstunden sind im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb eines Jahres durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu vergüten.

III. Freizeit, Ferien und Urlaub

Art. 9 Freizeit

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen haben jede Woche Anspruch auf einen ganzen freien Tag, in der Regel den Sonntag, und auf einen freien halben Tag, in der Regel einen Nachmittag ohne Arbeitsbereitschaft am Abend. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht verschoben oder zusammengelegt werden.

Arbeiten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, ist ihnen dafür ein freier Tag einzuräumen.

Während der Freizeit dürfen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen das Haus verlassen, stehen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leisten keine Rufbereitschaft.

Art. 10 Ferien

Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr:

  1. bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
  2. nach vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen
  3. nach zehn Dienstjahren 5 Wochen
  4. alle Übrigen 4 Wochen

Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.

Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt nicht als Ferien.

Art. 11 Urlaub

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen haben bei folgenden Ereignissen Anrecht auf bezahlten Urlaub:

  1. drei Tage: eigene Heirat oder Eintragung der Partnerschaft, Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin, Tod des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, Tod eines Kindes oder eines Elternteils;
  2. zwei Wochen bei Adoption eines Kindes;
  3. ein Tag: Taufe oder Heirat eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerin oder Schwager, Wohnungswechsel;
  4. die nötigen Stunden für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.

Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach Art. 16n bis 16s des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz[8] weil sein oder ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat er oder sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

Art. 12 Ersatz für Kost und Logis

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Freizeit, der Ferien und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost oder der Logis aus, hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Entschädigung nach den Ansätzen der Bundesgesetzgebung[9] zu entrichten.

Art. 13 Aus- und Weiterbildung

Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.

Kurse und Vorträge werden nicht auf Ferien und Freizeit angerechnet, wenn ihr Besuch vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin angeordnet wurde.

IV. Entlöhnung

Art. 14 Lohn für Arbeitszeit

Der Lohn für die Arbeitszeit besteht aus einem Geldlohn oder einem Geld- und Naturallohn. Es gelten die Mindestlöhne gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft[10].

Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der Wäsche im Haushalt des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person bilden den Naturallohn. Tatsächlich gewährter Naturallohn kann gemäss den Ansätzen der Bundesgesetzgebung[11] in Abzug gebracht werden. Nicht oder nicht vollständig gewährter Naturallohn wird gemäss diesen Ansätzen entschädigt.

Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu vergüten.

Art. 15 Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft

Die Präsenzzeit und die Rufbereitschaft sind wie folgt zu entschädigen:

  1. 25 Prozent des Stundenlohns, mindestens Fr. 5.– pro Stunde, wenn es nicht oder nur ausnahmsweise zu einem Einsatz kommt (höchstens 12 Nachteinsätze pro Monat);
  2. 35 Prozent des Stundenlohns, mindestens Fr. 7.– pro Stunde, wenn es zu regelmässigen Einsätzen kommt (höchstens 13 bis 30 Nachteinsätze pro Monat);
  3. 50 Prozent des Stundenlohns, mindestens Fr. 10.– pro Stunde, wenn es zu häufigen Einsätzen kommt (mehr als 30 Nachteinsätze pro Monat).

Arbeitseinsätze während der Präsenzzeit oder der Rufbereitschaft gelten als Arbeitszeit und sind mit den entsprechenden Zuschlägen voll zu vergüten.

Art. 16 Verpflegung und Unterkunft

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person wohnen, haben Anspruch auf:

  1. eine gesunde und ausreichende Verpflegung;
  2. ein Einzelzimmer;
  3. Mitbenützung der sanitären Anlagen, der Waschküche und der Küche sowie der Küchenutensilien;
  4. unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei welchem die Privatsphäre des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschützt bleibt.

Das Einzelzimmer muss:

  1. abschliessbar sein;
  2. den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen;
  3. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;
  4. beheizt und belüftet sein;
  5. ausreichend gross und möbliert sein, um insbesondere die Präsenzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können.

Art. 17 Ferienlohn

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.

Der Ferienlohn von im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen beträgt bei einem Ferienanspruch von vier Wochen 8.33 % und bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen 10.64 % des Grundlohns. Der Ferienlohn umfasst die Vergütung für Arbeitszeit, Präsenzzeit und Rufbereitschaft, inklusive Nachtarbeits- und Überstundenzuschläge.

Art. 18 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Werden Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihnen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Der Anspruch auf Lohn beträgt:

  1. einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr;
  2. zwei Monate vom dritten bis fünften Dienstjahr;
  3. drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr;
  4. vier Monate ab dem elften Dienstjahr.

Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre Arbeiten im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, haben unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie auf Pflege und ärztliche Behandlung.

Art. 19 Besondere Leistungen bei Hausgemeinschaft

Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im gleichen Haushalt mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person und wird ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Pflege und ärztliche Behandlung für die gemäss Art. 18 Abs. 1 beschränkte Zeit zu gewähren.

Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die gleichen Leistungen zu gewähren.

Art. 20 Treueprämie

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe von:

  1. einem Drittel des Monatslohnes nach fünf Dienstjahren;
  2. einem halben Monatslohn nach zehn Dienstjahren;
  3. drei Vierteln des Monatslohnes nach fünfzehn Dienstjahren;
  4. einem Monatslohn alle fünf Jahre nach dem fünfzehnten Dienstjahr.

Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen Monatslohn des Bezugsjahres.

Die Treueprämie kann ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen werden. Eine Treueprämie von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Eine Treueprämie von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch. Dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ist rechtzeitig mitzuteilen, dass die Treueprämie in Form von Ferien bezogen wird.

V. Versicherungsschutz

Art. 21 Sozialversicherungen

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, ALV, FAK) zu versichern.

Die Prämien für die AHV, IV, EO, ALV gehen je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Die Prämie für Familienzulagen übernehmen die Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen.

Art. 22 Berufliche Vorsorge

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen eine Versicherung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[12] abzuschliessen.

Die Prämien gehen je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen.

Art. 23 Unfallversicherung

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[13] zu versichern.

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin.

Art. 24 Krankenversicherung und Krankentaggeldversicherung

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen kontrollieren, dass die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[14] versichert sind.

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen sind dafür verantwortlich, dass für den Lohnausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80 Prozent des Bruttolohnes mit einer Wartefrist von 30 Tagen für eine Bezugsdauer von 720 Tagen (abzüglich Wartefrist) innerhalb 900 Kalendertagen versichert ist. Sie sind verpflichtet, mindestens die halbe Prämie zu übernehmen.

Fehlt eine Krankentaggeldversicherung, so haftet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in dem Umfang, als dieser oder diese bei bestehendem Versicherungsschutz Leistungen erhielte.

VI. Dokumentationspflicht

Art. 25 NAV und Arbeitsvertrag

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein Exemplar dieses NAV und eines allfälligen schriftlichen Einzelarbeitsvertrages auszuhändigen.

Art. 26 Arbeitszeiterfassung

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erfasst fortlaufend die Arbeitszeit. Die Arbeitszeiterfassung weist die geleisteten Arbeitsstunden, die Präsenzzeiten, die Rufbereitschaft, die Pausen, die während der Präsenzzeiten oder der Rufbereitschaft geleisteten Arbeitseinsätze, die Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, die Überstunden sowie die Ferien aus.

Die Arbeitszeiterfassung ist bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre hauswirtschaftlichen Arbeitsleistungen oder Betreuungsarbeiten im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen mindestens wöchentlich, bei den übrigen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen mindestens monatlich von den Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen zu visieren.

Art. 27 Lohnabrechnung

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin händigt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin wenigstens einmal monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung aus.

VII. Schwangere Frauen und stillende Mütter

Art. 28 Gesundheitsschutz

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

Schwangere Frauen und stillende Mütter sind auf ihr Verlangen von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind.

Art. 29 Beschäftigung

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

Schwangere Frauen, stillende Mütter und Wöchnerinnen dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.

Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über neun Stunden hinaus.

Art. 30 Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft.

Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.

VIII. Jugendliche

Art. 31 Gesundheitsschutz

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sie haben namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Es ist nicht zulässig, Jugendliche für eine 24-Stunden-Betreuung einzustellen.

Art. 32 Arbeits- und Ruhezeit

Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit ist allfällige Überstundenarbeit anzurechnen.

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen nur zwischen 6 Uhr bis 20 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren zwischen 6 Uhr bis 22 Uhr beschäftigt werden.

Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden.

Art. 33 Überstunden

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen nicht zu Überstundenarbeit eingesetzt werden.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr zu Überstundenarbeit eingesetzt werden.

IX. Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 34 Probezeit

Die Probezeit beträgt ein Monat.

Bei einer auf weniger als drei Monate befristeten Vertragsdauer beträgt die Probezeit eine Woche und bei einer auf weniger als sechs Monate befristeten Vertragsdauer beträgt die Probezeit zwei Wochen.

Art. 35 Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden:

  1. während der Probezeit auf das Ende einer Arbeitswoche, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen;
  2. nach Ablauf der Probezeit bis zum Abschluss des fünften Dienstjahres auf das Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten;
  3. ab dem sechsten Dienstjahr auf das Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Wird die zu betreuende Person dauerhaft in ein Heim oder eine ähnliche Einrichtung eingewiesen oder stirbt die zu betreuende Person, kann das angetretene Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, die zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistungen im gleichen Haushalt wohnen, frühestens auf Ende des nächsten Kalendermonats aufgelöst werden.

Art. 36 Abgangsentschädigung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ab dem 50. Altersjahr nach 20 oder mehr Dienstjahren Anspruch auf folgende Abgangsentschädigung:

  1. 20–25 Dienstjahre 2 Monatslöhne
  2. 26–30 Dienstjahre 3 Monatslöhne
  3. 31–35 Dienstjahre 4 Monatslöhne
  4. 36–40 Dienstjahre 5 Monatslöhne
  5. über 40 Dienstjahre 6 Monatslöhne

Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser oder diese durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.

X. Schlussbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmung

Der vorliegende NAV findet auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1531 / 19.09.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.09.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 1531 / 19.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 16.09.2025 01.01.2026 Erstfassung 1531 / 19.09.2025