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233.21

Kanzleigebührenverordnung

(KGV)

vom 17.12.2002 (Stand 01.01.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 13 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen[1],

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Kanzleigebühren in Verfahren vor kantonalen Behörden, soweit nicht besondere Vorschriften gelten.

Art. 2 Gebührentarif

Für Nachforschungen in Registern, Akten usw. soll in der Regel keine Gebühr erhoben werden. In zeitintensiven Fällen ist jedoch eine Gebühr von Fr. 10.– bis Fr. 200.–, je nach Umfang und Bedeutung der Beanspruchung, zu verlangen.

Legalisationen: Fr. 10.– bis Fr. 30.–.

Auszüge und Abschriften, Erstellen von Dokumentationen und dergleichen: Fr. 10.– pro Seite.

Einholen von Urkunden und Erteilung von Auskünften: Fr. 60.– pro Stunde.

Fristverlängerungen (im Wiederholungsfall): Fr. 25.–.

1. Mahnung: Fr. 10.–; 2. Mahnung und allenfalls weitere Mahnungen: Fr. 25.–

Fotokopie: Fr. 1.– pro Kopie.

Art. 3 Ermässigung / Erlass

In besonderen Fällen können die Gebühren angemessen reduziert oder ganz erlassen werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 815

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
17.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 815

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 17.12.2002 01.01.2003 Erstfassung 815