Diese Verordnung regelt die Kanzleigebühren in Verfahren vor kantonalen Behörden, soweit nicht besondere Vorschriften gelten.
233.21
Kanzleigebührenverordnung
(KGV)
Präambel
gestützt auf Art. 13 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen[1],
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Gebührentarif
Für Nachforschungen in Registern, Akten usw. soll in der Regel keine Gebühr erhoben werden. In zeitintensiven Fällen ist jedoch eine Gebühr von Fr. 10.– bis Fr. 200.–, je nach Umfang und Bedeutung der Beanspruchung, zu verlangen.
Legalisationen: Fr. 10.– bis Fr. 30.–.
Auszüge und Abschriften, Erstellen von Dokumentationen und dergleichen: Fr. 10.– pro Seite.
Einholen von Urkunden und Erteilung von Auskünften: Fr. 60.– pro Stunde.
Fristverlängerungen (im Wiederholungsfall): Fr. 25.–.
1. Mahnung: Fr. 10.–; 2. Mahnung und allenfalls weitere Mahnungen: Fr. 25.–
Fotokopie: Fr. 1.– pro Kopie.
Art. 3 Ermässigung / Erlass
In besonderen Fällen können die Gebühren angemessen reduziert oder ganz erlassen werden.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 17.12.2002 | 01.01.2003 | Erlass | Erstfassung | 815 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.12.2002 | 01.01.2003 | Erstfassung | 815 |