Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
234.1
Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
Präambel
Ausserrhodische Gesetzessammlung 234.1
Konkordat betreffend Befreiung von
der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
für die Prozesskosten
vom 5./20. November 19031)
Art. 1
Art. 2
Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft vom 14. November 1896 betreffend Zivilprozessrecht2) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten. Der Schweizerische Bundesrat, nach Einsicht in das Konkordat, welches die Kantone Zürich, Luzern, Basel- Stadt, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St.Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg und Genf betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleis- tung für die Prozesskosten abgeschlossen haben, in Berücksichtigung, dass dieses Konkordat nichts enthält, was dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone zuwider wäre, in Anwendung von Artikel 7 der Bundesverfassung3) , beschliesst: aGS I/37
. Das erwähnte Konkordat wird genehmigt und nach erfolgter Publikation als vollziehbar erklärt.
. Dieser Beschluss ist nebst dem Konkordat in die eidgenössische Geset- zessammlung aufzunehmen.
. Der Beitritt weiterer Kantone wird in dem Sinne vorbehalten, dass später erfolgende Beitrittserklärungen durch den Bundesrat in der eidgenös- sischen Gesetzessammlung zu publizieren sind und dass von der Publika- tionhinwegdas Konkordat auch für die neu beigetretenen Kantone Rechts- wirksamkeit erhält.