Direkter Geschäftsverkehr
. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des er- suchten Kantons gehalten werden.
. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Ver- zeichnis aufgeführt ist.
. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Be- hörde zu.