Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen pri- vater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Kon- kordates verstossen.
Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absatz 2 und 3, Artikel 4–9, 12, 13 und 18–21, 22 Absatz 2, 25–29, 31 Absatz 1, 33 Absatz 1 Buchstaben a–f, Absatz 2 und 3, 36–46.